Sachverhalt:
Der Rechtsstreit behandelt die Frage, ob eine Universitätsprofessorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit einen Rechtsanspruch auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit hat. Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit gestellt hatte, teilte die Universität mit, dass eine etwaige Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auch eine Verlängerung des bisherigen Beamtenverhältnisses nicht in Betracht gezogen wird. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Mit Beschluss vom 28.03.2019 (AZ.: 7 CE 19.557) wies der bayrische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg zurück und bestätigte dessen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt. Von diesem Grundsatz des Lebenszeitprinzips können Ausnahmen gemacht werden, wenn sachliche Gründe ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist dabei allein der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit entscheidend. Die Ernennung der Antragstellerin zur Professorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit wurde seinerzeit mit einem prognostizierten besonderen Bedarf infolge der hohen Studierendenzahlen aufgrund des doppelten Abiturjahrganges begründet. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die ursprüngliche Prognose nicht zutrifft, also der Bedarf, der vorliegend als Rechtfertigung für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit diente, nicht nur vorübergehender Natur ist, kann die Stelleninhaberin hieraus keine Rechte für sich ableiten. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 8 Abs 2 Satz 5 Bayrisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG), der die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelt, ergäbe sich nach Auffassung des Gerichts kein Rechtanspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens als dessen Vorstufe. Es entscheide vielmehr der Dienstherr im Rahmen seines ihm zustehenden weiten Organisationsermessens, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Umwandlung erfolge. Ebenso stehe es im Ermessen des Dienstherrn, die freiwerdende Professorenstelle neu auszuschreiben und mit einem Beamten auf Lebenszeit zu besetzen.
Bedeutung für die Praxis: Anders als das Beamtenverhältnis auf Probe ist das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht auf eine spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt. Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass der Dienstherr – unabhängig vom Fortbestehen eines im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegenden sachlichen Grundes – grundsätzlich ohne Ermessensbindung im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsbefugnis darüber entscheiden kann, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Gestalt eine Stelle besetzt werden soll. Mit Blick auf die Bestenauslese ist es zudem nicht zu beanstanden, wenn eine Universität nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit eine freiwerdende Professur auf Lebenszeit ausschreibt, um den Kreis potentieller Bewerberinnen und Bewerber zu erweitern.
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