Suche
Contact
18.11.2016 | KPMG Law Insights

Wirtschaftsstrafrecht – SEPA – weitreichende Änderungen im Zahlungsverkehr ab 1. Februar 2014

SEPA – weitreichende Änderungen im Zahlungsverkehr ab 1. Februar 2014

Überweisungen und Lastschriften können nur noch bis zum 31. Januar 2014 nach dem heute üblichen Verfahren ausgeführt werden. Banken dürfen ab 1. Februar 2014 ausschließlich SEPA-Instrumente annehmen. Bei Nicht-Einhaltung drohen Probleme mit allen Banktransaktionen bis hin zur Zahlungsunfähigkeit.

Die EU-Verordnung Nr. 260 vom 31. März 2012 schreibt die verpflichtende Umstellung auf die SEPA (Single Euro Payments Area)-Zahlverfahren vor. Wird sie nicht rechtzeitig vollzogen, können ab Februar 2014 keine Zahlungstransaktionen mehr ausgeführt werden. Betroffenen Unternehmen droht schlimmstenfalls das Risiko der Zahlungsunfähigkeit – sowohl im technischen wie im wirtschaftlichen Sinne. Aktuellen Umfragen zufolge haben viele Unternehmen in Deutschland noch nicht die notwendigen Schritte eingeleitet, um eine rechtzeitige SEPA-Konformität ihrer Zahlungsprozesse zu gewährleisten.

Handlungsbedarf in der Bau- und Immobilienbranche

Nach unserem Eindruck besteht auch bei vielen Unternehmen der Bau- und Immobilienwirtschaft noch großer Handlungsbedarf. Die SEPA-Anpassung wurde häufig als ein reines Interbanken-Thema und als bloße Ersetzung von Kontonummer und Bankleitzahl durch IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) eingeordnet.

Alle Unternehmen mit unbaren Transaktionen in großer Anzahl, wie etwa bei der Einziehung von Miet- und Pachtzahlungen, sollten sich vergewissern, ob ihnen alle notwendigen Daten von Debitoren und Kreditoren vorliegen, um diese Zahlungen weiterhin empfangen und rechtzeitig leisten zu können.

Bei Einzugsermächtigungen im Lastschriftverfahren werden im unternehmerischen Verkehr zukünftig zwei verschiedene Verfahren zur Verfügung stehen: die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Credit) und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit). Beide sind mit speziellen Vorteilen und Anforderungen verbunden. Rechtzeitige Entscheidungen und Vorbereitungen sind also nötig.

Rasches Handeln ist auch angezeigt, wenn für Ihr Unternehmen noch heute keine Gläubigeridentifikationsnummer vorliegt. Dies ist bei aktuell geschätzt 60 % aller Unternehmen in Deutschland der Fall. Also höchste Zeit, die Gläubiger-ID bei der Bundesbank zu beantragen.

Änderungen an den Zahlungsverkehrsprozessen und IT-Systemen

Die allgemein alarmierende Situation hat das Institut der Wirtschaftsprüfer zu dem Hinweis veranlasst, dass SEPA die Arbeit der Wirtschaftsprüfer unmittelbar betrifft. Die Unternehmensführung ist letztlich dafür verantwortlich, dass Änderungen an den Zahlungsverkehrsprozessen und IT-Systemen, die für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit notwendig sind, auch durchgeführt werden. Jeder Abschlussprüfer wird im Rahmen seiner Prüfung beurteilen müssen, ob mögliche Versäumnisse so gravierend sind, dass der SEPA-Zeitplan nicht mehr eingehalten werden kann. Entstehende Probleme können eine Berichtspflicht nach § 321 Abs. 2 HGB auslösen oder sogar Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk haben.

Explore #more

23.04.2025 | KPMG Law Insights

Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Koalitionsvertrag 2025

Der Klimaschutz hat es im Koalitionsvertrag zu einer Bedeutung geschafft, mit der nicht zu rechnen war. Im Wahlkampf hatte er keine nennenswerte Rolle gespielt. Auch…

17.04.2025 | KPMG Law Insights

Das bedeutet der Koalitionsvertrag für den Finanzsektor

Der Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD hat auch Auswirkungen auf den Finanzsektor. Hier ein Überblick. Die Erhöhung des Energieangebots Die Koalitionspartner möchten das Energieangebot vergrößern…

17.04.2025 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Die entsprechende Richtlinie (EU) 2024/1226 war im…

16.04.2025 | KPMG Law Insights

Was die neuen Digitalisierungspläne im Koalitionsvertrag bedeuten

Der Koalitionsvertrag zeigt, wie die künftige Regierung Deutschlands digitale Zukunft gestalten will. Was bedeuten die Pläne konkret für Unternehmen? Hier die wichtigsten Auswirkungen: Digitale Souveränität:…

14.04.2025 | KPMG Law Insights

So will die neue Koalition Investitionen in die Infrastruktur beschleunigen

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD markiert einen grundlegenden Neubeginn in der deutschen Infrastrukturpolitik. Angesichts eines erheblichen Investitionsstaus setzen die Koalitionspartner auf ein umfassendes Maßnahmenpaket,…

14.04.2025 | KPMG Law Insights

Koalitionsvertrag 2025 und NKWS: Booster fürs Umwelt- und Planungsrecht?

Im aktuellen Koalitionsvertrag wird das Umwelt- und Planungsrecht übergreifend an verschiedenen Stellen im Koalitionsvertrag genannt und verdeutlicht dessen großen Stellenwert. In der Vereinbarung erfolgt aber…

14.04.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der MIGx AG

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, beim Erwerb der schweizerischen Gesellschaft…

11.04.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview im Legal Tech-Magazin: Legal Tech-Trends im Praxis Check

Die Legal Tech-Branche entwickelt sich in den letzten Jahren in rasantem Tempo weiter. Neue Trends bieten immer weitreichendere Möglichkeiten der Unterstützung in der Rechtsbranche. Doch…

11.04.2025 | KPMG Law Insights

Wie geht es mit der Außenwirtschaft weiter? Die Pläne im Koalitionsvertrag 2025

Die Außenwirtschaft und der Außenhandel haben angesichts der neuen US-Zölle eine besondere Brisanz bekommen. Im Koalitionsvertrag haben sich Union und SPD auf folgende Maßnahmen geeinigt:…

11.04.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Online Magazin Das Investment: Spar- und Investitionsunion: Europas Anlegerwende

Geld anlegen schmackhafter machen und Europas Kapitalmärkte neu gestalten – KPMG Law Experte Philippe Lorenz analysiert die Ziele der neuen Spar- und Investitionsunion der EU.…

Kontakt

Dr. Rainer Algermissen

Partner
Leiter Bau- und Immobilienrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945331
ralgermissen@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll