Suche
Contact
06.03.2023 | KPMG Law Insights

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung?

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung?

Zahlt der Arbeitgeber einer Frau ein geringeres Gehalt als einem vergleichbaren männlichen Kollegen, kann er sich nicht darauf berufen, der Mann habe besser verhandelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16. Februar 2023 (Az: 8 AZR 450/21) entschieden.

Eine Vertriebsmitarbeiterin hatte geklagt, weil sie trotz gleicher Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt bezog als ihre beiden männlichen Kollegen. Mit ihrer Klage verlangte sie Lohnzahlung in gleicher Höhe wie ihr fast gleichzeitig eingestellter Kollege. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der männliche Kollege besser verhandelt habe und außerdem einer Mitarbeiterin mit höherem Verdienst nachgefolgt sei.

Die Vorinstanzen hatten die Klage der Mitarbeiterin abgewiesen. Das BAG hingegen verurteilte den Arbeitgeber zur Nachzahlung von insgesamt 14.000 Euro sowie zu einer Entschädigung von 2.000 Euro.

 

Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine Ungleichbehandlung

Die Klägerin sei aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden, da sie trotz gleicher Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt erhielt als die männlichen Kollegen, urteilte das BAG.

Gemäß § 22 AGG wird vermutet, dass eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Dies hätte der Arbeitgeber widerlegen müssen. Nach Ansicht des BAG ist ihm das aber nicht gelungen. Das Argument, der männliche Kollege habe besser verhandelt, reichte dem BAG hierfür nicht aus. Auch die Behauptung, der Kollege sei einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt, konnte die Vermutung der Diskriminierung nicht widerlegen.

 

Für übertarifliche Bezahlung bleibt deutlich weniger Spielraum

Das Urteil hat weitreichende Folgen für Arbeitgeber, die keine festen Vergütungssysteme anwenden oder übertarifliche Gehälter oder Zulagen zahlen. Der Spielraum für frei ausgehandelte Gehälter dürfte mit der jetzigen Entscheidung deutlich kleiner werden. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, ist davon auszugehen: Zahlt der Arbeitgeber bei gleicher Tätigkeit Beschäftigten eines Geschlechts höhere Gehälter als denen des anderen, wird er die Vermutung der Diskriminierung nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen widerlegen können.

 

Wie sollten Arbeitgeber jetzt handeln?

Im Hinblick auf drohende Entschädigungen wegen einer Diskriminierung sollten Unternehmen ihre Gehaltsstruktur auf mögliche Ungleichbehandlungen analysieren und sachliche Gründe für die identifizierten Gehaltsabweichungen dokumentieren.

Um mögliche Rechtsstreitigkeiten für die Zukunft zu vermeiden, kann es für Arbeitgeber vorteilhaft sein, wenn für alle Beschäftigten einheitliche und transparente Vergütungssysteme gelten. Die Urteilsgründe des Gerichts können weitere Ansätze für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme liefern, die nach der Veröffentlichung von den Arbeitgebern berücksichtigt werden sollten. Diese bleiben abzuwarten.

 

 

Explore #more

23.06.2026 | KPMG Law Insights

Deutschland modernisiert das Schiedsverfahrensrecht

Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts“ vorgelegt. Damit möchte sie die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung…

18.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Innovative Verwaltung: Schutz in stürmischen Zeiten

Organe kommunaler Unternehmen tragen ein persönliches, unbegrenztes Haftungsrisiko, das durch die Besonderheiten des öffentlichen Sektors zusätzlich exponiert ist. Eine D&O-Versicherung schützt Vermögen und deckt die…

18.06.2026 | In den Medien

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2026 ermittelt. Insgesamt wurden 31  Anwältinnen und Anwälte…

15.06.2026 | KPMG Law Insights

Mehr Honorar für Planer wegen Kostensteigerungen? Was Auftraggeber wissen sollten

Immer häufiger landen Nachforderungen von Architekten und Ingenieuren auf den Schreibtischen ihrer Auftraggeber. „Das Projekt zieht sich, die Baupreise steigen und auch unsere Kosten

12.06.2026 | KPMG Law Insights

12. GWB-Novelle: Was sich bei Transaktionen, Vergaben und bestimmten Branchen ändert

Die geplante 12. GWB-Novelle bringt für Unternehmen voraussichtlich einige wichtige Änderungen: unter anderem höhere Schwellen in der Fusionskontrolle, eine weiter gefasste Transaktionswertschwelle mit neuem Anzeigeverfahren…

09.06.2026 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt…

02.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG begleitet die hpm Henkel Projektmanagement bei der Integration in das BKW Engineering Netzwerk

KPMG Law hat den Gesellschafter der hpm Henkel Projektmanagement exklusiv bei der Integration in das Netzwerk BKW Engineering juristisch beraten. KPMG Law hat in rechtlichen…

02.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Zitat in der Welt und im Business Insider zu den wichtigsten Änderungen im Juni

Im Juni treten gleich mehrere Änderungen in Kraft, die Millionen Verbraucher in Deutschland direkt betreffen. Von neuen Rechten beim Online-Shopping über Änderungen bei der Rente…

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

Kontakt

Kathrin Brügger

Partner

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606 1200
kbruegger@kpmg-law.com

André Kock

Manager

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 (0)40 360994-5035
andrekock@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll