Suche
Contact
12.05.2020 | KPMG Law Insights

Präsenzpflicht für beamtete Lehrpersonen

VG Frankfurt a. M.: Präsenzpflicht für beamtete Lehrpersonen auch bei weniger umfassenden Hygiene- oder Arbeitsschutzmaßnahmen – was gilt für die Universitätslehre?

Verbeamtete Lehrpersonen müssen nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 5. Mai 2020 (Az. 9 L 1127/20.F) ihrer Präsenzpflicht auch nach-kommen, wenn behördlicherseits noch keine umfassenden Hygiene- und Arbeits-schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels.
Geklagt hatte eine Grundschullehrerin in Hessen. Diese wollte mit ihrem Antrag im Eilverfahren erreichen, zunächst nicht ihrer Präsenzpflicht nachkommen zu müssen, bis der Hygieneplan und die Arbeitsschutzmaßnahmen auf einem höheren Niveau seien.
Dem Antragsbegehren ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Dem Dienstherrn komme bezüglich der Ausgestaltung der streitgegenständlichen Verhütungsmaßnahmen ein Beurteilungsspielraum zu. Mit dem „Hygieneplan Corona“ vom 22. April 2020 für die Schulen in Hessen habe der Dienstherr seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Wiederaufnahme des Schulbetriebes genutzt. Dies sei angesichts der aktuellen Entwicklung der Pandemie nicht zu beanstanden. Ein „Nullrisiko“ könnten Lehrende nicht erwarten.
Dies gelte erst recht unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinwohlgebundenen, beamtenrechtlichen Treuepflicht (vgl. § 33 BeamtStG), die diese treffe. Der Schulbetrieb sei insoweit Bestandteil der Daseinsvorsorge, sodass verbeamtete Lehrer die Verantwortung der Schulen gegenüber den Schülern und Familien mitzutragen hätten.
Im Übrigen entschied die 9. Kammer, dass auch gar keine besondere Eilbedürftigkeit vorliege. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass bis zu den Sommerferien der Normalbetrieb mit entsprechenden Frühbetreuungspflichten wieder aufgenommen werde.
Mit der Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht zumindest die schulischen Präsenzpflichten von beamteten Lehrpersonen in Krisenzeiten weit angesetzt. Die Erwägungen lassen sich zumindest im Ansatz auch auf den universitären Lehrbereich übertragen. Denn zumindest beamtete Hochschullehrer treffen ebenfalls die bereits im schulischen Kontext angeführten Treuepflichten aus dem BeamtStG. Einschränkend ist im Forschungs- und Lehrsektor allerdings die Wissenschaftsfreiheit universitärer Lehrpersonen anzubringen, die eine starre Präsenzpflicht per se bereits ab-schwächt. Denn die akademische (Lehr-)Freiheit des Hochschullehrers nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG beinhaltet auch die freie Wahl des Inhalts und des (methodischen) Ablaufs seiner Lehrveranstaltung.
Absolute Grenze der schulischen und universitären Präsenzpflichten wird auch in Zeiten von Corona in der in Art. 33 Abs. 5 GG (i.V.m. § 45 BeamtStG für Landesbeamte) normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu sehen sein. Insbesondere im Rahmen des Rechtsgüterschutzes hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass dem Beamten aus der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben keine besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit erwachsen. Sprich: Auch wenn ein Anspruch auf eine „Nullrisiko“-Tätigkeit abzulehnen ist, muss der Dienstherr zumindest die Grundvoraussetzungen schaffen, um Schäden von den Beamten abzuwenden. Diesen Grundpflichten hat das Land Hessen jedoch im vorstehend dargestellten Einzelfall nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. hinreichend entsprochen.

Explore #more

21.01.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Controlware Holding beim Verkauf der Productware an die GBS Electronic Solutions

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Controlware Holding GmbH beim Verkauf der Productware‑Gesellschaft zur Produktion von elektronischen Geräten mbH (Productware) an die…

20.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Personalmagazin – Mobiles Arbeiten: Grenzenlos tätig?

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland eröffnet Beschäftigten wie Arbeitgebern neue Möglichkeiten. Rechtlich müssen Arbeitsmodelle wie „Work from Anywhere“ (WFA) oder „Workation“ gut vorbereitet werden. Insbesondere…

19.01.2026 | KPMG Law Insights

PSD3 und PSR: Neue Payment-Regulierung für Zahlungsdienstleister und Banken

Die Europäische Kommission hat mit den Entwürfen der Dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 3 – PSD3) und der neuen Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR)…

15.01.2026 | KPMG Law Insights

Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss ermöglicht Förderung von erschwinglichem Wohnraum

Die öffentliche Hand kann dank des neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses erschwinglichen Wohnraum für Haushalte mit mittlerem Einkommen einfacher fördern. Die Europäische Kommission erweitert mit der Neufassung vom…

12.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Wirtschaft und Wettbewerb: Earnings Calls unter (KI-)Kontrolle: Neuer Ausgangspunkt für Dawn Raids der Kommission

Öffentliche Äußerungen von Unternehmen in Earnings Calls bergen kartellrechtliche Risiken: Bei solchen Präsentationen von Quartals- oder Jahresergebnissen und der anschließenden Diskussion mit Analysten, Investoren und…

12.01.2026 | KPMG Law Insights

Standortfördergesetz: Neue Impulse für Investitionen und den Kapitalmarkt

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Standortfördergesetz (StoFöG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort nachhaltig zu stärken, private

09.01.2026 | KPMG Law Insights

Die EmpCo tritt in Kraft – Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen

Umweltaussagen werden für Unternehmen immer riskanter. Aufgrund der Empowering Consumers Directive (EmpCo) gelten in Kürze wesentlich strengere Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Die Richtlinie ist…

05.01.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte in der Börsen-Zeitung zum digitalen Euro

Der digitale Euro soll bis 2029 kommen. Die Notenbank muss jedoch noch viel Überzeugungsarbeit leisten. Die Skepsis ist groß, bei Banken, in der Bevölkerung und…

22.12.2025 | KPMG Law Insights

Neue EU-Richtlinie verschärft Umweltstrafrecht

Umweltkriminalität wird künftig härter sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wird in deutsches Recht umgesetzt. Sie sieht neue Straftatbestände und…

19.12.2025 | KPMG Law Insights

Digital Omnibus: Mehr Effizienz statt Deregulierung

Die EU-Kommission möchte die Digitalgesetze entschlacken. Am 19. November 2025 hat sie ihre Vorschläge zum „Digital-Omnibus“ (inklusive separatem AI-Omnibus) vorgelegt. Der Kern des Reformpakets: Die…

Kontakt

Julia Hornbostel

Senior Associate

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945162
jhornbostel@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll