Suche
Contact
21.07.2021 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Update zum Automatischen Informationsaustausch mit der Türkei: Die Uhr tickt – die Türkei meldet nun doch Steuerdaten nach Deutschland

Update zum Automatischen Informationsaustausch mit der Türkei: Die Uhr tickt – die Türkei meldet nun doch Steuerdaten nach Deutschland

For english version click here. 

Türkçe versiyon için buraya tıklayınız

 

I. Neue Entwicklungen 

Im August 2020 hatte das türkische Finanzministerium auf seiner Homepage ein „Informationshandbuch“ zum automatischen Austausch von Steuerdaten („AIA“) veröffentlicht und darin die Staaten aufgeführt, an die die Türkei Daten übermittelt. Ausdrücklich ausgenommen von der Übermittlung war damals u.a. Deutschland.

Dies hat sich nun geändert; der entsprechende Passus, der u.a. Deutschland ausnahm, wurde gestrichen. Auf Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 4025 vom 31. Mai 2021 hat das türkische Finanzministerium das o.g. Informationshandbuch aktualisiert. In der aktualisierten Liste der Staaten, an die die Türkei in 2021 Steuerdaten liefert, hat es nunmehr auch Deutschland aufgenommen. Damit läuft die „Schonfrist“ für in Deutschland ansässige Personen mit Konten, etc. in der Türkei aus.

 

II. Hintergrund

Durch den o.g. Präsidialerlass und das aktualisierte Informationshandbuch zum AIA erfolgt somit der Informationsaustausch auch für in Deutschland ansässige Kunden türkischer Finanzinstitute (Banken und Versicherungen).

Die türkischen Finanzinstitute sind demnach verpflichtet, Informationen zu Konten, deren Inhabern, Kontosalden und Erträgen wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne sowie Auszahlungen aus Kapital-(lebens-)versicherungen und Rentenverträgen den türkischen Steuerbehörden zu melden.

Ebenso sind türkische Finanzinstitute unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, obige Informationen zu Konten von Unternehmen an die Staaten zu melden, in denen deren Gesellschafter ansässig sind. Dies betrifft z.B. türkische Unternehmen, die überwiegend keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit (z.B. Produktion oder Handel) ausüben oder im Ausland ansässige Unternehmen mit Konten in der Türkei.

 

III. Austausch von Steuerdaten

Die türkischen Finanzbehörden leiten diese Steuerdaten der türkischen Finanzinstitute an die deutschen Finanzbehörden weiter, welche dann prüfen, ob die ausländischen Einkünfte steuerlich deklariert wurden. Ist dies nicht der Fall, steht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum. Auch wenn die (automatischen) Meldungen erst Erträge und Kontensalden ab 2019 umfassen, lassen diese Information auch Rückschlüsse auf entsprechende Kontenbestände und Einkünfte aus Vorjahren zu. Im Zweifel kann das Finanzamt Einkünfte aus früheren Jahren schätzen.

Grundsätzlich erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Staaten bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres, d.h. zwischen Türkei und Deutschland wird die Meldung der Steuerdaten somit erstmalig bis zum 30. September 2021 erfolgen.

 

IV. Was kann man tun?

Zunächst ist folgendes festzuhalten:

  1. Falls die deutschen Steuerbehörden Kenntnis erhalten, dass Erträge aus Quellen in der Türkei nicht oder nicht zutreffend in Deutschland steuerlich erklärt wurden, werden sie regelmäßig von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgehen. Diese kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auch auf das Thema Schenken und Vererben zu legen. Wer steuerlich nicht deklariertes Vermögen verschenkt oder vererbt, hinterlässt seinen Kindern ein schweres, da steuerlich kontaminiertes Erbe. Wer ein solches Erbe antritt und steuerliche Verfehlungen des Erblassers fortführt, macht sich selbst strafbar. Die Grenze zum schweren Fall einer Steuerhinterziehung ist in diesen Fällen oft schnell erreicht.
  2. Das Risiko der Entdeckung einer Steuerhinterziehung besteht immer. Auch vor dem automatischen Informationsaustausch wurden Steuerhinterziehungen entdeckt, aufgeklärt und bestraft.

Nachdem nunmehr auch die Türkei automatisch Steuerdaten mit Deutschland austauscht, „tickt die Uhr“. Die Zeit bis zum Austausch sollte dringend genutzt werden, die Möglichkeiten und formalen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu klären und herbeizuführen. Ist eine Selbstanzeige rechtzeitig und wirksam eingereicht, bleibt man straffrei. Damit unterbleibt auch ein Eintrag ins Bundeszentralregister oder in ein polizeiliches Führungszeugnis. Dies ist gerade bei Berufen wichtig, soweit ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss oder eine „weiße Weste“ für eine Zulassung erforderlich ist (ggf. droht ein Berufsverbot). Ebenso ist eine „weiße Weste“ für eine Einbürgerung erforderlich. Gleiches gilt für Gewerbetreibende, die bei einer Verurteilung als unzuverlässig anzusehen wären.

Bisherige Erfahrungen mit der Schweiz, Österreich und Liechtenstein haben gezeigt, dass es oft erhebliche Zeit braucht, die erforderlichen Informationen und (Bank-) Dokumente für eine wirksame Selbstanzeige zusammenzustellen. Die Aufnahme der Meldungen nach Deutschland erst in 2021 kann eine letzte Chance sein, noch rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Denn eine Selbstanzeige setzt u.a. voraus, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Wer hier auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Selbstanzeige unbedingt noch vor erfolgtem Informationsaustausch einreichen. Danach ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige möglicherweise zu spät.

Wir haben langjährige Erfahrung mit der Offenlegung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und stehen für eine professionelle Beratung bei strafbefreienden Selbstanzeigen zur Verfügung.

Für ein unverbindliches Erstgespräch stellen wir kein Honorar in Rechnung.

Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesem Thema gerne an.

zur PDF Version hier klicken

Explore #more

28.02.2025 | In den Medien

KPMG LLP Launches KPMG Law US – The First Big Four Law Firm Serving The US Market

Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Arizona hat KPMG US die Lizenz für KPMG Law US erteilt hat. Seit dem 27.02.2025 ist KPMG damit die erste…

27.02.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der ESGZ: Die aktuelle Meinung

Ist das deutsche Lieferkettengesetz ausreichend, um Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, oder benötigen wir schärfere Haftungsregeln für Menschenrechts- und Umweltverstöße? Diese Frage beantwortet auch KPMG…

26.02.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hat heute den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Richtlinie im Rahmen der Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD,…

26.02.2025 | In den Medien

JUVE Rechtsmarkt – Wie Shared Delivery Center den Performancedruck mindern

Kosteneffizienter, schlagkräftiger, schneller sein als die Konkurrenz. Diese Ziele treiben alle Unternehmen um, um so mehr in wirtschaftliche herausforderten Zeiten. Und so stellen sich Konzerne…

24.02.2025 |

Digitalisierung der Verwaltung – der digitale Führerschein ist ein erster Schritt

Die jüngst im Bundeskabinett beschlossene Einführung digitaler Führerscheine und Fahrzeugdokumente markiert einen bedeutenden Meilenstein bei der Digitalisierung der moderneren Verwaltung. Bürgerinnen und Bürger sollen ihre…

21.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Betriebs Berater: Überblick über die Regulierung für Wertpapierinstitute

Für Wertpapierinstitute gilt mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) seit dem 26.6.2021 ein eigenes Aufsichtsregime. Neben der unmittelbar geltenden Investment Firm Regulation (IFR) enthält außerdem…

21.02.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäscheprävention: BaFin fordert Finanzsektor zum Handeln auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ruft den Finanzsektor zur erhöhten Aufmerksamkeit bei der Geldwäscheprävention auf. In ihrem Bericht „Risiken im Fokus 2025“ warnt sie vor…

18.02.2025 | KPMG Law Insights

KI-Compliance: Wichtige rechtliche Aspekte im Überblick

Menschliche Intelligenz schöpft aus Erfahrung, Emotion und Intuition. Künstliche Intelligenz (KI) hingegen verarbeitet Unmengen an Daten in Sekundenbruchteilen. Menschliche Intelligenz denkt voraus, zieht Schlüsse und…

17.02.2025 | In den Medien

WirtschaftsWoche zeichnet KPMG Law und Konstantin von Busekist aus

KPMG Law und Konstantin von Busekist wurden im aktuellen WirtschaftsWoche-Ranking im Bereich Compliance als TOP Kanzlei 2025 und Konstantin von Busekist als TOP Anwalt 2025…

17.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der InfrastrukturRecht: Gebührenunfähigkeit der Wasserkonzessionsabgabe

Das BVerwG hat am 09.10.2024 (9 B 5.24) die Beschwerde der Stadt Kassel gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des VGH Kassel vom 30.11.2023…

Kontakt

Günter Graeber

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 15986061598
ggraeber@kpmg-law.com

Esra Gyarmati

Senior Associate

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606-1040
egyarmati@kpmg-law.com

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll