Suche
Contact
Symbolbild zum EU-Geldwäschepaket: Hochhäuser in Wolken
11.07.2024 | KPMG Law Insights

Das EU-Geldwäschepaket schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen

Das EU-Geldwäschepaket ist am 9. Juli 2024 in Kraft getreten. Es beinhaltet insbesondere die Richtlinie (EU) 2024/1640 („6. Geldwäsche – Richtlinie“) und die Verordnung (EU) 2024/1624 („Geldwäsche-Verordnung“). Das Gesetzespaket war am 24. April 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden und am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Mit dem Geldwäschepaket rückt das Ziel näher, einen einheitlichen Rechtsrahmen zur Geldwäschebekämpfung innerhalb der EU zu schaffen.

Sowohl die Mitgliedsstaaten als auch die Verpflichteten haben nun drei Jahre Zeit, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Die 6. Geldwäsche-Richtlinie ist bis 10. Juli 2027 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Zum gleichen Datum wird die Geldwäsche-Verordnung unmittelbar gelten. Insoweit wird sie gegenüber dem deutschen Geldwäsche-Gesetz (GwG) vorrangig Anwendung finden.

Das umfasst das EU-Geldwäschepaket

  • Eine Richtlinie über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (6. Geldwäsche-Richtlinie)
  • Eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Geldwäsche-Verordnung)
  • Eine Verordnung zur Errichtung einer neuen EU-Behörde (AMLA)
  • Eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Geldtransfers (VO (EU) 2023/1113, bereits in Kraft getreten)
  • Immobilienregister

Geldwäsche-Verordnung führt einheitliche Bargeldobergrenze ein

Barzahlungen sollen nach der Geldwäsche-Verordnung künftig nur noch bis zu 10.000 Euro ohne Meldepflichten ausgeführt werden dürfen. Allerdings können die Mitgliedstaaten eine niedrigere Obergrenze einführen. In Zukunft wird jedoch zu beachten sein, dass der Kunde bzw. die Kundin bereits ab 3.000 Euro zu identifizieren ist.

Änderungen beim Kreis der Verpflichteten

Grundsätzlich werden zukünftig Güterhändler keine Verpflichteten mehr sein. Diese haben zwar schon nach dem derzeit noch geltenden GwG die Möglichkeit, die geldwäscherechtliche Pflichten bei einem Ausschluss von Bargeldtransaktionen in Höhe von 10.000 Euro einzuschränken. Mit der nun in der Geldwäsche-Verordnung enthaltenen europaweiten Bargeldobergrenze fallen die Güterhändler nun grundsätzlich aus dem Kreis der Verpflichteten. Was dies konkret für die Güterhändler, gerade im Hinblick auf den ausgeweiteten Geldwäsche-Straftatbestand § 261 StGB bedeuten wird, bleibt abzuwarten.

Neu ist, dass Händler von Luxusgütern und Kulturgütern verpflichtet sein werden, Meldungen über bestimmte Transaktionen an eine zentrale Meldestelle zu geben. Für Luxusgüterhändler, die mit Kraftfahrzeugen, Yachten oder Privatjets handeln, gilt eine Meldepflicht bei Transaktionen ab 250.000 Euro (Luxusauto-Transaktion) bzw. 7.500.000 Euro (Wasser- und Luftfahrzeuge).

Überdies werden die Meldepflichten auch auf Profifußballvereine und -vermittler erweitert. Konkretes bleibt abzuwarten, da der jeweilige Mitgliedstaat die Vereine von den Pflichten ausnehmen kann, wenn ein hohes Geldwäscherisiko nicht besteht.

Aufgrund eines stets höheren Geldwäscherisikos im Kryptosektor gibt es in diesem Zusammenhang Neuerungen: In erster Linie gehören zukünftig Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zum Kreis der Verpflichteten. Gerade Kryptowerte-Dienstleister werden sich verstärkten Sorgfaltspflichten ausgesetzt sehen. So müssen sie umfassende Details zu Geldtransfers, insbesondere bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen und Transaktionen ab 1.000 Euro, offenlegen. Näheres hierzu regelt die Geldtransfer-Verordnung.

Vereinheitlichung bei der Ermittlung der Stellung wirtschaftlich Berechtigter

Die Verordnung stellt klar, dass juristische Personen wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Transparenzregisters sowohl aufgrund Eigentums als auch durch Kontrolle werden können.

Im Einzelnen bleibt es bei einstufigen Gesellschaftsstrukturen grundsätzlich bei der bisherigen Schwelle von 25 Prozent. Neu ist, dass die Verpflichteten-Eigenschaft bereits ab Erreichen der 25 Prozent (und nicht erst mit Überschreiten der Grenze) begründet wird. Ausnahmsweise kann für Gesellschaften aus riskanteren Bereichen eine niedrigere Grenze von höchstens 15 Prozent festgesetzt werden.

Eine Präzisierung erfolgt hinsichtlich Gesellschaftsstrukturen mit mehreren Beteiligungsebenen. Künftig sind auch die einzelnen Beteiligungen innerhalb einer Kette zu berücksichtigen. Danach hat die Berechnung indirekten Eigentums zu erfolgen durch:

  • Multiplikation der Anteile innerhalb einer Kette von Gesellschaften und
  • anschließende Addition der verschiedenen Ketten im Eigentum derselben natürlichen Person.

Meldepflichten für ausländische Gesellschaften, die Eigentümer von Immobilien sind

Ausländische Unternehmen, die Immobilien besitzen, müssen sich im Transparenzregister registrieren lassen, wenn der Immobilienerwerb ab dem 1. Januar 2014 stattfand. Zweck dieser Meldepflicht ist es, Daten zu Immobilien und Eigentümerstrukturen in das Transparenzregister zu implementieren. Die Daten werden durch die Grundbuchämter automatisiert an das Transparenzregister übermittelt.

Darüber hinaus sieht das EU-Geldwäschepaket vor, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ein zentrales Immobilienregister einrichten, welches jeglichen Grundbesitz von natürlichen und juristischen Personen auflisten soll. Gewährleistet sein muss, dass die Register den zuständigen Behörden schnell und einfach über einen einzigen Zugangspunkt in jedem Mitgliedstaat zugänglich sind.

Neue zentrale Aufsichtsbehörde

Zum Zwecke einer zentralen europäischen Aufsicht wird es eine neue Behörde, die AMLA (Anti-Money-Laundering-Authority), mit Sitz in Frankfurt am Main geben. Hauptaufgabe der AMLA wird sein, die jeweiligen nationalen staatlichen Aufsichtsbehörden bei der Geldwäschebekämpfung zu koordinieren und zu unterstützen. Den zentralen Meldestellen der einzelnen Mitgliedstaaten soll schnellerer und direkter Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen ermöglicht werden.

Fazit

Mit dem Geldwäschepaket schafft die EU einen Schritt in Richtung Harmonisierung der Regeln zur Geldwäschebekämpfung und Terrorismusbekämpfung. Gleichzeitig bedeuten die neuen Vorschriften aber einen erheblichen Umsetzungsaufwand, insbesondere für die Verpflichteten.

Die neuen Regelungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer werden die Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Denn die Vereinheitlichung der Ermittlung für alle europäischen Mitgliedsstaaten führt auch dazu, dass jedenfalls für die deutschen Rechtseinheiten eine Neubewertung, insbesondere bei bisheriger mittelbarer Kontrolle im Rahmen von Konzernstrukturen, erforderlich ist. Aber auch die Meldepflichten im Zusammenhang mit Immobilieneigentum innerhalb der EU bedeuten sowohl für europäische als auch für ausländische Gesellschaften operativen Aufwand.

 

Explore #more

04.04.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in DER PLATOW Brief: FiDA – Der Regulierungshammer

FiDA könnte den Finanzmarkt revolutionieren. Die neue Verordnung könnte Drittanbietern einen standardisierten Zugang zu Finanzdaten ermöglichen. Doch hohe Kosten und offene Fragen bleiben. Sie finden…

03.04.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hatte am 26. Februar 2025 den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD, die…

31.03.2025 | In den Medien

Statement in der IZ zum Thema Mieterstrommodelle

Der Europäische Gerichtshof hält deutsche Sonderregeln bezüglich PV-Anlagen und Ähnlichem für unvereinbar mit EU-Recht. Nun drohen die Betreiber von Mieterstrommodellen unter die Regulatorik zu fallen…

28.03.2025 | KPMG Law Insights

Planfeststellungsverfahren: So können Projektmanager Behörden entlasten

Große Infrastrukturvorhaben wie Flughäfen, Fernstraßen oder Eisenbahntrassen berühren diverse öffentliche Belange und die privaten Interessen einer großen Zahl von Personen. Daher gibt es für solche…

24.03.2025 | KPMG Law Insights

Produktpiraterie im Online-Handel: Das sind die neuesten Tricks

Mit dem wachsenden Online-Handel floriert auch die Produktpiraterie. Ein großes Problem für Markeninhaber, aber auch eine Herausforderung für Online-Marktplätze und die Gesetzgeber. Was sind die…

24.03.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät den Flughafen München beim Verkauf der aerogate München Gesellschaft für Luftverkehrsabfertigungen mbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Flughafen München GmbH (FMG) rechtlich beim Verkauf ihrer Tochtergesellschaft aerogate München Gesellschaft für Luftverkehrsabfertigungen mbH (aerogate)…

21.03.2025 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur: So gelingt der Verwaltung eine schnelle Umsetzung der Projekte

Das Sondervermögen Infrastruktur schafft die Chance, den jahrelangen Investitionsrückstau aufzuholen. Es ist Eile geboten. Verteidigungsfähigkeit, Wirtschaftswachstum und Dekarbonisierung erfordern eine funktionierende Verkehrs- und Bildungsinfrastruktur. Der…

21.03.2025 | In den Medien

Einbindung des Baus in die Planung – Gutachten zur Vereinbarkeit mit Haushalts- und Vergaberecht

Planung und Bau bilden eine Einheit für die Realisierung von Bauprojekten. Durch die Planung werden die zentralen Weichen für die Ausführung des Bauvorhabens gestellt. Gleichwohl…

20.03.2025 | KPMG Law Insights

AI Act: Das gilt für KI in Hochschulen und Forschung

Künstliche Intelligenz (KI) bietet zahlreiche Chancen für Forschung, Lehre und Verwaltung, wirft aber zugleich komplexe rechtliche Fragen auf. Die KI-Verordnung der Europäischen Union (AI

19.03.2025 | In den Medien

BUJ/KPMG Law Summit Transformation

Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) und KPMG Law laden Sie herzlich zum BUJ Summit Transformation am 28. Mai 2025 nach Frankfurt am…

Kontakt

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

Stephanie Haslinger

Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606 1029
stephaniehaslinger@kpmg-law.de

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll