Eine nachhaltige Unternehmensführung wird immer mehr zur rechtlichen Verpflichtung. Betroffen ist auch die Personalabteilung. Denn „nachhaltig“ beinhaltet auch soziale Aspekte. Dementsprechend haben Unternehmen zahlreiche Verpflichtungen in Bezug auf das eigene Personal. Vieles ist bereits im deutschen Arbeitsrecht geregelt, beispielsweise ein Anspruch auf Equal Pay, das Recht auf Gleichbehandlung und der Arbeitsschutz. Neu hinzu kommen jetzt für circa 15.000 deutsche Unternehmen die Berichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).
Anschauen sollten sich die Arbeitgeber für das Reporting vor allem die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese legen im Einzelnen fest, worüber Unternehmen zu berichten haben.
Eine weitere Regelung kommt mit der jetzt beschlossenen Entgelttransparenzrichtlinie auf die Arbeitgeber zu. Unternehmen sollten ihre Vergütungssysteme daher so früh wie möglich auf den Prüfstand nehmen, um sowohl für das CSRD-Reporting als auch für etwaige Auskunftsansprüche gut aufgestellt zu sein. Auch um die erforderlichen Daten für die CSRD sollten sie sich so früh wie möglich kümmern, um Fehler im Reporting zu vermeiden.
Unternehmen können und sollten jedoch auch Anreize für das Management schaffen, nachhaltig zu wirtschaften. Eine Möglichkeit hierfür sind Zielvereinbarungen und die Verknüpfung mit der variablen Vergütung.
Bei allen Maßnahmen sollten Arbeitgeber auch die Mitbestimmungspflichten des Betriebsrats im Blick haben. Denn oftmals ist zwar nicht die Entscheidung über die Einführung einer Maßnahme, wohl aber die Ausgestaltung beteiligungspflichtig.
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