VG Köln: Privatdozent hat keinen Anspruch auf Aufnahme der von ihm angebotenen Lehrveranstaltung in Pflicht- oder Wahllehrangebot der Hochschule
In Kürze
Das VG Köln hat mit Beschluss vom 13.11.2020 (Az. 6 L 1807/20) entschieden, dass ein Privatdozent gegenüber der Anstellungskörperschaft – hier der Hochschule – über die Aufnahme einer angebotenen Lehrveranstaltung in das Vorlesungsverzeichnis hinaus keinen Anspruch auf Zuordnung dieser in das Kerncurriculum hat. Die Entscheidung hierüber obliege letztlich der Hochschule, der in Ausfüllung dieser Verantwortung ein weites Organisationsermessen zustehe.
Hintergrund
Antragssteller im vorgenannten Verfahren war ein Privatdozent an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen, dem 2013 die Venia Legendi für das Fach „Romanische Philologie“ verliehen wurde. Hierauf gestützt begehrte dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Abänderung des Hochschulcurriculums insoweit, als dass eine von ihm angebotene Lehrveranstaltung zu moderner französischer Literatur als curriculumsrelevant (im Pflicht- oder Wahllehrangebot) eingestuft werden sollte.
Entscheidung
Das VG Köln hat einen Anordnungsanspruch des Privatdozenten abgelehnt. Aus der Habilitationsordnung der Fakultät der Hochschule in Verbindung mit dem Hochschulgesetz NRW folge zwar das Recht und auch die Verpflichtung des Hochschullehrers, Lehrveranstaltungen (sogar in Konkurrenz zu Hochschulprofessoren) anzubieten. Hiermit gehe auch das aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (Wissenschaftsfreiheit) folgende Recht gegenüber der Hochschule einher, die im Rahmen dieser Pflichtlehre angebotenen Lehrveranstaltungen in den Lehrplan aufzunehmen. Diesem Anspruch habe die Antragsgegnerin durch die Aufnahme der angemeldeten Lehrveranstaltung in das Vorlesungsverzeichnis jedoch genügt. Ein darüberhinausgehender Anspruch, die angebotene Lehrveranstaltung dem Pflicht- oder Wahllehrangebot eines Studiengangs zuzuordnen, sie also dem jeweiligen Curriculum zuzuschreiben, bestehe demgegenüber nicht. Vielmehr sei es nach geltendem (Landes-)Hochschulrecht Aufgabe der Hochschule bzw. in der Folge der jeweiligen Fakultät, auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicherzustellen, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Hierbei komme der Hochschule ein weites Organisationsermessen zu. Da aus dieser umfassenden Organisationskompetenz der Hochschule anerkannter Weise folge, dass dem einzelnen Hochschullehrer kein Rechtsanspruch auf Übertragung ganz bestimmter Lehrveranstaltungen zustehe, gelte dies erst recht für die Entscheidung darüber, ob eine angebotene Lehrveranstaltung zum Lehrangebot eines bestimmten Studienganges zählt.
Im Übrigen liege die Durchführung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Titellehre überwiegend im Interesse des Privatdozenten selbst. Dass der Antragsteller seine Lehre außerhalb des Curriculums für „sinnlos“ halte, sei daher nicht der Antragsgegnerin anzulasten. Vielmehr obliege es allein dem Privatdozenten seine Lehre so anzubieten, dass sie aus seiner Sicht sinnvoll ist.
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