Suche
Contact
Weisses Haus
14.11.2024 | KPMG Law Insights

Wie sich die Wahl in den USA auf US Immigration auswirken könnte

Die USA haben gewählt. Mit der Wiederwahl von Donald Trump als Präsident der Vereinigten Staaten stellt sich unter anderem die Frage, wie sich das Wahlergebnis auf US Immigration auswirkt. Trump selbst hat das Thema zum Teil sehr prominent diskutiert und droht mit teils erheblichen Verschärfungen bezüglich der Einwanderung in die USA. In den Medien wird hierzu viel spekuliert und auch wir wollen auf der Grundlage unseres Erfahrungsschatzes für den Bereich der Erwerbsmigration einschließlich Dienstreisen einen vorsichtigen Ausblick wagen.

Einreisen unter ESTA

Für die Dauer von bis zu 90 Tagen können Staatsangehörige bestimmter Länder, darunter auch die EU-Staaten, ohne Visum in die USA einreisen. Sie brauchen allerdings für den Antritt der Reise eine Reisegenehmigung über das Electronic System for Travel Authorization (ESTA). Allerdings ist auch mit ESTA die tatsächliche Einreise in die Vereinigten Staaten noch nicht garantiert. So entscheidet nämlich erst die amerikanische Zoll- und Grenzschutzbehörde vor Ort, ob und für welche Dauer dem Reisenden eine Einreise gewährt wird (max. 90 Tage pro Einreise).

Wie auch schon in den vergangenen Jahren ist damit zu rechnen, dass Dienstreisen in die USA ab sofort kritischer geprüft werden, insbesondere wenn sie häufig oder längerfristig sind (zum Beispiel mehrere Wochen am Stück). Die Überprüfung geschieht bei der Einreise durch tiefergehende Rückfragen am Einreiseschalter oder auch durch sogenannte „secondary inspections“. Dafür werden Reisende in separaten Räumlichkeiten zum Grund ihrer Einreise – teils verhörartig – befragt. Diese Gespräche können sehr unangenehm sein, lassen sich aber durch gute Reisevorbereitung (zum Beispiel Mitnahme eines Arbeitgeberschreibens) und beispielsweise einen Briefing Call mit Expert:innen für US Immigration oft vermeiden.

Entsendungen, Versetzungen, Remote Work und andere längerfristige USA-Aufenthalte  

Arbeitsaufenthalte in den USA erfordern grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis. Die Antragsverfahren für US-Arbeitserlaubnisse sind bereits jetzt sehr papierlastig und teils langwierig. Hier steht vor allem zu befürchten, dass – wie auch bereits in Trumps erster Amtszeit – folgende Auswirkungen eintreten werden:

  • Bestimmte Visa-Arten (zum Beispiel L-1B Visa für Unternehmensspezialisten im Rahmen eines Personalaustausches oder auch H1B-Visa für Fachkräfte) könnten grundsätzlich restriktiver erteilt werden, um die Erwerbsmigration zu beschränken.

 

  • Verfahren könnten durch behördliche Nachfragen bzw. Nachforderung von Dokumenten (sog. Requests for Evidence) teils monatelang verzögert und die Visa-Voraussetzungen dabei strenger angewendet werden.

 

  • Antragsgebühren (wie zuletzt beispielsweise auch die Premium Processing Gebühr für ein beschleunigtes Verfahren) könnten (weiter) angehoben werden, um auch den Kostenaufwand für den Erhalt einer US-Arbeitserlaubnis zu steigern.

 

  • Aufgrund eines etwaigen Wechsels in der Immigration Policy und damit verbundener Unsicherheiten könnte ein erheblicher Rückstau bei der Bearbeitung von Anträgen entstehen. Dadurch würden die ohnehin schon langen Bearbeitungszeiten noch länger andauern.

 

  • Visa-Anträge könnten im Rahmen des weiten behördlichen Ermessens zunehmend auch abgelehnt werden.

 

  • Auch könnten Angehörigen-Visa bzw. Arbeitserlaubnisse für Angehörige kritischer geprüft werden.

 

  • Nicht ausgeschlossen werden kann auch ein erschwerter Zugang ausländischer Studenten zum Arbeitsmarkt.

 

Diese Auswirkungen können vor dem Hintergrund der ohnehin schon bestehenden Personalengpässe und des Fachkräftemangels in bestimmten Branchen und / oder Regionen in den USA empfindliche Folgen für Unternehmen haben, die zum Beispiel dringend offene Stellen besetzen müssen.

Empfehlungen für US Immigration die Praxis

Jedes Unternehmen, dass Berührungspunkte zu den USA hat oder zukünftig haben wird, sollte die rechtlichen Vorgaben und die Praxis der US-Einwanderungsbehörden in den kommenden Monaten weiter beobachten. Es bleibt abzuwarten, ob die Erwerbsmigration tatsächlich im Fokus von Donald Trump steht, oder ob nicht zunächst Bereiche wie der Familiennachzug oder auch Flüchtlingspolitik im Vordergrund stehen werden.

Wir empfehlen in jedem Fall:

  • für ESTA-Reisen: Unternehmen sollten die rechtlichen Voraussetzungen und zu erledigenden Formalitäten im Vorfeld sehr sorgfältig prüfen und planen, um hier gut aufgestellt zu sein und Risiken für Reisende und Unternehmen zu minimieren. ESTA-Verstöße können lebenslange Folgen für dienstliche und private USA-Reisen haben.

 

  • für längerfristige Arbeitsaufenthalte: Unternehmen sollten eine gute Strategie entwickeln und ausreichend Zeit (mind. 6-8 Monate) für die Beantragung eines Arbeitsvisums einplanen. Auch etwaige Verlängerungen sollten rechtzeitig angestoßen werden, um eine ungewollte Ausreise aus den USA zu vermeiden.

 

Unser Expertenteam im Bereich US Immigration steht gerne für Fragen und weiteren Austausch zur Verfügung.

 

Hören Sie zum Thema US Immigration auch unseren Podcast.

 

Explore #more

31.03.2025 | In den Medien

Statement in der IZ zum Thema Mieterstrommodelle

Der Europäische Gerichtshof hält deutsche Sonderregeln bezüglich PV-Anlagen und Ähnlichem für unvereinbar mit EU-Recht. Nun drohen die Betreiber von Mieterstrommodellen unter die Regulatorik zu fallen…

28.03.2025 | KPMG Law Insights

Planfeststellungsverfahren: So können Projektmanager Behörden entlasten

Große Infrastrukturvorhaben wie Flughäfen, Fernstraßen oder Eisenbahntrassen berühren diverse öffentliche Belange und die privaten Interessen einer großen Zahl von Personen. Daher gibt es für solche…

24.03.2025 | KPMG Law Insights

Produktpiraterie im Online-Handel: Das sind die neuesten Tricks

Mit dem wachsenden Online-Handel floriert auch die Produktpiraterie. Ein großes Problem für Markeninhaber, aber auch eine Herausforderung für Online-Marktplätze und die Gesetzgeber. Was sind die…

24.03.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät den Flughafen München beim Verkauf der aerogate München Gesellschaft für Luftverkehrsabfertigungen mbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Flughafen München GmbH (FMG) rechtlich beim Verkauf ihrer Tochtergesellschaft aerogate München Gesellschaft für Luftverkehrsabfertigungen mbH (aerogate)…

21.03.2025 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur: So gelingt der Verwaltung eine schnelle Umsetzung der Projekte

Das Sondervermögen Infrastruktur schafft die Chance, den jahrelangen Investitionsrückstau aufzuholen. Es ist Eile geboten. Verteidigungsfähigkeit, Wirtschaftswachstum und Dekarbonisierung erfordern eine funktionierende Verkehrs- und Bildungsinfrastruktur. Der…

21.03.2025 | In den Medien

Einbindung des Baus in die Planung – Gutachten zur Vereinbarkeit mit Haushalts- und Vergaberecht

Planung und Bau bilden eine Einheit für die Realisierung von Bauprojekten. Durch die Planung werden die zentralen Weichen für die Ausführung des Bauvorhabens gestellt. Gleichwohl…

20.03.2025 | KPMG Law Insights

AI Act: Das gilt für KI in Hochschulen und Forschung

Künstliche Intelligenz (KI) bietet zahlreiche Chancen für Forschung, Lehre und Verwaltung, wirft aber zugleich komplexe rechtliche Fragen auf. Die KI-Verordnung der Europäischen Union (AI

19.03.2025 | In den Medien

BUJ/KPMG Law Summit Transformation

Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) und KPMG Law laden Sie herzlich zum BUJ Summit Transformation am 28. Mai 2025 nach Frankfurt am…

18.03.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Deutschen Verkehrszeitung DVZ: Planen im Kriechgang; DIHK sieht großes Potenzial für schnelleren Verkehrswegebau

Die Handelskammer in Arnsberg zeichnet regelmäßig die schlechtesten Landesstraßen im westfälischen Hellweg-Sauerland aus. Eine lustige Idee, wenn sie nicht so überdeutlich das Drama der Verkehrsinfrastruktur…

13.03.2025 | KPMG Law Insights

EuGH verschärft kartellrechtliche Haftung für Informationsaustausch

Der EuGH (C-298/22) hat zuletzt strenge Maßstäbe für den zulässigen Informationsaustausch zwischen Unternehmen festgelegt. Dadurch stehen Unternehmen jetzt umso mehr vor der Frage: Über was…

Kontakt

Sabine Paul, LL.M. (University of Stellenbosch)

Partner

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199196
sabinepaul@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll