Suche
Contact
31.08.2020 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Automatischer Informationsaustausch: Türkei meldet Kontoinformationen nach Deutschland

Die Türkei nimmt am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzung teil. Bereits zum 31. Dezember 2020 werden Informationen zu Konten in der Türkei an deutsche Steuerbehörden übermittelt.

 I. Hintergrund

Im Jahr 2014 wurde eine Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen internationalen Steuerbehörden unterzeichnet.

Der erste Datenaustausch erfolgte im Jahr 2017 zwischen Deutschland und 50 Ländern weltweit.

Mittlerweile nehmen 100 Länder an dem Informationsaustausch teil. Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 1. Juli 2020 mitteilt, erstmals auch die Türkei.

Grund für den Informationsaustausch ist die wirksame Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung. Der Informations­austausch wirkt. Bislang hat die deutsche Finanzverwaltung mehr als 10 Millionen Datensätze aus dem Ausland erhalten.

Ausgetauscht werden Informationen wie Kontoinhaber, Kontosalden und Erträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungs­gewinne.

  1. Informationsaustausch mit der Türkei

Die türkischen Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) sind verpflichtet, die auszutauschenden Daten an eine in der Türkei zentral zuständige Stelle zu übermitteln. Diese Stelle übermittelt sodann die Daten an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Grundsätzlich erfolgt dieser Informationsaustausch zum 30. September eines Folgejahres. Für das Jahr 2019 wäre das also bereits der 30. September 2020. Wegen der COVID-19-Pandemie haben sich die an dem Informationsaustausch teilnehmenden Länder jedoch auf eine Verlängerung zum 31. Dezember 2020 geeinigt. Dies gilt auch für die Türkei.

Mittels einer Software filtert das BZSt die übermittelten Datensätze und ordnet sie den inländischen Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Steueridentifikationsnummer zu. Danach werden die Informationen an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet. Dort wird geprüft, ob die Erträge aus der Türkei in der deutschen Steuererklärung zutreffend angegeben und versteuert wurden.

Die Informationen aus der Türkei betreffen zwar lediglich das Jahr 2019. In der Regel lässt diese Information aber bereits Rückschlüsse auf entsprechende Kontenbestände und Einkünfte vorangegangener Jahre zu. Im Zweifel kann das Finanzamt Einkünfte in früheren Jahren schätzen.

III. Wer ist konkret betroffen?

Betroffen sind alle Personen (natürliche und juristische) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die Kapitalvermögen oder Versicherungen bei türkischen Finanzinstituten haben.

Wer diese Einkünfte aus der Türkei in Deutschland vollständig erklärt und versteuert hat, hat nichts weiter zu befürchten.

Wer allerdings entsprechende Einkünfte in seiner deutschen Steuererklärung bislang nicht angegeben hat, sollte rasch handeln, denn hier droht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung stellt in Deutschland eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.

IV. Was Ihnen hilft

Im Fall einer Steuerhinterziehung besteht Handlungsbedarf. Mit einer rechtzeitig erstatteten strafbefreienden Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurück zu finden. Ist die Selbstanzeige formal wirksam, entfällt eine Strafe.

Eine Selbstanzeige setzt allerdings – unter anderem – voraus, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Wer hier auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Selbstanzeige noch vor dem 31. Dezember 2020 einreichen. Danach droht auf Grund des zum 31. Dezember 2020 erfolgten Informationsaustausches eine „Entdeckung der Tat“. Diese wiederum führt zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige.

Wer es bis zum 31. Dezember 2020 nicht schafft, eine Selbstanzeige einzureichen sollte wissen, dass die Frage der „Tatentdeckung“ nicht zwingend mit dem Informationsaustausch zum 31. Dezember 2020 gleichzusetzen ist. Die Rechtslage ist hier nicht abschließend geklärt. Eine nach dem 31. Dezember 2020 eingereichte Selbstanzeige kann also ggf. immer noch helfen.

Unsere Experten stehen mit ihrer langjährigen Erfahrung für eine professionelle Vertretung und Verteidigung vor Behörden sowie Gerichten zur Verfügung.

Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesen Themen gerne an.

Übersicht:

PDF Mandanteninformation – So funktioniert der Automatische Informationsaustausch zwischen Deutschland und der 

Türkçe versiyon için buraya tıklayınız

Explore #more

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

24.04.2026 | KPMG Law Insights

Verkehrs-GVO richtig anwenden – Leitfaden für öffentliche Stellen

Am 16. März 2026 hat die Europäische Kommission einen umfassend erneuerten Beihilferahmen für den Land‑ und multimodalen Verkehr verabschiedet, der am 30. März 2026 in…

21.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im HR Journal: Grenzenloses Arbeiten, begrenzte Rechtssicherheit: Risiken internationaler Remote Work steuern

Grenzüberschreitendes Homeoffice ist strategisch relevant – aber auch ein unterschätztes Risikofeld. Zwischen Betriebsstättenrisiko und aufenthaltsrechtlichen Hürden stehen Unternehmen vor der Frage: Wie lässt sich Flexibilität…

16.04.2026 | KPMG Law Insights

Indexklauseln in Gewerberaummietverträgen: BGH-Urteil eröffnet Rückforderungsrisiken für Vermieter

Wertsicherungsregelungen in Form von Indexklauseln unterliegen in formularmäßigen Gewerberaummietverträgen nicht nur den Beschränkungen des Preisklauselgesetzes, sondern zugleich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Das hat der BGH mit…

16.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Beschaffung aktuell: Schnellere Beschaffung für die Bundeswehr

Mit dem Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung die Beschaffung der Bundeswehr deutlich schneller machen. Das befristete Sonderrecht erleichtert Vergabeverfahren, erlaubt mehr Flexibilität bei Aufträgen…

09.04.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Dr. Julia Faenger für den Bereich Insurance am Standort Köln

Seit dem 1. April 2026 verstärkt Dr. Julia Faenger, LL.M., als Senior Managerin die versicherungsrechtliche Beratung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) am Standort…

08.04.2026 | KPMG Law Insights

Neue Pauschalreiserichtlinie 2026: Beschwerdemanagement wird Pflicht

Die EU reformiert die Pauschalreiserichtlinie. Im März 2026 wurden die Änderungen vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet und werden voraussichtlich 2029 in Deutschland Gesetz. Eine…

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

Kontakt

Esra Gyarmati

Senior Associate

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606-1040
egyarmati@kpmg-law.com

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll