Suche
Contact
28.07.2014 | KPMG Law Insights

Vergaberecht: Kein Nachfordern unvollständiger Unterlagen

Liebe Leserinnen und Leser,

auch in der Sommerpause möchten wir Sie mit aktuellen Themen rund um das EU-Beihilfenrecht versorgen. Und was liegt da näher, als über die Inhalte des neuen Unionsrahmens zu berichten? In unserem ersten Artikel geht es um einige Neuerungen, die sich mit der Einordnung der Hochschul- und Forschungseinrichtungstätigkeiten als „wirtschaftliche“ oder „nicht-wirtschaftliche“ Tätigkeiten beschäftigen.

Wie Sie schon der Überschrift des Artikels entnehmen können, führen die Neuerungen aber nicht unbedingt zu mehr Klarheit und damit zu der lang ersehnten Rechtssicherheit für die Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Vielmehr verbleiben zahlreiche unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Regelungen und Begrifflichkeiten, die den alltäglichen Umgang mit den EU-Beihilfevorschriften nicht gerade vereinfachen.

Äußerst kontrovers diskutiert wurde und wird derzeit auch die von der Bundesregierung geplante Änderung des Grundgesetzes im Zusammenhang mit dem Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern im Bildungsbereich. Kippt das Verbot, dürfte sich der Bund künftig langfristig an der Finanzierung von Hochschulen beteiligen. Eine Finanzspritze, die eine finanzielle Grundsicherung der Hochschulen mit sich bringt?

Wie üblich, finden Sie auch weitere Beiträge zum Fördermittel- und Vergaberecht.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer                   Dr. Anke Empting

 

Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 24. April 2014 kommt eine Nachforderung von Unterlagen nicht in Betracht, wenn die geforderten Erklärungen und Nachweise inhaltlich unzureichend sind.

Ausgeschrieben wurde ein Lieferauftrag im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltem Teilnahmewettbewerb. Zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit hatten die Bewerber laut den europaweit bekannt gemachten Teilnahmebedingungen u.a. Referenzen sowie eine Bestätigung der Referenz gemäß dem als Formblatt beigefügten Referenzschreiben vorzulegen. Die Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb enthielten zudem den Hinweis, dass die angegebenen Referenzen lediglich dann gewertet werden, wenn die geforderten Angaben vollumfänglich erfolgen und wenn sie mit dem beigefügten Formblatt durch den Referenzgeber bestätigt werden.

Ein Bieter, nämlich der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren, fügte seinem Teilnahmeantrag anstelle der auf den Formblättern geforderten Angaben und Bestätigungen der Referenzen lediglich formlose Schreiben der Referenzgeber bei, ohne erkennbaren Bezug auf die in den Teilnahmebedingungen geforderten Referenzangaben. Daraufhin schloss der öffentliche Auftraggeber den Teilnahmeantrag des Antragstellers mit der Begründung aus, dass die Referenzen mangels geforderter Referenzschreiben nicht wertbar seien. Der Antragsteller rügte dies und führte aus, der Auftraggeber hätte ihm Gelegenheit müssen, die Unterlagen nachzureichen.

Nach einem erfolglosen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

 

Nachforderung nur bei formalen Mängeln oder fehlenden Unterlagen

 Ohne Erfolg! Zwar sei nach Ansicht des Vergabesenats des OLG Celle die Nichtverwendung des Formblatts unschädlich, wenn die formfrei abgegebenen Referenzschreiben die gleichen Angaben enthielten wie die Formblätter. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, mithin sei auch eine Nachforderung von Unterlagen nicht möglich gewesen. Denn eine Nachforderung komme lediglich dann in Betracht, wenn die Nachweise seitens der Bieter gar nicht vorgelegt worden sind oder wenn sie formale Mängel aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass die formlosen Referenzschreiben vorliegend ausgereicht hätten, wenn sie auch inhaltlich vollständig gewesen wären, lag nicht nur ein formaler Mangel vor, sondern auch ein inhaltlicher, für den aber gerade keine Nachforderungsmöglichkeit besteht.

Weniger Arbeit für Hochschulen und Forschungseinrichtungen in ihrer Funktion als öffentliche Auftraggeber! Denn sie müssen in den Fällen, in denen Bieter Unterlagen mit formalen und inhaltlichen Mängeln vorgelegt haben, nicht weitere Nachforderungen stellen, um die gewünschten Unterlagen zu erhalten. Aber Achtung: Dieses Recht wird auch zur Pflicht, keine Nachforderungen zu stellen, selbst wenn man den Bieter mit den inhaltlich mangelhaften Unterlagen gern im Verfahren behalten hätte.

Explore #more

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Managing Partner
Geschäftsführer KPMG Law
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll