Suche
Contact
18.05.2020 | KPMG Law Insights

GmbH-Beschlüsse in Zeiten von Corona

GmbH-Beschlüsse in Zeiten von Corona

Der Normalfall ist die Versammlung: Dort sollen die Gesellschafter einer GmbH ihre Beschlüsse fassen. Doch was ist in Zeiten von Corona schon normal? Deshalb hat der Gesetzgeber neue Regeln eingeführt und insbesondere das schriftliche Verfahren vereinfacht. Gesellschafter sollten sich über die Einzelheiten informieren, um rechtssichere Beschlüsse sicherzustellen.

Gesellschafterbeschlüsse sichern die Handlungsfähigkeit der GmbH. Von der Feststellung des Jahresabschlusses über Ausschüttungen bis hin zu Kapitalerhöhungen oder Satzungsänderungen – für viele wesentliche Handlungen in der GmbH setzt das Gesetz einen Beschluss der Gesellschafter voraus. Hinzu kommen in vielen Fällen weitere Themen, die zwar nicht nach dem Gesetz, aber nach der Satzung der jeweiligen GmbH einen Gesellschafterbeschluss voraussetzen. Nach dem Gesetz treffen die Gesellschafter ihre Beschlüsse grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung.

Diese Versammlung ist dabei in der aktuellen Pandemiesituation erschwert: Reisemöglichkeiten sind eingeschränkt und Versammlungen von Personen, noch dazu in geschlossenen Räumen, problematisch. Der Gesetzgeber hat reagiert und die Voraussetzungen für das so genannte schriftliche Verfahren gelockert. Denn das GmbH-Recht kennt anders als das Aktienrecht keine allgemeine Zulässigkeit von Online-Versammlungen. Die neuen Regeln sind zunächst für das Jahr 2020 vorgesehen und erstrecken sich auf alle Beschlüsse, die im laufenden Jahr gefasst werden.

Erleichterungen für das schriftliche Verfahren

Schon bisher konnten GmbH-Gesellschafter im schriftlichen Verfahren, oft auch Umlaufverfahren genannt, ihre Stimme für eine Beschlussfassung abgeben. Dabei reicht eine E-Mail, eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Allerdings war hier bislang Einstimmigkeit erforderlich. Nach der neuen Regelung entfällt diese Hürde. In der Praxis bedeutet diese Änderung, dass der einzelne Gesellschafter keine Präsenzversammlung mehr erzwingen kann. Bisher reichte es aus, wenn er seine Mitwirkung im schriftlichen Verfahren verweigerte.

Stattdessen wird er nach der neuen Regelung so behandelt, als sei er nicht auf einer Gesellschafterversammlung erschienen. Denn eine Mindestbeteiligung sieht das Gesetz für das schriftliche Verfahren nicht vor – gezählt werden nur die  abgegebenen Stimmen. Eine wirksame Beschlussfassung ist also bereits möglich, wenn ein einziger Gesellschafter seine Stimme abgibt.

Sicherung des Teilnahmerechts der Gesellschafter

Allerdings muss weiterhin jeder Gesellschafter eine angemessene Möglichkeit zur Teilnahme an der Beschlussfassung erhalten. Das Gesetz macht zu den Formalien keine Aussagen. Jedenfalls sollte es ausreichen, wenn bei der Ladung die Formalien und Fristen in derselben Weise eingehalten werden wie auch für Präsenzversammlungen.

Weil nach der neuen Regelung das schriftliche Verfahren keine Einstimmigkeit mehr voraussetzt, stellt sich die Frage nach dem Schutz des Teilnahmerechts des einzelnen Gesellschafters. Im Gesetz finden sich auch hierzu keine Regelungen, denn das Erfordernis der Einstimmigkeit schützte den einzelnen Gesellschafter bislang hinreichend. Um eine entstehende Schutzlücke zu vermeiden, wird man auf die allgemeinen Grundsätze und auf die Bestimmungen über die Beschlussfassung in Präsenzversammlungen zurückgreifen müssen.

Für die Stimmabgabe gilt die Textform, eine abgeschwächte Variante der Schriftform. Tatsächlich reicht es aus, wenn der Text eindeutig und in gespeicherter Form dauerhaft zur Verfügung steht. Damit kommen Fax und E-Mail genauso in Betracht, wie zum Beispiel eine Stimmabgabe auf Social-Media-Plattformen.

Begleitende Telefon- und Videokonferenzen

Die schriftliche Stimmabgabe bedeutet allerdings nicht, dass das gesamte Verfahren, sprich die gesamte Versammlung, schriftlich dargestellt werden muss. Parallel zur schriftlichen Beschlussfassung kann zum Beispiel eine Video- oder Telefonkonferenz stattfinden, in der die Teilnehmer die anliegenden Themen unmittelbar besprechen können. Rechtlich gesehen handelt es sich auch dann noch um eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. Im Umkehrschluss bedeutet das natürlich, dass auch bei einem einvernehmlichen Telefonat eine Beschlussfassung in Textform erfolgen muss. Es reicht nicht aus, wenn die Teilnehmer am Telefon einer Meinung sind.

Sonderfall: Schriftliches Verfahren laut Satzung

Ein Sonderfall kann durch die neue Regelung auftreten, wenn eine GmbH-Satzung bereits Regelungen für das schriftliche Verfahren enthält. Nicht selten werden diese Regelungen strenger ausfallen als die neue gesetzliche Regelung, etwa, indem sie die aktive Zustimmung aller Gesellschafter fordern. Im Einzelfall wird hier entschieden werden müssen, ob die Regelung in der Satzung die Anwendung des Gesetzes ausnahmsweise sperrt.

Sonderfall: Beurkundung

Eine Reihe von Gesellschafterbeschlüssen setzt eine notarielle Beurkundung voraus. Das gilt zum Beispiel für Satzungsänderungen und Kapitalerhöhungen. Die gesetzlichen Erleichterungen müssen auch hier gelten. Im Ergebnis bedeutet das, dass auch in diesen Fällen im schriftlichen Verfahren nicht mehr alle Gesellschafter mitwirken müssen. Gezählt werden dann aber lediglich diejenigen Stimmen, die notariell beurkundet sind. In unstrittigen Fällen, in denen die Gesellschafter sich einig sind, bieten sich hier pragmatische Vertretungslösungen an. Sollten sich die Gesellschafter allerdings nicht einigen können, so muss im Extremfall jeder einzelne Gesellschafter, der abstimmen möchte, selbst beim Notar erscheinen.

 

Explore #more

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

24.04.2026 | KPMG Law Insights

Verkehrs-GVO richtig anwenden – Leitfaden für öffentliche Stellen

Am 16. März 2026 hat die Europäische Kommission einen umfassend erneuerten Beihilferahmen für den Land‑ und multimodalen Verkehr verabschiedet, der am 30. März 2026 in…

21.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im HR Journal: Grenzenloses Arbeiten, begrenzte Rechtssicherheit: Risiken internationaler Remote Work steuern

Grenzüberschreitendes Homeoffice ist strategisch relevant – aber auch ein unterschätztes Risikofeld. Zwischen Betriebsstättenrisiko und aufenthaltsrechtlichen Hürden stehen Unternehmen vor der Frage: Wie lässt sich Flexibilität…

16.04.2026 | KPMG Law Insights

Indexklauseln in Gewerberaummietverträgen: BGH-Urteil eröffnet Rückforderungsrisiken für Vermieter

Wertsicherungsregelungen in Form von Indexklauseln unterliegen in formularmäßigen Gewerberaummietverträgen nicht nur den Beschränkungen des Preisklauselgesetzes, sondern zugleich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Das hat der BGH mit…

16.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Beschaffung aktuell: Schnellere Beschaffung für die Bundeswehr

Mit dem Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung die Beschaffung der Bundeswehr deutlich schneller machen. Das befristete Sonderrecht erleichtert Vergabeverfahren, erlaubt mehr Flexibilität bei Aufträgen…

09.04.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Dr. Julia Faenger für den Bereich Insurance am Standort Köln

Seit dem 1. April 2026 verstärkt Dr. Julia Faenger, LL.M., als Senior Managerin die versicherungsrechtliche Beratung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) am Standort…

08.04.2026 | KPMG Law Insights

Neue Pauschalreiserichtlinie 2026: Beschwerdemanagement wird Pflicht

Die EU reformiert die Pauschalreiserichtlinie. Im März 2026 wurden die Änderungen vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet und werden voraussichtlich 2029 in Deutschland Gesetz. Eine…

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

27.03.2026 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur und Beihilferecht: Orientierung für Förderpraxis und Planung

Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) bringt Ländern, Kommunen und Mittelempfängern auch eine erhebliche beihilferechtliche Verantwortung. Wer Programme entwickelt, Mittel weiterleitet oder empfängt, sollte früh

Kontakt

Dr. Ulrich Thölke

Partner
Leiter Litigation & ADR

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199124
uthoelke@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll