Suche
Contact
23.10.2019 | KPMG Law Insights

VGH München – Verlängerung des Beamtenstatus auf Zeit

VGH München – Verlängerung des Beamtenstatus auf Zeit

Sachverhalt:

Der Rechtsstreit behandelt die Frage, ob eine Universitätsprofessorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit einen Rechtsanspruch auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit hat. Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit gestellt hatte, teilte die Universität mit, dass eine etwaige Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auch eine Verlängerung des bisherigen Beamtenverhältnisses nicht in Betracht gezogen wird. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Mit Beschluss vom 28.03.2019 (AZ.: 7 CE 19.557) wies der bayrische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg zurück und bestätigte dessen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt. Von diesem Grundsatz des Lebenszeitprinzips können Ausnahmen gemacht werden, wenn sachliche Gründe ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist dabei allein der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit entscheidend. Die Ernennung der Antragstellerin zur Professorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit wurde seinerzeit mit einem prognostizierten besonderen Bedarf infolge der hohen Studierendenzahlen aufgrund des doppelten Abiturjahrganges begründet. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die ursprüngliche Prognose nicht zutrifft, also der Bedarf, der vorliegend als Rechtfertigung für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit diente, nicht nur vorübergehender Natur ist, kann die Stelleninhaberin hieraus keine Rechte für sich ableiten. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 8 Abs 2 Satz 5 Bayrisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG), der die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelt, ergäbe sich nach Auffassung des Gerichts kein Rechtanspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens als dessen Vorstufe. Es entscheide vielmehr der Dienstherr im Rahmen seines ihm zustehenden weiten Organisationsermessens, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Umwandlung erfolge. Ebenso stehe es im Ermessen des Dienstherrn, die freiwerdende Professorenstelle neu auszuschreiben und mit einem Beamten auf Lebenszeit zu besetzen.
Bedeutung für die Praxis: Anders als das Beamtenverhältnis auf Probe ist das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht auf eine spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt. Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass der Dienstherr – unabhängig vom Fortbestehen eines im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegenden sachlichen Grundes – grundsätzlich ohne Ermessensbindung im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsbefugnis darüber entscheiden kann, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Gestalt eine Stelle besetzt werden soll. Mit Blick auf die Bestenauslese ist es zudem nicht zu beanstanden, wenn eine Universität nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit eine freiwerdende Professur auf Lebenszeit ausschreibt, um den Kreis potentieller Bewerberinnen und Bewerber zu erweitern.

Explore #more

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

15.09.2026 | KPMG Law Insights

Meldefristen bei Cybervorfällen nach DSGVO, BSIG und CRA – jede Stunde zählt

Nach einem Cybervorfall bleiben Unternehmen nur 24 bzw. 72 Stunden für die erste Behördenmeldung. Ein Vorfall kann mehrere Meldepflichten auslösen. Die verschiedenen Melderegime sehen zwar…

11.09.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige Beschaffung: Was ist möglich und was Pflicht?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die seit vielen Jahren diskutierte Reform des Vergaberechts umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben,…

08.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises the shareholders and management of KODIAK on the share sale and strategic partnership with Bencis

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders and management of KODIAK GmbH (KODIAK) on the share sale to Bencis and the establishment of…

07.09.2026 | In den Medien

KPMG Law berät Bosch Rexroth beim Verkauf des Active-Shuttle-Produktgeschäfts an Neura Robotics

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Bosch Rexroth AG (Bosch Rexroth) rechtlich beim Verkauf des Produktgeschäfts rund um das fahrerlose Transportsystem ACTIVE-Shuttle…

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll