Suche
Contact
23.10.2019 | KPMG Law Insights

VGH München – Verlängerung des Beamtenstatus auf Zeit

VGH München – Verlängerung des Beamtenstatus auf Zeit

Sachverhalt:

Der Rechtsstreit behandelt die Frage, ob eine Universitätsprofessorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit einen Rechtsanspruch auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit hat. Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit gestellt hatte, teilte die Universität mit, dass eine etwaige Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auch eine Verlängerung des bisherigen Beamtenverhältnisses nicht in Betracht gezogen wird. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Mit Beschluss vom 28.03.2019 (AZ.: 7 CE 19.557) wies der bayrische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg zurück und bestätigte dessen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt. Von diesem Grundsatz des Lebenszeitprinzips können Ausnahmen gemacht werden, wenn sachliche Gründe ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist dabei allein der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit entscheidend. Die Ernennung der Antragstellerin zur Professorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit wurde seinerzeit mit einem prognostizierten besonderen Bedarf infolge der hohen Studierendenzahlen aufgrund des doppelten Abiturjahrganges begründet. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die ursprüngliche Prognose nicht zutrifft, also der Bedarf, der vorliegend als Rechtfertigung für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit diente, nicht nur vorübergehender Natur ist, kann die Stelleninhaberin hieraus keine Rechte für sich ableiten. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 8 Abs 2 Satz 5 Bayrisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG), der die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelt, ergäbe sich nach Auffassung des Gerichts kein Rechtanspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens als dessen Vorstufe. Es entscheide vielmehr der Dienstherr im Rahmen seines ihm zustehenden weiten Organisationsermessens, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Umwandlung erfolge. Ebenso stehe es im Ermessen des Dienstherrn, die freiwerdende Professorenstelle neu auszuschreiben und mit einem Beamten auf Lebenszeit zu besetzen.
Bedeutung für die Praxis: Anders als das Beamtenverhältnis auf Probe ist das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht auf eine spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt. Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass der Dienstherr – unabhängig vom Fortbestehen eines im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegenden sachlichen Grundes – grundsätzlich ohne Ermessensbindung im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsbefugnis darüber entscheiden kann, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Gestalt eine Stelle besetzt werden soll. Mit Blick auf die Bestenauslese ist es zudem nicht zu beanstanden, wenn eine Universität nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit eine freiwerdende Professur auf Lebenszeit ausschreibt, um den Kreis potentieller Bewerberinnen und Bewerber zu erweitern.

Explore #more

10.07.2026 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

  Co-Autorin: Séverine Sieprath, Director Audit, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), mit dem das deutsche Recht…

09.07.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmagazin: D&O-Versicherung – Rechtlicher Schutzschirm in stürmischen Zeiten

Haftungsrisiken für Führungskräfte nehmen spürbar zu: Neue regulatorische Anforderungen wie NIS-2, CSRD und das Lieferkettengesetz erhöhen die Verantwortung von Geschäftsleitern und Vorständen. Der Beitrag von

02.07.2026 | KPMG Law Insights

Einwurfeinschreiben bietet keinen sicheren Zugangsnachweis mehr – diese Alternativen gibt es

Das Einwurfeinschreiben im Rahmen der elektronischen Dokumentation begründet nicht mehr den Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schriftstücks. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden…

02.07.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Prinzhorn Group on the acquisition of German Stora Enso sites

KPMG Law  has advised Mosburger GmbH, a company of Dunapack Packaging and part of the Austrian Prinzhorn Group, on the acquisition of Stora Enso’s German…

02.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview im Focus Business: Die EmpCo kommt: Nachhaltigkeitsmarketing wird zur Chefsache

Strengere EU‑Regeln setzen klarere Grenzen für Klimaversprechen und Social‑Claims. KPMG‑Law Expertin Manuela Meyer erklärt, welche Claims überprüft werden müssen und wie Unternehmen teure Fehler vermeiden…

29.06.2026 | KPMG Law Insights

Digitale Souveränität im Unternehmen verankern – rechtliche Anforderungen an IT-Systeme

Digitale Souveränität ist ein wichtiger strategischer Erfolgsfaktor und viele Maßnahmen sind auch gesetzlich vorgeschrieben. Unter anderem mit dem Data Act, NIS‑2, dem Cyber Resilience Act…

25.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview in fvw I Traveltalk: Kommende EU-Pauschalreise-Richtlinie – „Für die Branche beginnt die eigentliche Arbeit erst jetzt“

Nach über zweieinhalb Jahren Dauer ist das Gesetzgebungsverfahren samt Veröffentlichung seit Kurzem abgeschlossen. Jetzt beginnt die Frist für Reiseveranstalter und Reisebüros – spätestens ab 29.…

24.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group on the sale to Nextpower

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group (Zimmermann) on the sale of the company to Nextpower™ (Nasdaq: NXT),  a…

23.06.2026 | KPMG Law Insights

Deutschland modernisiert das Schiedsverfahrensrecht

Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts“ vorgelegt. Damit möchte sie die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung…

18.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Innovative Verwaltung: Schutz in stürmischen Zeiten

Organe kommunaler Unternehmen tragen ein persönliches, unbegrenztes Haftungsrisiko, das durch die Besonderheiten des öffentlichen Sektors zusätzlich exponiert ist. Eine D&O-Versicherung schützt Vermögen und deckt die…

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll