Task Force „Der unbekannte Steuerpflichtige – US-Unternehmen mit elektronischen Dienstleistungen in Deutschland“ bei der Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen
I. Task Force beim Finanzamt Hagen
Die Steuerfahndungsstellen in Nordrhein-Westfalen führen aktuell systematische Ermittlungen zur Aufdeckung von US-Unternehmen durch, die elektronische Dienstleistungen über das Internet bzw. Apps an deutsche Nicht-Unternehmer erbringen, in Deutschland jedoch nicht bei dem für US-Unternehmen zuständigen Finanzamt Bonn-Innenstadt umsatzsteuerlich erfasst sind und die Leistungen somit nicht der deut-schen Umsatzsteuer unterwerfen.
Hierzu wurde beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen – neben der bereits bestehenden und mit beacht-lichem Ermittlungserfolg agieren-den Task Force für Grunderwerb-steuer – eine weitere Task Force für die Ermittlung entsprechender bislang nicht in Deutschland umsatzsteuerlich registrierter US-Unternehmen gegründet. Diese hat bereits umfangreich entsprechende Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt und wertet diese derzeit aus.
Sollte sich im Rahmen der Auswertungen ergeben, dass Unter-nehmen derartige Leistungen ausgeführt, aber die darauf entfallende deutsche Umsatzsteuer nicht angemeldet und an das Finanzamt abgeführt haben, ist da-von auszugehen, dass neben dem Besteuerungsverfahren auch die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und/oder wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG erfolgt.
Hiervon betroffen sind in erster Linie US-Unternehmen, die elektronische Leistungen an deutsche Privatpersonen erbringen. Grundsätzlich dürften jedoch alle ausländischen Unternehmen, die elektronische Leistungen an deut-sche Privatpersonen erbringen, aber nicht bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich erfasst sind, im Fokus der deut-schen Finanzverwaltung stehen.
II. Umsatzsteuerrechtlicher Hintergrund
Werden digitale Produkte durch Gewährung des Zugangs im Internet bereitgestellt oder zum Download über eigene Websites oder frei zugängliche Online-Marktplätze vertrieben, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um sog. auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen. Nach § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG fallen darunter Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht werden und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d. h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und
wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich (Abschnitt 3a.12 Absatz 1 UStAE).
Hierzu gehören beispielsweise Apps, E-Books, Online-Publikationen, Hosting- und Streaming-Angebote, Online-Kurse, Datenbanken oder die Bereitstellung von Bildern, Texten, Filmen oder Musik über das Internet.
Die Erbringung dieser elektronischen Leistungen gegen Entgelt durch ausländische Unternehmer an deutsche Nicht-Unternehmer ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
Vertrieb über eigene Websites
Werden diese elektronischen Leistungen über eigene Websites an Nicht-Unternehmer (insbesondere Privatpersonen) in Deutschland erbracht, ist der ausländische leistende Unternehmer Schuldner der deutschen Umsatzsteuer und muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und die deutsche Umsatzsteuer auf die elektronischen Leistungen an Nicht-Unternehmer in Umsatz-steuer-Erklärungen anmelden und abführen.
Vertrieb über Online-Marktplätze
Bis zum 31. Dezember 2014 galt dies auch für elektronische Leistungen, die über einen Online-Marktplatz an Nicht-Unternehmer in Deutschland erbracht wurden. Auch in diesen Fällen war der ausländische Unternehmer registrierungspflichtig in Deutschland und musste für bis zum 31. Dezember 2014 auf elektronischem Weg über Online-Marktplätze erbrachte Leistungen an deutsche Nicht-Unternehmer deutsche Umsatzsteuer anmelden und abführen.
Die ab dem 1. Januar 2015 über Online-Marktplätze durch ausländische Unternehmer auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen werden gemäß § 3 Abs. 11a UStG durch die gesetzlich normierte Fiktion der Einbeziehung des Marktplatzbetreibers in die Leistungsbeziehungen, als sonstige Leistungen an einen umsatzsteuerlichen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG (Online-Marktplatz-betreiber) definiert. Demnach ist der ausländische Anbieter für ab dem 1. Januar 2015 erbrachte elektronische Leistungen, die er an einen Online-Marktplatzbetreiber erbringt, der wiederum diese Leistungen auf elektronischem Weg an Nicht-Unternehmer in Deutschland erbringt, nicht mehr registrierungspflichtig. Ist der Online-Marktplatzbetreiber in Deutschland ansässig, ist die Leistung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig und der Online-Marktplatzbetreiber wird vielmehr Steuerschuldner der deutschen Umsatzsteuer auf die vom ausländischen Anbieter an ihn erbrachte elektronische Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter der elektronischen Leistung vom Marktplatzbetreiber als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ausländische Unternehmen, die sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an Nicht-Unternehmer in Deutschland gegen Entgelt erbringen, die deutsche Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen schulden und somit in Deutschland registrierungspflichtig sind,
III. Handlungsbedarf
Die Regelungen zur Umsatzbesteuerung elektronischer Leistungen an Nicht-Unternehmer durch ausländische Unternehmen bestehen schon seit einigen Jahren und sind aufgrund des stetig steigen-den Umsatzwachstums in der Digitalbranche nunmehr in den Fokus der Finanzverwaltung gerückt.
Es besteht dringender Handlungsbedarf für alle ausländischen Unternehmen, insbesondere US-Unternehmen, die elektronische Leistungen an deutsche Nicht-Unternehmer vertreiben. Werden derartige Leistungen seit Jahren
ausgeführt, wurde aber keine Umsatzsteuer in Deutschland abgeführt, drohen neben der nachträglichen Festsetzung von 19% Um-satzsteuer zudem hohe Zinszahlungen und ggf. Strafen und Bußgelder.
Unternehmen sollten ihre digitalen Leistungen dahingehend überprüfen und im Fall der unzutreffenden oder unvollständigen Umsatzbesteuerung in Deutschland dies unverzüglich dem zuständigen Finanzamt offenlegen. Gleichzeitig sollte in diesen Fällen sorgfältig geprüft werden, ob die Offenlegung gegenüber dem Finanzamt zugleich als straf- oder bußgeldbefreiende Selbstanzeige ausgestaltet werden kann bzw. sollte.
Ist die Finanzverwaltung auf den Fall aufmerksam geworden, bevor eine fristgerechte Registrierung bzw. Abgabe von Umsatzsteuererklärungen erfolgten, sollte die weitere Korrespondenz mit den Behörden besonders sorgfältig geführt werden. Im Falle einer (steuerlichen) Anfrage durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO besteht grundsätzlich noch die Möglichkeit, die (verspätete) Anzeige derart abzugeben, dass diese auch die Voraussetzungen einer straf- und bußgeldbefreienden Selbstanzeige erfüllt.
Wir stehen Ihnen gerne im Rahmen der umsatzsteuerlichen sowie der präventiven Beratung mit Blick auf eine sicherheitshalber platzierte Selbstanzeige als auch im Rahmen der Verteidigung in bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemeinsam mit unseren Steuerexperten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Verfügung.
Gerne können Sie auch unsere Experten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dr. Stefan Böhler und Wendy Rodewald, ansprechen.
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