Suche
Contact
12.05.2020 | KPMG Law Insights

Präsenzpflicht für beamtete Lehrpersonen

VG Frankfurt a. M.: Präsenzpflicht für beamtete Lehrpersonen auch bei weniger umfassenden Hygiene- oder Arbeitsschutzmaßnahmen – was gilt für die Universitätslehre?

Verbeamtete Lehrpersonen müssen nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 5. Mai 2020 (Az. 9 L 1127/20.F) ihrer Präsenzpflicht auch nach-kommen, wenn behördlicherseits noch keine umfassenden Hygiene- und Arbeits-schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels.
Geklagt hatte eine Grundschullehrerin in Hessen. Diese wollte mit ihrem Antrag im Eilverfahren erreichen, zunächst nicht ihrer Präsenzpflicht nachkommen zu müssen, bis der Hygieneplan und die Arbeitsschutzmaßnahmen auf einem höheren Niveau seien.
Dem Antragsbegehren ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Dem Dienstherrn komme bezüglich der Ausgestaltung der streitgegenständlichen Verhütungsmaßnahmen ein Beurteilungsspielraum zu. Mit dem „Hygieneplan Corona“ vom 22. April 2020 für die Schulen in Hessen habe der Dienstherr seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Wiederaufnahme des Schulbetriebes genutzt. Dies sei angesichts der aktuellen Entwicklung der Pandemie nicht zu beanstanden. Ein „Nullrisiko“ könnten Lehrende nicht erwarten.
Dies gelte erst recht unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinwohlgebundenen, beamtenrechtlichen Treuepflicht (vgl. § 33 BeamtStG), die diese treffe. Der Schulbetrieb sei insoweit Bestandteil der Daseinsvorsorge, sodass verbeamtete Lehrer die Verantwortung der Schulen gegenüber den Schülern und Familien mitzutragen hätten.
Im Übrigen entschied die 9. Kammer, dass auch gar keine besondere Eilbedürftigkeit vorliege. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass bis zu den Sommerferien der Normalbetrieb mit entsprechenden Frühbetreuungspflichten wieder aufgenommen werde.
Mit der Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht zumindest die schulischen Präsenzpflichten von beamteten Lehrpersonen in Krisenzeiten weit angesetzt. Die Erwägungen lassen sich zumindest im Ansatz auch auf den universitären Lehrbereich übertragen. Denn zumindest beamtete Hochschullehrer treffen ebenfalls die bereits im schulischen Kontext angeführten Treuepflichten aus dem BeamtStG. Einschränkend ist im Forschungs- und Lehrsektor allerdings die Wissenschaftsfreiheit universitärer Lehrpersonen anzubringen, die eine starre Präsenzpflicht per se bereits ab-schwächt. Denn die akademische (Lehr-)Freiheit des Hochschullehrers nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG beinhaltet auch die freie Wahl des Inhalts und des (methodischen) Ablaufs seiner Lehrveranstaltung.
Absolute Grenze der schulischen und universitären Präsenzpflichten wird auch in Zeiten von Corona in der in Art. 33 Abs. 5 GG (i.V.m. § 45 BeamtStG für Landesbeamte) normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu sehen sein. Insbesondere im Rahmen des Rechtsgüterschutzes hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass dem Beamten aus der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben keine besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit erwachsen. Sprich: Auch wenn ein Anspruch auf eine „Nullrisiko“-Tätigkeit abzulehnen ist, muss der Dienstherr zumindest die Grundvoraussetzungen schaffen, um Schäden von den Beamten abzuwenden. Diesen Grundpflichten hat das Land Hessen jedoch im vorstehend dargestellten Einzelfall nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. hinreichend entsprochen.

Explore #more

13.03.2025 | KPMG Law Insights

EuGH verschärft kartellrechtliche Haftung für Informationsaustausch

Der EuGH (C-298/22) hat zuletzt strenge Maßstäbe für den zulässigen Informationsaustausch zwischen Unternehmen festgelegt. Dadurch stehen Unternehmen jetzt umso mehr vor der Frage: Über was…

11.03.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: LkSG nach den Wahlen – alles neu?

Viele Unternehmen haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu implementieren. Die politische Diskussion um eine Abschaffung sorgt nun für Verunsicherung. KPMG Law Expertin Anne-Kathrin

07.03.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im unternehmensjurist: Die Anforderungen des BFSG richtig umsetzen

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz trifft Unternehmen künftig die Verpflichtung, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Je nach Rolle im Wirtschaftsverkehr variieren die Pflichten. Was auf Unternehmen…

05.03.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der TextilWirtschaft: Das bedeuten die Änderungen aus Brüssel für die Modebranche

Jetzt ist es offiziell: Die EU-Kommission wird die geplante Nachhaltigkeitsberichterstattung massiv vereinfachen. Die Initiative Lieferkettengesetz beleuchtet die angekündigten Änderungen am Lieferkettengesetz CSDDD im Detail. Erste…

28.02.2025 | In den Medien

KPMG LLP Launches KPMG Law US – The First Big Four Law Firm Serving The US Market

Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Arizona hat KPMG US die Lizenz für KPMG Law US erteilt hat. Seit dem 27.02.2025 ist KPMG damit die erste…

27.02.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der ESGZ: Die aktuelle Meinung

Ist das deutsche Lieferkettengesetz ausreichend, um Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, oder benötigen wir schärfere Haftungsregeln für Menschenrechts- und Umweltverstöße? Diese Frage beantwortet auch KPMG…

26.02.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hat heute den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Richtlinie im Rahmen der Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD,…

26.02.2025 | In den Medien

JUVE Rechtsmarkt – Wie Shared Delivery Center den Performancedruck mindern

Kosteneffizienter, schlagkräftiger, schneller sein als die Konkurrenz. Diese Ziele treiben alle Unternehmen um, um so mehr in wirtschaftliche herausforderten Zeiten. Und so stellen sich Konzerne…

24.02.2025 |

Digitalisierung der Verwaltung – der digitale Führerschein ist ein erster Schritt

Die jüngst im Bundeskabinett beschlossene Einführung digitaler Führerscheine und Fahrzeugdokumente markiert einen bedeutenden Meilenstein bei der Digitalisierung der moderneren Verwaltung. Bürgerinnen und Bürger sollen ihre…

21.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Betriebs Berater: Überblick über die Regulierung für Wertpapierinstitute

Für Wertpapierinstitute gilt mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) seit dem 26.6.2021 ein eigenes Aufsichtsregime. Neben der unmittelbar geltenden Investment Firm Regulation (IFR) enthält außerdem…

Kontakt

Julia Hornbostel

Senior Associate

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945162
jhornbostel@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll