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25.04.2019 | KPMG Law Insights

VG Düsseldorf: Leihfristüberschreitung durch Hochschullehrerin

VG Düsseldorf: Leihfristüberschreitung durch Hochschullehrerin

Sachverhalt: Eine Hochschullehrerin entlieh 50 Bücher zu Forschungszwecken aus der Hochschulbibliothek ihrer Hochschule und gab diese erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zurück. Sie erhielt daraufhin einen Gebührenbescheid der Hochschule aufgrund der Leihfristüberschreitung in Höhe von 2.250 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Hochschullehrerin Klage. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab und erklärte den Bescheid für rechtmäßig (Urteil vom 19.10.2018, Az.: 15 K 1130/16).

Entscheidungsgründe: Es bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Gebühren. Die Berechnung der Gebühren sei rechtmäßig nach der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek erfolgt. Es ließe sich entgegen der Ansicht der Hochschullehrerin auch keine Verletzung der Freiheit von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) feststellen. Zwar habe die verbeamtete Hochschullehrerin Anspruch darauf, dass die Hochschule die benötigten Mittel für Forschung und Lehre zur Verfügung stelle (sog. Mindestausstattung), doch selbst wenn die Bücher aus der Bibliothek in diese Mindestausstattung fielen, berechtige dies nicht zur verspäteten Rückgabe der Bücher. Die Hochschullehrerin hätte stattdessen die Möglichkeit zur Verlängerung der Leihfrist in Anspruch nehmen können. Auch ein Verstoß gegen das Verbot, Verwaltungsgebühren für aus Dienstverhältnissen resultierenden Amtshandlungen zu erheben (§ 7 Abs. 1 Nr. Gebührenordnung des Landes NRW), liege nicht vor. Die Gebühren würden gerade nicht an eine Amtshandlung innerhalb des Dienstverhältnisses anknüpfen, sondern vielmehr an einen Pflichtverstoß in ihrer Rolle als Nutzerin der Bibliothek. Die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren setze weder eine Erinnerung an die Rückgabe der Bücher noch ein Verschulden des säumigen Nutzers voraus. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Hochschullehrerin die Ausleihe eines sog. „Handapparats“ beabsichtigte, dessen Leihfrist grundsätzlich erst mit Ablauf des Studienjahres ende.

Auch der Höhe nach sei der Gebührenbescheid nicht zu beanstanden. Sowohl die Säumnisgebühren in Höhe von 20 Euro als auch die Verwaltungsgebühren in Höhe von 25 Euro je Buch seien bei einer Leihfristüberschreitung von mehr als 30 Tagen nicht unverhältnismäßig hoch. Grundsätzlich fänden die Höhe von Gebühren ihre Rechtfertigung nicht nur im Kostendeckungsprinzip, sondern könnten auch zur Verhaltenslenkung und zum Vorteilsausgleich dienen. Die Säumnisgebühr solle zur fristgerechten Rückgabe im Interesse anderer Nutzer anhalten. Die Verwaltungsgebühr sei schon im Hinblick auf den anfallenden Personaleinsatzes, u.a. zur Leihfristüberwachung, zur Fertigung und Versendung des Leistungsbescheids und zur Überwachung des Zahlungseingangs, angemessen. Hinzu komme noch der Sachmitteleinsatz für z.B. Schreibmaterial und Portokosten. Durch das Ausleihen der Bücher hätten die Nutzer den Vorteil, das Werk nicht anschaffen zu müssen. Vergleiche man Anschaffungspreise wissenschaftlicher Bücher mit den zu zahlenden Gebühren, so seien die Gebühren – hier 45 Euro pro Buch – zumindest in aller Regel noch günstiger als der Erwerb.

Bedeutung für die Praxis: In aller Regel gelten für Hochschullehrer die gleichen Rechte und Pflichten als Nutzer der Hochschulbibliothek wie auch für alle anderen Nutzer. Offen lässt das Gericht, ob das Recht zur Entleihung von Büchern überhaupt zur Mindestausstattung der verbeamteten Hochschullehrer zählt. Zumindest berechtigt die Position als Hochschullehrer nicht zum folgenlosen Überschreiten der Leihfrist. Die gängige Möglichkeit der Einrichtung von Handapparaten schafft dem Lehrpersonal die Möglichkeit, notwendige Literatur über das ganze Studienjahr zugänglich zu machen. Im Hinblick auf die Höhe der Gebühren verdeutlicht das Gericht, dass pauschalisierende Betrachtungsweisen und die Schätzung der voraussichtlichen Kosten bei der Festsetzung der Gebühren legitim sind. Die Verhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe ist gewahrt, solange kein grobes Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck – Kostendeckung, Verhaltenslenkung, Vorteilsausgleich – entsteht.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob Hochschulen tatsächlich ihre Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit solchen Gebühren überziehen wollen, wenn diese unwillig sind, Bücher zurückzugeben oder auch andere Pflichten, die jeden an der Hochschule treffen, nicht erfüllen. Es scheint zumindest aus Gründen der Fürsorgepflicht der Hochschule angezeigt, zumindest zunächst zu mahnen, gegebenenfalls auch über den Dekan des Fachbereichs. Von daher überrascht die Entscheidung durchaus, zeigt aber auch auf, dass die Verwaltungsgerichte zu harten Entscheidungen bereit sind. Ein „Schutz der Wissenschaftsfreiheit“ um jeden Preis gibt es damit in der Rechtsprechung nicht.

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