Suche
Contact
14.10.2021 | KPMG Law Insights

Sonderurlaub wegen Unwetterschäden? – Was Sie jetzt wissen müssen.

Sonderurlaub wegen Unwetterschäden? – Was Sie jetzt wissen müssen.

Im Wohnzimmer steht das Wasser kniehoch, das Schlafzimmer ist voller Schlamm und der Keller ist gar nicht mehr betretbar. So oder so ähnlich sieht es in vielen der Häuser und Wohnungen aus, die von der Hochwasser-Katastrophe betroffen sind. Betroffene sind unter anderem mit den Aufräumarbeiten beschäftigt und müssen sich um die Versicherung kümmern, da rückt der Job erst einmal in den Hintergrund. Aber darf man der Arbeit in einem solchen Fall fernbleiben? Wenn ja, wie lange? Und wie ist es dann mit der Bezahlung? Diese Fragen stellen sich nicht nur die und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, sondern auch Beamtinnen und Beamte im öffentlichen Dienst.

Natürlich ist es möglich, einige Tage des Jahresurlaubs für einen solchen Fall zu nutzen. Wenn es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aber unverschuldet nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zur Arbeit zu kommen (vgl. § 616 BGB), besteht ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, der für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegenden Gründen gewährt wird. Das Recht auf Sonderurlaub kann allerdings (zulässigerweise) arbeitsvertraglich ausgeschlossen oder begrenzt sein. Hier hilft ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag. Für welchen Zeitraum der Sonderurlaub zu gewähren ist, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers.

Ein Anspruch auf Sonderurlaub kann sich für Beamtinnen und Beamte des Bundes aus der Sonderurlaubsverordnung ergeben. In dieser Verordnung werden Ansprüche auf Sonderurlaub und die jeweilige Dauer geregelt. Auch wird in der Verordnung festgesetzt unter welchen Voraussetzungen bzw. zu welchen Ereignissen ein solcher Urlaub zu vergüten ist. Sonderurlaub ist Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 21 SUrlV zum Beispiel im Falle der Geburt des eigenen Kindes oder bei dem Tod einer nahestehenden Person zu gewähren. Der Fall einer Unwetter-Katastrophe ist nicht namentlich in der Verordnung genannt, kann aber unter § 22 Abs. 2 SUrlV fallen. Danach kann mit der Zustimmung des Bundesinnenministers „Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden“. Unter solche „wichtige persönliche Gründe“ können auch die Folgen eines extremen Schneefalls oder eben eines Unwetters fallen, wie aus einem Rundschreiben des Innenministeriums aus dem Jahr 2019 hervorgeht. Es ist jedoch erforderlich, dass die Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung mit der Sicherung des eigenen durch das Hochwasser bedrohten Eigentums zusammenhängt. Die Dauer des Sonderurlaubs liegt auch hier im Ermessen der jeweiligen Dienstbehörde.

Insbesondere Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wurden von dem Hochwasser schwer getroffen. Auch die dortigen Verordnungen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW und Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz – UrlVO RLP) beinhalten ähnliche Regelungen. Jedoch gibt es keine landesweite einheitliche Regelung hinsichtlich Sonderurlaubs für Beamtinnen und Beamte, die vom Unwetter betroffen sind. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Dienstverhinderung wegen Hochwasserschäden hiervon umfasst ist. Dies steht jedoch im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn. Das bedeutet, dass diese entscheiden, ob und inwieweit sie einzelnen Betroffenen arbeitsfreie Zeit gewähren, damit diese sich um ihre persönlichen Angelegenheiten kümmern können.

Eine Arbeits- bzw. Dienstbefreiung kommt nicht nur für Aufräumarbeiten in Frage, sondern beispielsweise auch dann, wenn der Arbeitsweg aufgrund von Unwetterschäden nicht oder nur unter Inkaufnahme unzumutbaren Aufwands zu bewältigen ist.

In der aktuellen Lage ist davon auszugehen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Dienstherren nicht nur Betroffenen der Unwetterschäden ausreichend arbeitsfreie Zeit gewähren, sondern auch Helferinnen und Helfern. Es empfiehlt sich selbstverständlich, den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn frühestmöglich über die persönliche Situation zu informieren und diesbezüglich eine gemeinsame Lösung zu finden.

Explore #more

09.10.2026 | KPMG Law Insights

Schadenmanagement bei Cybervorfällen: Wie Versicherer Schäden aktiv steuern

Cybervorfälle gehören zu den komplexesten Schadenereignissen für Versicherer. Insbesondere Ransomware-Angriffe können ganze IT-Landschaften lahmlegen – mit enormen finanziellen Folgen. Versicherer betroffener Unternehmen müssen schnell entscheiden …

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

15.09.2026 | KPMG Law Insights

Meldefristen bei Cybervorfällen nach DSGVO, BSIG und CRA – jede Stunde zählt

Nach einem Cybervorfall bleiben Unternehmen nur 24 bzw. 72 Stunden für die erste Behördenmeldung. Ein Vorfall kann mehrere Meldepflichten auslösen. Die verschiedenen Melderegime sehen zwar…

Kontakt

Privat: Kristina Knauber

Senior Manager

Luise-Straus-Ernst-Straße 2
50679 Köln

Tel.: +49 221 271 689 1498
kknauber@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll