Suche
Contact
05.10.2020 | KPMG Law Insights

Steuerstreit – Update – Die Türkei nimmt am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzung teil.

Update – Die Türkei nimmt am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzung teil.

I. Hintergrund

Am 01. Juli 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die „Staatenaustauschliste 2020“ für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (AIA). In dieser zwischenzeitlich auf 100 Länder angewachsenen Liste findet sich erstmals auch die Türkei. Das bedeutet, dass auch türkische Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) verpflichtet sind, Informationen zu Konten, deren Inhabern, Kontosalden und Erträgen wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne an die türkischen Steuerbehörden zu melden. Diese leiten diese Meldungen dann an die deutschen Steuerbehörden weiter. Im Gegenzug meldet Deutschland Entsprechendes an die Türkei. Die jeweiligen Steuerbehörden prüfen dann, ob die ausländischen Einkünfte steuerlich deklariert wurden. Ist dies nicht der Fall, steht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum.

Grundsätzlich erfolgt der Informationsaustausch innerhalb der Länder zum 30. September eines Folgejahres. Für das Jahr 2019 würde die Meldung somit am 30. September 2020 erfolgen. Wegen der COVID-19-Pandemie haben sich die an dem AIA teilnehmenden Länder allerdings auf eine Verlängerung zum 31. Dezember 2020 geeinigt. Dies gilt auch für die Türkei. Die aus der Türkei zu meldenden Informationen betreffen zwar lediglich das Jahr 2019. In der Regel lässt diese Information aber bereits Rückschlüsse auf entsprechende Kontenbestände und Einkünfte vorangegangener Jahre zu. Im Zweifel kann das Finanzamt Einkünfte in früheren Jahren schätzen.

II. Neue Entwicklungen

Im August 2020 hat nun das türkische Finanzministerium auf seiner Homepage ein „Informationshandbuch“ für den AIA veröffentlicht. Darin wird ausgeführt, welche Länder von der Türkei in den AIA einbezogen werden. Ausgenommen sind ausdrücklich die Vertragsparteien Deutschland, die Niederlande, Belgien, Österreich und Frankreich, die von der Türkei nicht in den Informationsaustauschkalender mit der Türkei für das Kalenderjahr 2020 (in dem Informationen für das Jahr 2019 ausgetauscht werden) aufgenommen werden konnten. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Union die Länder überwache, die nicht automatisch Informationen mit allen Mitgliedsstaaten austauschen und Sanktionen gegen diese Länder erörtere. Es ist somit derzeit unklar, ob, wann und wie die Türkei Kontoinformationen an die deutschen Finanzbehörden übermittelt. Ob Betroffene vor diesem Hintergrund darauf spekulieren können, dass der AIA mit der Türkei nun doch nicht kommt, erscheint fraglich. Deutlich wird jedenfalls, dass die Steuerbehörden der beiden Länder unterschiedliche Erwartungen haben.

III. Was kann man tun?

Zunächst ist folgendes festzuhalten:

Falls die deutschen Steuerbehörden Kenntnis erhalten, dass Erträge aus Quellen in der Türkei nicht oder nicht zutreffend in Deutschland steuerlich erklärt worden sind, werden sie regelmäßig von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgehen. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auch auf das Thema Schenken und Vererben zu legen.

Wer steuerlich

  1. nicht deklariertes Vermögen verschenkt oder vererbt, hinterlässt seinen Kindern ein schweres, da steuerlich kontaminiertes Erbe. Wer ein solches Erbe antritt und steuerliche Verfehlungen des Erblassers fortführt, macht sich selbst strafbar. Die Grenze zum schweren Fall einer Steuerhinterziehung ist in diesen Fällen oft schnell erreicht.
  2. Das Risiko der Entdeckung einer Steuerhinterziehung besteht immer. Auch vor dem Inkrafttreten des Automatischen Informationsaustausches wurden Steuerhinterziehungen entdeckt, aufgeklärt und bestraft.

Die Lösung muss daher lauten: „Nutze die Zeit!“ Gerade wenn der Automatische Informationsaustausch nun nicht zum 31. Dezember 2020, sondern zu einem späteren Zeitpunkt kommt, kann die bis dahin verbleibende Zeit dazu genutzt werden, die Möglichkeiten und formalen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu klären und herbeizuführen. Ist eine Selbstanzeige rechtzeitig und wirksam eingereicht, bleibt man straffrei. Bisherige Erfahrungen mit der Schweiz, Österreich und Liechtenstein haben gezeigt, dass es häufig erhebliche Zeit braucht, bis die erforderlichen Informationen und (Bank-) Dokumente für eine wirksame Selbstanzeige zusammengestellt sind. Eine eventuelle zeitliche Verzögerung des Automatischen Informationsaustausches kann daher eine Chance sein, eine strafbefreiende Selbstanzeige noch rechtzeitig einzureichen. Denn eine Selbstanzeige setzt – unter anderem – voraus, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Wer hier auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Selbstanzeige unbedingt noch vor erfolgtem Informationsaustausch einreichen. Danach ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige möglicherweise zu spät.

Wir haben langjährige Erfahrung mit der Offenlegung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und stehen für eine professionelle Beratung bei strafbefreienden Selbstanzeigen zur Verfügung.

Für das unverbindliche Erstgespräch stellen wir kein Honorar in Rechnung.

Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesem Thema gerne an.

For english version please click here.

Türkçe versiyon için buraya tıklayınız

Explore #more

27.09.2023 |

Gastbeitrag von Mario Urso und Simon Meyer im RECYCLING magazin

Die Fülle an Umweltregelungen stellt Unternehmen zunehmend vor immer neue große Herausforderungen. Aber was ist konkret im Umgang mit Verpackungen jetzt zu tun, um compliant…

27.09.2023 | Pressemitteilungen

TALK Magazin bei der PMN Award Gala 2023 nominiert

Bei der PMN Award Gala im Senckenberg Institut in Frankfurt wurden am Donnerstag die innovativsten Projekte mit den PMN Awards prämiert. Wir freuen uns, mit…

25.09.2023 | KPMG Law Insights

Wie eine Datenstrategie im Unternehmen Innovation beschleunigen kann

Ein Praxisbeispiel für eine gelungene Datentransformation. Daten sind Innovationstreiber. Sie werden zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut erkannt und sind für Unternehmen häufig von unschätzbarem Wert. Das…

20.09.2023 |

Beitragsserie zum Modell „Employer of Record“: Fragen im Arbeitnehmerüberlassungsrecht in der EFAR

Das Modell des „Employer of Record“ rückt immer mehr in den Fokus der Unternehmen. In einer Beitragsserie in der Zeitschrift „Expertenforum Arbeitsrecht“ beleuchten…

20.09.2023 | KPMG Law Insights

BGH erweitert Aufklärungspflicht von Immobilienverkäufern

Mit einem für die Transaktionspraxis höchst relevanten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) die Rechte von…

19.09.2023 |

Gastbeitrag von Isabelle Knoché und Jasmin Runge zum Thema Greenwashing in W&V

Greenwashing wird zunehmend zum Image- und Rechts-Problem. Wo sind die Grenzen und wie sollten Marken ihre Kommunikation zu Nachhaltigkeit aufstellen? Isabelle Knoché und Jasmin Runge…

19.09.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten EURO-Leasing GmbH bei Verkauf der Mehrheitsanteile an Euromobil GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die EURO-Leasing GmbH bei der Ausgliederung des Pkw-Vermiet-Geschäfts auf die Euromobil…

18.09.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Klüh beim Verkauf des luftseitigen Airport-Service- Geschäfts am Flughafen Frankfurt am Main an WISAG

KPMG Law hat die Klüh Cleaning GmbH aus Düsseldorf beim Verkauf ihres luftseitigen Airport-Service-Geschäfts am Flughafen Frankfurt am Main an WISAG Ground Service Rhein-Main GmbH…

18.09.2023 |

Statement von Stefan Kimmel im Handelsblatt zur neuen Rechtsform Flexible Company

Mit einer neuen Rechtsform will der österreichische Gesetzgeber Start-ups den Einstieg erleichtern. Österreich bietet Gründern mit der „Flexible Company“ eine neue Option, die insbesondere Start-ups…

14.09.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air“: Generative KI

Generative KI hat erst vor wenigen Monaten Einzug in die Arbeitswelt gehalten und schon steht fest: Sie wird viele Berufsbilder deutlich verändern. Der technische Fortschritt…

Kontakt

Esra Gyarmati

Senior Associate

Friedenstraße 10
81671 München

tel: +49 89 5997606-1040
egyarmati@kpmg-law.com

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

tel: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

tel: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

tel: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll