Suche
Contact
06.03.2023 | KPMG Law Insights

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung?

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung?

Zahlt der Arbeitgeber einer Frau ein geringeres Gehalt als einem vergleichbaren männlichen Kollegen, kann er sich nicht darauf berufen, der Mann habe besser verhandelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16. Februar 2023 (Az: 8 AZR 450/21) entschieden.

Eine Vertriebsmitarbeiterin hatte geklagt, weil sie trotz gleicher Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt bezog als ihre beiden männlichen Kollegen. Mit ihrer Klage verlangte sie Lohnzahlung in gleicher Höhe wie ihr fast gleichzeitig eingestellter Kollege. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der männliche Kollege besser verhandelt habe und außerdem einer Mitarbeiterin mit höherem Verdienst nachgefolgt sei.

Die Vorinstanzen hatten die Klage der Mitarbeiterin abgewiesen. Das BAG hingegen verurteilte den Arbeitgeber zur Nachzahlung von insgesamt 14.000 Euro sowie zu einer Entschädigung von 2.000 Euro.

 

Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine Ungleichbehandlung

Die Klägerin sei aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden, da sie trotz gleicher Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt erhielt als die männlichen Kollegen, urteilte das BAG.

Gemäß § 22 AGG wird vermutet, dass eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Dies hätte der Arbeitgeber widerlegen müssen. Nach Ansicht des BAG ist ihm das aber nicht gelungen. Das Argument, der männliche Kollege habe besser verhandelt, reichte dem BAG hierfür nicht aus. Auch die Behauptung, der Kollege sei einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt, konnte die Vermutung der Diskriminierung nicht widerlegen.

 

Für übertarifliche Bezahlung bleibt deutlich weniger Spielraum

Das Urteil hat weitreichende Folgen für Arbeitgeber, die keine festen Vergütungssysteme anwenden oder übertarifliche Gehälter oder Zulagen zahlen. Der Spielraum für frei ausgehandelte Gehälter dürfte mit der jetzigen Entscheidung deutlich kleiner werden. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, ist davon auszugehen: Zahlt der Arbeitgeber bei gleicher Tätigkeit Beschäftigten eines Geschlechts höhere Gehälter als denen des anderen, wird er die Vermutung der Diskriminierung nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen widerlegen können.

 

Wie sollten Arbeitgeber jetzt handeln?

Im Hinblick auf drohende Entschädigungen wegen einer Diskriminierung sollten Unternehmen ihre Gehaltsstruktur auf mögliche Ungleichbehandlungen analysieren und sachliche Gründe für die identifizierten Gehaltsabweichungen dokumentieren.

Um mögliche Rechtsstreitigkeiten für die Zukunft zu vermeiden, kann es für Arbeitgeber vorteilhaft sein, wenn für alle Beschäftigten einheitliche und transparente Vergütungssysteme gelten. Die Urteilsgründe des Gerichts können weitere Ansätze für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme liefern, die nach der Veröffentlichung von den Arbeitgebern berücksichtigt werden sollten. Diese bleiben abzuwarten.

 

 

Explore #more

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

Kontakt

Kathrin Brügger

Partner

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606 1200
kbruegger@kpmg-law.com

André Kock

Manager

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 (0)40 360994-5035
andrekock@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll