Suche
Contact
23.10.2019 | KPMG Law Insights

VGH München – Verlängerung des Beamtenstatus auf Zeit

VGH München – Verlängerung des Beamtenstatus auf Zeit

Sachverhalt:

Der Rechtsstreit behandelt die Frage, ob eine Universitätsprofessorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit einen Rechtsanspruch auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit hat. Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit gestellt hatte, teilte die Universität mit, dass eine etwaige Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auch eine Verlängerung des bisherigen Beamtenverhältnisses nicht in Betracht gezogen wird. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Mit Beschluss vom 28.03.2019 (AZ.: 7 CE 19.557) wies der bayrische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg zurück und bestätigte dessen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt. Von diesem Grundsatz des Lebenszeitprinzips können Ausnahmen gemacht werden, wenn sachliche Gründe ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist dabei allein der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit entscheidend. Die Ernennung der Antragstellerin zur Professorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit wurde seinerzeit mit einem prognostizierten besonderen Bedarf infolge der hohen Studierendenzahlen aufgrund des doppelten Abiturjahrganges begründet. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die ursprüngliche Prognose nicht zutrifft, also der Bedarf, der vorliegend als Rechtfertigung für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit diente, nicht nur vorübergehender Natur ist, kann die Stelleninhaberin hieraus keine Rechte für sich ableiten. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 8 Abs 2 Satz 5 Bayrisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG), der die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelt, ergäbe sich nach Auffassung des Gerichts kein Rechtanspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens als dessen Vorstufe. Es entscheide vielmehr der Dienstherr im Rahmen seines ihm zustehenden weiten Organisationsermessens, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Umwandlung erfolge. Ebenso stehe es im Ermessen des Dienstherrn, die freiwerdende Professorenstelle neu auszuschreiben und mit einem Beamten auf Lebenszeit zu besetzen.
Bedeutung für die Praxis: Anders als das Beamtenverhältnis auf Probe ist das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht auf eine spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt. Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass der Dienstherr – unabhängig vom Fortbestehen eines im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegenden sachlichen Grundes – grundsätzlich ohne Ermessensbindung im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsbefugnis darüber entscheiden kann, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Gestalt eine Stelle besetzt werden soll. Mit Blick auf die Bestenauslese ist es zudem nicht zu beanstanden, wenn eine Universität nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit eine freiwerdende Professur auf Lebenszeit ausschreibt, um den Kreis potentieller Bewerberinnen und Bewerber zu erweitern.

Explore #more

07.10.2024 | KPMG Law Insights

Kommunale Wärmeplanung – so gelingt die Umsetzung Schritt für Schritt

Städte und Gemeinden stehen derzeit vor der großen Herausforderung, die Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung innerhalb der ambitionierten Fristen umzusetzen. Das Gesetz für die Wärmeplanung und…

04.10.2024 | In den Medien

Gastbeitrag in Der Bauunternehmer zum Thema: Wettbewerb bringt Klimaschutz besser voran als starre Vorgaben“

Regulierung ist einer der maßgeblichen Kostentreiber im Bau. Statt durch starre Vorgaben lassen sich Nachhaltigkeitsziele und Klimaschutz aber besser durch die systematische Nutzung von Daten…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb von Manfred Teckenburg Elektroanlagen

KPMG Law hat für die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb von Teckenburg Elektroanlagen eine umfassende Legal Due-Diligence durchgeführt und die Kaufvertragsverhandlungen begleitet. Hierbei arbeitete KPMG…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Forterro-Gruppe beim Erwerb der alltrotec

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Forterro-Gruppe bei der Due Diligence, Strukturierung und Umsetzung im Rahmen des Erwerbs…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb der Elektro Fastabend-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben gemeinsam die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Fastabend Elektro-Gebäudetechnik…

02.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet die GOLDBECK Gruppe beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Unternehmensgruppe Schalm

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe  beim Erwerb der Schalm Gruppe beraten. KPMG Law hat dabei eine umfassende Legal…

02.10.2024 | KPMG Law Insights

Bürokratieentlastungsgesetz: Textform statt Schriftform für Gewerbemietverträge

Am 26. September 2024 hat der Bundestag das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Eine der zahlreichen Änderungen betrifft das gesetzliche Schriftformgebot für langfristige Mietverhältnisse: Bisher galt für…

01.10.2024 | Pressemitteilungen

KPMG Law erneut unter den TOP 5 beim Kanzleimonitor 2024

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) belegt einen hervorragenden fünften Platz in der Gesamtauswertung der TOP-100-Kanzleien im aktuellen Kanzleimonitor des diruj. KPMG Law dominiert…

30.09.2024 | KPMG Law Insights

EuGH: Datenschutzbehörde hat Ermessensspielraum bei der Ahndung von Verstößen

Datenschutzbehörden sind nicht in jedem Fall dazu verpflichtet, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn der Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verletzt wird. Nach Ansicht des…

27.09.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law berät den Flughafen München beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an der Cargogate Munich Airport GmbH und der Schaffung eines neuen Fracht-Joint Ventures.  

KPMG Law hat die Flughafen München GmbH (FMG) rechtlich beim Verkauf von 74,9 Prozent der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft Cargogate Munich Airport GmbH (Cargogate) an…

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll