Suche
Contact
04.07.2017 | KPMG Law Insights

Regierungsentwurf beschlossen: Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie

Geldwäsche bei Gütehändlern und neues Transparenzregister: Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie

Am 22. Februar 2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015), zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen („Regierungsentwurf“). Damit verbunden sind insbesondere Änderungen im Geldwäschegesetz. Die neuen Regelungen sollen in Deutschland am 26. Juni 2017 in Kraft treten.

Hintergrund

Der Kampf des Gesetzgebers gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat sich in den letzten Jahren sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene spürbar verschärft. Vor diesem Hintergrund sind auch die im Juni 2015 in Kraft getretene Vierte EU-Geldwäscherichtlinie sowie die bereits anstehende Änderung dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Erkenntnissen aus den sog. „Panama Papers“ zu sehen. Mit der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie erfolgen insbesondere

  • die Stärkung des risikobasierten Ansatzes,
  • die Erhöhung unternehmerischer Transparenzpflichten sowie
  • die Verschärfung der Bußgeldvorschriften.

Gegenüber dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 sind im aktuellen Regierungsentwurf Änderungen in der Definition des Güterhändlers und der Umgang mit erhobenen Daten insbesondere im Zusammenhang mit dem Transparenzregister hervorzuheben:

Anwendung auf alle Gütehändler

Für den Nichtfinanzsektor wird mit dem Regierungsentwurf die auf Druck der Interessenverbände im Referentenentwurf aufgenommene Beschränkung des Verpflichtetenkreises bei Güterhändlern wieder zurückgenommen.
Im Referentenentwurf war der Begriff des Güterhändlers definiert worden und danach sollten nur solche Händler erfasst werden, die im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Güterhändler, die das Bargeldgeschäft beschränken, wären danach nicht nach dem GwG verpflichtet gewesen und müssten auch nicht umfassende Risikomanagementpflichten und kundenbezogen Sorgfaltspflichten bzw. Meldepflichten erfüllen.

Nunmehr hat aber die Bundesregierung entschieden, diese Einschränkung rückgängig zu machen. Danach sind Personen, die gewerblich Güter veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln, Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG-E. Dies entspricht bereits der aktuellen Rechtslage in Deutschland, die schon bislang eine Verschärfung gegenüber dem europäischen Recht darstellte.

Güterhändler werden nach dem Regierungsentwurf vom 22. Februar 2017 dafür jedoch hinsichtlich der Anforderungen an das Risikomanagement gem. § 4 Abs. 4 GwG-E privilegiert, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen von unter 10.000 EUR tätigen oder entgegennehmen. Das ist gut gemeint, aber was heißt das zum Beispiel für die Erfüllung der weiterhin bestehenden Pflicht zur Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten und Meldepflichten im „Verdachtsfall“? Wie sollen die Pflichten ohne Kenntnis der Risikosituation des Unternehmens und ohne Schulung von Mitarbeitern erfolgen? Hier besteht also noch Nachbesserungsbedarf.

Transparenzregister

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sind vor allem die Transparenzanforderungen von besonderer Bedeutung. Mit Inkrafttreten des neuen GwG trifft nach dem aktuellen Regierungsentwurf alle juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete i.S.d. GwG sind, die bußgeldbewehrte Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, soweit sich die Angaben nicht bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben. Dies ergibt sich bereits aus der vierten Geldwäscherichtlinie. Auch ein wirtschaftlich Berechtigter selbst unterliegt nach der Neuregelung bußgeldbewehrten Angabepflichten. Im Übrigen wird auch bei Stiftungen der Kreis etwaiger wirtschaftlich Berechtigter erweitert und die Transparenz erhöht.

Ein Streit entbrannte jedoch darum, wer Einsicht in das Transparenzregister erhalten sollte und in welchem Umfang ein wirtschaftlich Berechtigter die Beschränkung der Transparenz bewirken kann. Nach dem Regierungsentwurf ist nicht mehr jeder berechtigt, alleine zu Informationszwecken Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen. Es ist vielmehr für die Einsichtnahme notwendig, ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Der Gesetzgeber gewichtet daher das Interesse des wirtschaftlich Berechtigten, seine personenbezogen Daten zu schützen, deutlich höher.

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht der Regierungsentwurf nun zudem die bereits angekündigte Änderung der Gesellschafterliste vor, in der künftig auch die prozentuale Beteiligung am Stammkapital der GmbH ersichtlich sein soll.

Was bedeutet dies für die betroffenen Personen?

Güterhändler dürfen vorerst nicht hoffen, aus dem Anwendungsbereich des GwG zu fallen. Sie müssen sich, soweit Defizite in der Geldwäsche-Compliance-Organisation bestehen, damit auseinandersetzen, ob sie die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens noch abwarten können oder nicht. Dass nochmals eine Kehrtwende vollzogen wird, erscheint auf den ersten Blick jedenfalls fraglich.

Für alle juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften führt das Inkrafttreten des Gesetzes am 26. Juni 2017 zu Handlungsbedarf. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen. Sie müssen prüfen, ob für sie wirtschaftlich Berechtige existieren und wie die notwendigen Information nicht nur einmalig, sondern auch im Falle von Änderungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere im Falle von Gesellschaftern, die ihren Sitz im außereuropäischen Ausland haben geht es darum, rechtzeitig Überzeugungsarbeit zu leisten. Die Verletzung der Meldepflichten ist mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 EUR bewehrt, soweit es sich nicht sogar um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Es gilt also der interessante Grundsatz „Kinder haften für ihre Eltern“.

KPMG Law unterstützt Sie gerne in allen Bereichen umfassend bei der Umsetzung der Einhaltung der neuen Pflichten.

Explore #more

26.06.2026 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

  Co-Autorin: Séverine Sieprath, Director Audit, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), mit dem das deutsche Recht an…

25.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview in fvw I Traveltalk: Kommende EU-Pauschalreise-Richtlinie – „Für die Branche beginnt die eigentliche Arbeit erst jetzt“

Nach über zweieinhalb Jahren Dauer ist das Gesetzgebungsverfahren samt Veröffentlichung seit Kurzem abgeschlossen. Jetzt beginnt die Frist für Reiseveranstalter und Reisebüros – spätestens ab 29.…

24.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group on the sale to Nextpower

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group (Zimmermann) on the sale of the company to Nextpower™ (Nasdaq: NXT),  a…

23.06.2026 | KPMG Law Insights

Deutschland modernisiert das Schiedsverfahrensrecht

Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts“ vorgelegt. Damit möchte sie die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung…

18.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Innovative Verwaltung: Schutz in stürmischen Zeiten

Organe kommunaler Unternehmen tragen ein persönliches, unbegrenztes Haftungsrisiko, das durch die Besonderheiten des öffentlichen Sektors zusätzlich exponiert ist. Eine D&O-Versicherung schützt Vermögen und deckt die…

18.06.2026 | In den Medien

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2026 ermittelt. Insgesamt wurden 31  Anwältinnen und Anwälte…

15.06.2026 | KPMG Law Insights

Mehr Honorar für Planer wegen Kostensteigerungen? Was Auftraggeber wissen sollten

Immer häufiger landen Nachforderungen von Architekten und Ingenieuren auf den Schreibtischen ihrer Auftraggeber. „Das Projekt zieht sich, die Baupreise steigen und auch unsere Kosten

12.06.2026 | KPMG Law Insights

12. GWB-Novelle: Was sich bei Transaktionen, Vergaben und bestimmten Branchen ändert

Die geplante 12. GWB-Novelle bringt für Unternehmen voraussichtlich einige wichtige Änderungen: unter anderem höhere Schwellen in der Fusionskontrolle, eine weiter gefasste Transaktionswertschwelle mit neuem Anzeigeverfahren…

09.06.2026 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt…

02.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG begleitet die hpm Henkel Projektmanagement bei der Integration in das BKW Engineering Netzwerk

KPMG Law hat den Gesellschafter der hpm Henkel Projektmanagement exklusiv bei der Integration in das Netzwerk BKW Engineering juristisch beraten. KPMG Law hat in rechtlichen…

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Dr. Matthias Magnus Henke

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597362
mhenke@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll