Ausweislich der Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 4. November 2021 hat sich die Bundesregierung im Sofortprogramm 2022 dafür ausgesprochen, die bestehende Fördersystematik der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit Blick auf die Fördereffizienz anzupassen. Danach wird der Baustein der Neubauförderung für den Standard Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 bei Wohn- und Nichtwohngebäuden zum 1. Februar 2022 eingestellt.
BEG-Förderung
Mit der BEG wurde die energetische Gebäudeförderung des Bundes in Umsetzung der Förderstrategie des BMWi „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ neu aufgesetzt. Entsprechend wurden die vier bisherigen Bundesförderprogramme zur Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt und in den neuen Richtlinien zu den drei Teilprogrammen Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM) gebündelt. Danach können Förderkredite und Zuschüsse der BEG beantragt werden, soweit bestimmte Fördervoraussetzungen vorliegen. Zwischenzeitlich wurden alle drei BEG-Richtlinien für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen zum 21. Oktober 2021 erneut angepasst, wobei vor allem die Förderung für Wärmenetzanschlüsse vereinfacht sowie die Anrechnung von Abwärme umgesetzt wurde.[1] Zu den Einzelheiten der BEG verweisen wir gerne auf unseren im August 2021 veröffentlichten Artikel.[2]
Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung
Seit dem 1. Januar 2021 bzw. 1. Juli 2021 können die Förderkredite und Zuschüsse der BEG beantragt werden. Von Januar bis Ende September 2021 sind danach angabegemäß 12 Milliarden Euro von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bewilligt worden, davon rund 5,8 Milliarden Euro für den Neubau und 6,2 Milliarden Euro für Sanierungen.[3] Nach Mitteilung des BMWi zeigt die Entwicklung der Förderzahlen, dass sich das Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 – auch dank der umfassenden Förderung – als Effizienzstandard weitgehend durchgesetzt hat und es der eingangs erwähnten Neubauförderung insoweit nicht mehr bedarf. Vor dem Hintergrund der Erreichung der Klimaschutzziele sollen demnach die vorhandenen Fördermittel stärker dort eingesetzt werden, wo die Treibhausgas-Minderungen zur Erreichung der Sektorziele und der Beitrag zur Emissionsminderung am höchsten sei. Das sei vor allem im Bereich der Gebäudesanierungen der Fall, da dort der größte Nachholbedarf und das größte Einsparpotenzial bestehe.
Auch soweit der Fokus in der BEG zukünftig verstärkt auf Bestandssanierungen liegt, laufen die übrigen Fördertatbestände der BEG unter Anpassung der BEG-Richtlinien zum 21. Oktober 2021 weiter wie bisher und werden auch unverändert weiter gefördert.
Wichtig zu wissen
Soweit bereits der Neubau eines Effizienzhaus/Effizienzhauses 55 geplant ist und die BEG-Mittel dafür einkalkuliert wurden, können vollständige Anträge vor dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. dem Kaufvertrag noch bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden. Daneben ist es natürlich ebenso möglich, die Planungen vor Antragstellung auf ein höheres Effizienzhaus-/ Effizienzgebäudeniveau (EH bzw. EG 40) anzupassen.
Für weitere Informationen oder Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie selbstverständlich bei allen Fragen rund um den Themenkreis BEG.
[1] https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html
[2] Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – KPMG Law (kpmg-law.de)
[3] https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html?cms_artId=3057250
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