Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung deutlich strenger geworden. Medien berichten verstärkt über Deutsche und andere Ausländer, die an der Grenze abgewiesen oder gar in Abschiebehaft geraten sind. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen, die Mitarbeitende in die USA entsenden, sich sehr genau mit den Vorgaben, Formalitäten und dem Verfahren in der Praxis auseinandersetzen und Mitarbeitende hinreichend vorbereiten und instruieren.
Alle Reisenden in die USA sollten mit Verzögerungen bei der Bearbeitung ihrer Einwanderungsanträge rechnen und diese einplanen, sowohl in den USA selbst als auch bei den US-Konsulaten und bei der Einreise an den US-Häfen.
US-Präsident Trump hat vor Kurzem neue Dekrete (Executive Orders – EO) zur US-Immigration erlassen. Nach der EO 14161 sind die Behörden angehalten, Screening- und Überprüfungsverfahren für Visumantragsteller:innen und -inhaber:innen zu verstärken. Die Behörden sollen während des Visumerteilungsprozesses kritischer sein und die gesetzlichen Standards und Verfahren strikter anwenden. Konsequenz ist eine intensivere Prüfung von Visumanträgen. Es kann vorkommen, dass das Konsulat im oder nach dem Visumtermin zusätzliche Unterlagen anfordert oder dass der Visumantrag einer „administrativen Bearbeitung“ unterzogen wird. Dies ist eine zusätzliche Hintergrundüberprüfung, zum Beispiel ein Abgleich mit Datenbanken, die nicht beschleunigt werden kann und teils mehrere Wochen dauert.
Weitere neue Dekrete schaffen bereits erlangte Vereinfachungen wieder ab und bauen einstige Hürden im Einwanderungsprozess wieder auf: Einreisen in die USA werden wieder kritischer geprüft, insbesondere wenn sie häufig oder längerfristig sind, zum Beispiel mehrere Wochen am Stück. An den Grenzen kommt es nun in vielen Fällen zu detaillierteren Rückfragen bereits am Einreiseschalter. Die Wahrscheinlichkeit für Sekundäruntersuchungen steigt. Einreisende werden dann in separaten Räumlichkeiten zum Grund ihrer Einreise – teils verhörartig – befragt, unter anderem zu Reisegrund und -dauer. Ein solches Prozedere kann unter Umständen Stunden andauern. Auch Mobiltelefone und Social Media Accounts der Reisenden können durchsucht werden. Werden der Behörde nicht wunschgemäß die Passwörter zur Verfügung gestellt, kann die Einreise verweigert werden.
Arbeitgeber sollten Geschäftsreisen sehr frühzeitig und sorgfältig planen. Dazu gehören
Empfehlenswert können im Einzelfall auch individuelle Briefing-Gespräche mit den Reisenden sein.
Es kommt immer häufiger zu langen Befragungen zum Zweck einer Reise und zur Dauer des Aufenthalts. Hier sollten die Mitarbeitenden wahrheitsgemäße und präzise Antworten geben. Unvollständige oder falsche Antworten können als Betrug gewertet werden.
Mitarbeitende sollten die erforderlichen Dokumente bereithalten. Das sind vor allem der Reisepass, das Visum, das Rückflugticket und Nachweise über finanzielle Mittel.
Es wird empfohlen, dass die Mitarbeiter physische Kopien dieser Unterlagen mit sich führen, um die Wahrscheinlichkeit zu minimieren, dass die Grenzbeamten ihr Telefon durchsuchen wollen.
Es ist für eine reibungslose Einreise wichtig, dass alle Einreiseformalitäten – je nach Visumsart bzw. nach den Anforderungen an ESTA – eingehalten werden.
Mit ESTA können Staatsangehörige bestimmter Länder, darunter die EU-Staaten, für die Dauer von bis zu 90 Tagen ohne Visum in die USA einreisen. Sie brauchen allerdings für den Antritt der Reise eine Reisegenehmigung über das Electronic System for Travel Authorization (ESTA). Allerdings ist auch mit ESTA die tatsächliche Einreise in die Vereinigten Staaten noch nicht garantiert. So entscheidet erst die amerikanische Zoll- und Grenzschutzbehörde vor Ort, ob und für welche Dauer Reisenden eine Einreise gewährt wird.
ESTA ist bequem, kostengünstig, kann online beantragt werden und wird in wenigen Tagen genehmigt. Aber nicht alle Aktivitäten sind mit ESTA erlaubt, auch wenn die Reise nur weniger Tage dauert. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Arbeitgeber und ihre Mitarbeitenden sich vergewissern, dass ihre geplanten geschäftlichen Aktivitäten im Rahmen von ESTA zulässig sind. Die Nichteinhaltung kann zum Widerruf von ESTA, zur Ausweisung aus den USA und zu Schwierigkeiten bei der Erteilung eines anderen US-Visums in der Zukunft führen.
Geschäftsreisen, die nach dem ESTA-Rahmen nicht zulässig sind oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, erfordern grundsätzlich ein Arbeitsvisum. Ebenso „Remote Work“ für einen ausländischen Arbeitgeber. Hier kommt es allein auf die physisch in den USA verrichtete Erwerbstätigkeit an. Die Antragsverfahren für US-Arbeitsvisa waren auch vorher schon sehr papierlastig und teils langwierig. Diese Tendenz nimmt nun sogar noch zu. Folgendes haben wir in letzter Zeit – insbesondere in Folge der neuen Dekrete – beobachtet:
Am 4. Juni 2025 hat Präsident Trump die Presidential Proclamation „Restricting the Entry of Foreign Nationals to Protect the United States from Foreign Terrorists and Other National Security and Public Safety Threats“ erlassen. Damit lässt er das Einreiseverbot für Staatsangehörige bestimmter Länder, das bereits während seiner ersten Amtszeit galt („Travel Ban“), wieder aufleben.
Staatsangehörige aus Afghanistan, Birma, Tschad, der Republik Kongo, Äquatorialguinea, Eritrea, Haiti, Iran, Libyen, Somalia, Sudan und Jemen dürfen ab dem 9. Juni 2025 nicht mehr in die USA einreisen. Darüber hinaus weist die Proklamation das US-Außenministerium an, die Einreise von B-, F-, M- und J-Visa für Staatsangehörige folgender Länder auszusetzen: Burundi, Kuba, Laos, Sierra Leone, Togo, Turkmenistan und Venezuela. Alle anderen Arten von Nichteinwanderungsvisa für Staatsangehörige dieser Länder werden zudem mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt.
Die oben genannte Proklamation gilt nicht für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die mit einem Reisepass reisen, der von einem nicht aufgelisteten Land ausgestellt wurde. Visumantragsteller mit doppelter Staatsangehörigkeit sollten jedoch damit rechnen, dass ihre Visumanträge einer strengeren Prüfung unterzogen werden.
Jeder, der zuvor in eines der oben genannten Länder gereist ist, kann unabhängig von seiner Nationalität zu seinen Verbindungen zu diesen Ländern befragt werden, auch im Rahmen einer ESTA-Einreise. Insbesondere frühere Reisen in den Iran, Irak, Libyen, Nordkorea, Somalia, Sudan, Syrien, Jemen und Kuba führen dazu, dass die meisten Reisenden keinen Anspruch auf ESTA haben und ein Visum bei einem US-Konsulat beantragen müssen.
Auch dies sollten Arbeitgeber für den Aufenthalt ihrer Mitarbeitenden in den USA beachten: Die Abteilung für Betrugsermittlung und nationale Sicherheit (FDNS) des Departments of Homeland Security hat ihre Aktivitäten verstärkt. Eine der Hauptaufgaben des FDNS besteht darin, stichprobenartig Besuche vor Ort durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Arbeitgeber und ihre ausländischen Mitarbeitenden, ob befristet oder unbefristet, die Bedingungen ihres jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Status einhalten. In der Regel kommen Beamte an den Empfang der Hauptadresse des Arbeitgebers und bitten um ein Gespräch mit dem ausländischen Mitarbeitenden und der direkten Führungskraft. In Augenschein genommen werden meistens der Arbeitsplatz und der Ausweis des ausländischen Mitarbeitenden. Außerdem müssen ausländische Mitarbeitende Fragen zu ihrer Rolle in den Vereinigten Staaten stellen. Diese Kontrollen sind Routinekontrollen und die Teilnahme ist obligatorisch.
Jedes Unternehmen, dass Berührungspunkte zu den USA hat oder zukünftig haben wird, sollte die rechtlichen Vorgaben und die Praxis der US-Einwanderungsbehörden in den kommenden Monaten weiter beobachten. Es bleibt abzuwarten, ob eine erhebliche Reduzierung der Erwerbsmigration tatsächlich im Fokus von Präsident Trump steht.
Wir empfehlen in jedem Fall:
Das US-Außenministerium am 28. Mai 2025 die US-Botschaften und -Konsulate angewiesen, vorübergehend Gespräche mit Bewerber:innen für Studentenvisa (F, M und J) auszusetzen. Der Grund sind Prüfungen der Social-Media-Aktivitäten der Bewerber:innen. Dies betrifft nicht nur Studierende, sondern auch Unternehmen, da die Arbeitsgenehmigungen F und J häufig auch für gewisse Beschäftigungszwecke in den USA genutzt werden.
Am 6. Juni 2025 hat das US-Außenministerium die US-Botschaften und -Konsulate angewiesen, unverzüglich mit einer zusätzlichen Überprüfung aller Visumsantragsteller zu beginnen, die ein Visum für die Harvard-Universität beantragen, egal ob als Student:innen, Dozent:innen oder Geschäftsreisende. Laut der Richtlinie ist eine fehlende Online-Präsenz oder vollständig private Einstellung von Social-Media-Accounts ein „rotes Tuch“. Diese verbesserten Überprüfungsverfahren sollen als Pilotprogramm für Visumantragsteller dienen, die US-Universitäten und Colleges besuchen, wenn die Erteilung von F-, M- und J-Visa wieder aufgenommen wird.
Darüber hinaus hat Präsident Trump das US-Außenministerium per Präsidentenerlass vom 4. Juni 2025 angewiesen, die Erteilung aller F- und J-Visa auszusetzen, die sich an der Harvard-Universität einschreiben oder an einem Austauschprogramm teilnehmen wollen. Die Umsetzung dieser Weisung wurde bis zum Abschluss eines Rechtsstreits vor einem US-Bundesgericht ausgesetzt.
Unser Expertenteam im Bereich US Immigration steht gerne für Fragen und weiteren Austausch zur Verfügung.
Co-Autorin: Sarah O’Neill, JD, Attorney-at-Law, Managerin bei KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hören Sie zum Thema US-Immigration auch unseren Podcast.
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