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21.07.2021 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Update zum Automatischen Informationsaustausch mit der Türkei: Die Uhr tickt – die Türkei meldet nun doch Steuerdaten nach Deutschland

Update zum Automatischen Informationsaustausch mit der Türkei: Die Uhr tickt – die Türkei meldet nun doch Steuerdaten nach Deutschland

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I. Neue Entwicklungen 

Im August 2020 hatte das türkische Finanzministerium auf seiner Homepage ein „Informationshandbuch“ zum automatischen Austausch von Steuerdaten („AIA“) veröffentlicht und darin die Staaten aufgeführt, an die die Türkei Daten übermittelt. Ausdrücklich ausgenommen von der Übermittlung war damals u.a. Deutschland.

Dies hat sich nun geändert; der entsprechende Passus, der u.a. Deutschland ausnahm, wurde gestrichen. Auf Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 4025 vom 31. Mai 2021 hat das türkische Finanzministerium das o.g. Informationshandbuch aktualisiert. In der aktualisierten Liste der Staaten, an die die Türkei in 2021 Steuerdaten liefert, hat es nunmehr auch Deutschland aufgenommen. Damit läuft die „Schonfrist“ für in Deutschland ansässige Personen mit Konten, etc. in der Türkei aus.

 

II. Hintergrund

Durch den o.g. Präsidialerlass und das aktualisierte Informationshandbuch zum AIA erfolgt somit der Informationsaustausch auch für in Deutschland ansässige Kunden türkischer Finanzinstitute (Banken und Versicherungen).

Die türkischen Finanzinstitute sind demnach verpflichtet, Informationen zu Konten, deren Inhabern, Kontosalden und Erträgen wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne sowie Auszahlungen aus Kapital-(lebens-)versicherungen und Rentenverträgen den türkischen Steuerbehörden zu melden.

Ebenso sind türkische Finanzinstitute unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, obige Informationen zu Konten von Unternehmen an die Staaten zu melden, in denen deren Gesellschafter ansässig sind. Dies betrifft z.B. türkische Unternehmen, die überwiegend keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit (z.B. Produktion oder Handel) ausüben oder im Ausland ansässige Unternehmen mit Konten in der Türkei.

 

III. Austausch von Steuerdaten

Die türkischen Finanzbehörden leiten diese Steuerdaten der türkischen Finanzinstitute an die deutschen Finanzbehörden weiter, welche dann prüfen, ob die ausländischen Einkünfte steuerlich deklariert wurden. Ist dies nicht der Fall, steht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum. Auch wenn die (automatischen) Meldungen erst Erträge und Kontensalden ab 2019 umfassen, lassen diese Information auch Rückschlüsse auf entsprechende Kontenbestände und Einkünfte aus Vorjahren zu. Im Zweifel kann das Finanzamt Einkünfte aus früheren Jahren schätzen.

Grundsätzlich erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Staaten bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres, d.h. zwischen Türkei und Deutschland wird die Meldung der Steuerdaten somit erstmalig bis zum 30. September 2021 erfolgen.

 

IV. Was kann man tun?

Zunächst ist folgendes festzuhalten:

  1. Falls die deutschen Steuerbehörden Kenntnis erhalten, dass Erträge aus Quellen in der Türkei nicht oder nicht zutreffend in Deutschland steuerlich erklärt wurden, werden sie regelmäßig von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgehen. Diese kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auch auf das Thema Schenken und Vererben zu legen. Wer steuerlich nicht deklariertes Vermögen verschenkt oder vererbt, hinterlässt seinen Kindern ein schweres, da steuerlich kontaminiertes Erbe. Wer ein solches Erbe antritt und steuerliche Verfehlungen des Erblassers fortführt, macht sich selbst strafbar. Die Grenze zum schweren Fall einer Steuerhinterziehung ist in diesen Fällen oft schnell erreicht.
  2. Das Risiko der Entdeckung einer Steuerhinterziehung besteht immer. Auch vor dem automatischen Informationsaustausch wurden Steuerhinterziehungen entdeckt, aufgeklärt und bestraft.

Nachdem nunmehr auch die Türkei automatisch Steuerdaten mit Deutschland austauscht, „tickt die Uhr“. Die Zeit bis zum Austausch sollte dringend genutzt werden, die Möglichkeiten und formalen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu klären und herbeizuführen. Ist eine Selbstanzeige rechtzeitig und wirksam eingereicht, bleibt man straffrei. Damit unterbleibt auch ein Eintrag ins Bundeszentralregister oder in ein polizeiliches Führungszeugnis. Dies ist gerade bei Berufen wichtig, soweit ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss oder eine „weiße Weste“ für eine Zulassung erforderlich ist (ggf. droht ein Berufsverbot). Ebenso ist eine „weiße Weste“ für eine Einbürgerung erforderlich. Gleiches gilt für Gewerbetreibende, die bei einer Verurteilung als unzuverlässig anzusehen wären.

Bisherige Erfahrungen mit der Schweiz, Österreich und Liechtenstein haben gezeigt, dass es oft erhebliche Zeit braucht, die erforderlichen Informationen und (Bank-) Dokumente für eine wirksame Selbstanzeige zusammenzustellen. Die Aufnahme der Meldungen nach Deutschland erst in 2021 kann eine letzte Chance sein, noch rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Denn eine Selbstanzeige setzt u.a. voraus, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Wer hier auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Selbstanzeige unbedingt noch vor erfolgtem Informationsaustausch einreichen. Danach ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige möglicherweise zu spät.

Wir haben langjährige Erfahrung mit der Offenlegung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und stehen für eine professionelle Beratung bei strafbefreienden Selbstanzeigen zur Verfügung.

Für ein unverbindliches Erstgespräch stellen wir kein Honorar in Rechnung.

Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesem Thema gerne an.

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