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30.06.2021 | KPMG Law Insights

Der eingestaubte CPV-Dschungel

Der eingestaubte CPV-Dschungel

CPV-Codes – das Klassifizierungsinstrument
Für Bieter war es schon immer mit großen Schwierigkeiten verbunden, die passende Ausschreibung zu den von ihnen angebotenen Produkten zu finden. Daher haben die Europäische Kommission im Jahr 1993 die sog. CPV-Codes ins Leben gerufen.
Hinter dem kryptischen Begriff „CPV-Code“ steckt die englische Bezeichnung „Common Procurement Vocabulary-Code“, auf Deutsch das „gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“. Dieses Vokabular wurde zuletzt im Jahr 2008 überarbeitet. Eine erneute Überarbeitung der CPV-Codes wurde zwar angekündigt, lässt bisher jedoch auf sich warten.
Der CPV-Code soll dazu dienen, Lieferungen und Leistungen möglichst genau zu klassifizieren. Das Ziel ist hierbei mehr Angebote in Vergabeverfahren zu erhalten, indem Bieter leichter für sie passende Ausschreibungen finden. Bei Ausschreibungen im Oberschwellenbereich hat in der Vergabebekanntmachung die Angabe mindestens eines CPV-Codes zu erfolgen. Soweit die Theorie.

Die Krux mit den CPV-Codes
Wer bereits eine EU-weite Ausschreibung durchgeführt hat, musste wahrscheinlich feststellen, dass die Zuordnung des Ausschreibungsgegenstandes zu einem CPV-Code ein schwieriges Unterfangen ist. So gibt es zum Beispiel nicht immer passende CPV-Codes oder in anderen Fällen sind deren Bezeichnungen alltagsfremd. Daher darf man sich zurecht wundern, dass in der heutigen Zeit zum Beispiel CPV-Codes unter mit dem Begriff „Notebook“ oder „Laptop“ nicht existieren. Hierfür sieht das gemeinsame Vokabular lediglich unter dem CPV-Code 30213100-6 die Bezeichnung „Tragbarer Computer“ vor. Dadurch wird dem potentiellen Bieter in der Praxis die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erschwert, weil er die für sich passenden Ausschreibungen möglicherweise gar nicht oder nur schwer findet.
Auch durften sich in der Vergangenheit Vergabekammern mit der ungenauen oder falschen CPV-Code-Angabe durch den Auftraggeber auseinandersetzen. Hierbei wurde in den Entscheidungen der Vergabekammern auf die „Anleitung zum gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)“ der Europäischen Kommission verwiesen, wonach öffentliche Auftraggeber mithilfe dieser versuchen sollten, einen Code zu bestimmen, der möglichst genau mit dem Bedarf übereinstimmt. Daraus folgt für die Praxis, dass vom öffentlichen Auftraggeber die Angabe des genau zutreffenden CPV-Codes nicht verlangt werden kann. Jedoch sollte jeder Vergabestelle klar sein, dass eine schlechte Auffindbarkeit der Ausschreibungen nicht im eigenen Interesse sein kann.

Fazit
Solange die grundlegende Überarbeitung des CPV-Code-Katalogs aussteht, wird empfohlen, die Wahl der CPV-Codes sehr gründlich mithilfe entsprechender CPV-Code-Suchmaschinen vorzunehmen, um möglichst viele Bieter anzusprechen.

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