Suche
Contact
07.09.2017 | KPMG Law Insights

Unternehmensinterne Ermittlungen – Warum es für Compliance nie zu spät ist

Warum es für Compliance nie zu spät ist

Der BGH hat in einem neuen Urteil (Urteil v. 09.05.2017; Az.: 1 StR 265/16) anerkannt, dass Compliance-Maßnahmen sich mindernd auf das gegen ein Unternehmen zu verhängende Bußgeld auswirken können – selbst wenn sie erst nach Entdeckung der Tat und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens implementiert werden.

Das Urteil

Der Angeklagte, leitender Angestellter eines deutschen Rüstungsunternehmens, war in erster Instanz vom LG München I wegen diverser Steuerdelikte verurteilt worden. Gegen das Rüstungsunternehmen als Nebenbeteiligte wurde eine Geldbuße verhängt. Hintergrund der Verurteilung war ein Rüstungsgeschäft des Unternehmens mit dem griechischen Staat aus dem Jahr 2001, dem eine Bestechungsabrede zwischen der Geschäftsleitung des Unternehmens und dem griechischen Verteidigungsminister zugrunde lag. Der Angeklagte hatte eine Rechnung freigegeben, die der Verschleierung der Bestechungszahlung diente, sowie selbst Provisionszahlungen nicht versteuert.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin hob der BGH u. a. die gegen die Nebenbeteiligte verhängte Geldbuße auf: Das Landgericht habe bei Bemessung der Geldbuße fälschlicherweise ausschließlich auf die Schuld des Angeklagten abgestellt, nicht aber auch den von den involvierten Gesellschafter-Geschäftsführern der Nebenbeteiligten verwirklichten Unrechtsgehalt bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt. Dieser Rechtsfehler wirke sich zum Vorteil der Nebenbeteiligten aus, sodass das Urteil aufzugeben sei. In diesem Zusammenhang wies der BGH für die neue Verhandlung darauf hin, dass bei der Bemessung der Geldbuße auch von Bedeutung sei, „inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss“ (aaO, Rn. 118). Hierbei sollen nach dem BGH ausdrücklich auch solche Handlungen der Nebenbeteiligten eine Rolle spielen, die diese erst in der Folge des staatlichen Ermittlungsverfahrens umgesetzt hat, wie die Optimierung der entsprechenden Regelungen und die Gestaltung der betriebsinternen Abläufe dergestalt, „dass vergleichbare Normverletzungen künftig jedenfalls deutlich erschwert werden“ (aaO, Rn. 118).

Praxishinweise

Mit dem Urteil hat der BGH sich erstmals zu der Streitfrage geäußert, ob und inwieweit die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems (CMS) bei der Bemessung einer Geldbuße nach § 30 OWiG – bußgeldmindernd – berücksichtigt werden kann. Anders als bei einigen ausländische Rechtsordnungen (USA: FCPA; Vereinigtes Königreich: UK Bribery Act) hat diese Möglichkeit in Deutschland keine gesetzliche Normierung erfahren. Im Anschluss an eine bisher schon in der Literatur vertretene Auffassung hat sich der BGH nun für eine Berücksichtigung ausgesprochen. Interessant ist, dass dieses nicht nur für bereits vor der Tat implementierte Compliance-Maßnahmen gelten soll, sondern explizit auch für erst nach Entdeckung der Tat und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens umgesetzte Maßnahmen.

Für Unternehmen bedeutet dies konkret, dass mit der Aufdeckung eines Compliance-Vorfalls „das Kind nicht bereits in den Brunnen gefallen ist.“ Vor dem Hintergrund des Urteils bieten sich Unternehmen vielmehr eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Ausgang eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens noch zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

Um allerdings in den Prozess eingeführt werden und Ermittlungsbehörden wie Gerichte überzeugen zu können, muss die nachträgliche Implementierung von Compliance-Maßnahmen wie auch der Prozess hin zu diesen Maßnahmen vollständig und für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden. Hier helfen wir Ihnen gerne mit folgenden Leistungen:

  • Interne Ermittlungen/Compliance Audits zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts nach einem Compliance-Vorfall
  • Rechtliche Aufbereitung der eventueller Findings
  • Kommunikation gegenüber Staatsanwaltschaft und anderen Ermittlungsbehörden
  • Anlassbezogene wie anlassunabhängige Gap-Analysen, um Lücken des CMS (unter rechtlichen wie Benchmark-Gesichtspunkten) zu ermitteln und zu bewerten
  • Compliance Risk Assessments zur Ermittlung der individuellen Risikolandschaft Ihres Unternehmens
  • Risikoorientierte Implementierung von Compliance-Maßnahmen.

Sprechen Sie uns an und profitieren Sie von unseren umfassenden Erfahrungen!

Explore #more

19.12.2025 | KPMG Law Insights

Digital Omnibus: Mehr Effizienz statt Deregulierung

Die EU-Kommission möchte die Digitalgesetze entschlacken. Am 19. November 2025 hat sie ihre Vorschläge zum „Digital-Omnibus“ (inklusive separatem AI-Omnibus) vorgelegt. Der Kern des Reformpakets: Die…

18.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Gesellschafter der Frerk Aggregatebau beim Verkauf an DEUTZ

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Gesellschafter der Frerk Aggregatebau GmbH (Frerk) beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile…

17.12.2025 | KPMG Law Insights

KI-gestützte Risikochecks von NDAs und CoCs: So profitieren Rechtsabteilungen

Künstliche Intelligenz kann Rechtsabteilungen vor allem bei Routineaufgaben wie der Prüfung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) oder Verhaltenskodizes (Codes of Conducts, kurz: CoCs) entlasten. Diese Dokumente sind…

16.12.2025 | In den Medien

Interview mit KPMG Law Experten: CSDDD nach dem Omnibus: „Zahnloser Tiger“ oder pragmatische Lösung?

Die Einigung zum Omnibus-I-Paket sorgt für Diskussionen. Unter anderem wurden die Schwellenwerte für die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) deutlich angehoben. Was bedeutet das für Unternehmen? Im Interview…

15.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im Tagesspiegel Background: Was der Digital-Omnibus heute für Unternehmen bedeutet

Die Debatte zum Digital-Omnibus ist gerade erst eröffnet. Unternehmen sollten im laufenden Verfahren ihre Expertise einbringen und ihre internen Grundlagen stärken – also bessere Governance,…

14.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Versicherungsmonitor: Das bedeutet das entschärfte EU-Lieferkettengesetz für die Branche

Nach wochenlangen Debatten wurde jetzt die abgeschwächte Form der CSDDD in Brüssel beschlossen. Damit kommen neue, komplexe rechtliche Unsicherheiten, meint Thomas Uhlig, KPMG Law…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Fokus Offshore: NRW kauft umfangreiche Steuerdaten zu internationalen Steueroasen

Nach aktuellen Presseberichten vom 11. Dezember 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen über das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) einen umfangreichen Datensatz mit steuerlich…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Gesetzliche Änderungen 2026: Neue Pflichten und Entlastungen für Unternehmen

Selten war das neue Jahr für Unternehmen so schwer planbar wie das Jahr 2026. Aktuell stehen in der EU alle Zeichen auf Entlastung der Wirtschaft.…

12.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät The Chemours Company bei der Implementierung und dem Abschluss einer großvolumigen Factoring Finanzierung

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH (KPMG Law) hat die US-amerikanische Chemours Company bei der Umsetzung einer grenzüberschreitenden Factoring Finanzierung beraten. Die rechtliche Umsetzung wurde durch…

11.12.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Unterhändler des EU-Parlaments und des Rats haben sich nun bezüglich der noch offenen Punkte des ersten Omnibus-Pakets geeinigt. Der Inhalt der Einigung geht in weiten…

Kontakt

Dr. Bernd Federmann, LL.M.

Partner
Regionalleiter Südwest
Leiter Compliance & Wirtschaftsstrafrecht

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923 418
bfedermann@kpmg-law.com

Anne-Kathrin Gillig

Partner
Regionalleiterin Mitte
Leiterin Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
Head of ESG

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195013
agillig@kpmg-law.com

Philipp Glock, LL.M.

Partner
CTO KPMG Law Germany
Solution Line Head of Legal Business Services

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.:
pglock@kpmg-law.com

Dr. Thomas Uhlig

Partner
Leiter Allgemeines Wirtschafts- und Handelsrecht

Galeriestraße 2
01067 Dresden

Tel.: +49 351 21294460
tuhlig@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll