Suche
Contact
23.10.2019 | KPMG Law Insights

OVG Lüneburg: Rechtswidriger Abbruch eines Berufungsverfahrens

OVG Lüneburg: Rechtswidriger Abbruch eines Berufungsverfahrens

Sachverhalt:

Der Rechtsstreit zwischen einer Hochschule und einer Bewerberin auf eine Professo-renstelle behandelt die Frage, ob die Herabsetzung des Werts einer Promotionsnote aufgrund standort- und fachspezifischer Besonderheiten der promovierenden Hochschule durch das zuständi-ge Fachministerium einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Berufungsverfahrens darstellt. Die Bewerberin promovierte mit der Note „magna cum laude“. Die nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) u.a. erforderliche besondere Befähi-gung der Bewerberin erachtete die Hochschule durch die überdurchschnittliche Promotion als nach-gewiesen und setzte die Bewerberin auf den ersten Platz des Berufungsvorschlags für das zustän-dige Fachministerium. Das Fachministerium entschied sich unter Abweichung der Reihenfolge des Berufungsvorschlags unter Einverständnis der Hochschule für die Berufung der zweitplatzierten Bewerberin, die den Ruf ablehnte. Andere Namen, trotz 14 weiterer Bewerber, befanden sich nicht in dem Berufungsvorschlag. Das Fachministerium schloss die Berufung der Erstplatzierten mangels Nachweises der Einstellungsvoraussetzung gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG aus. Ihre Promotionsnote sei aufgrund standort- und fachspezifischer Besonderheiten der promovierenden Hochschule ledig-lich als durchschnittlich zu bewerten. Damit liege ein sachlicher Grund für den Abbruch des Beru-fungsverfahrens vor. Die Bewerberin ersuchte nach Mitteilung über den Abbruch durch die Hoch-schule einstweiligen Rechtsschutz und blieb in erster Instanz erfolglos. Auf ihre Beschwerde hin entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.05.2019, Az.: 5 ME 68/19), den ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) zu ändern und die Hochschule zu verpflichten, das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der weiteren Bewerbern fortzuführen.

Entscheidungsgründe:

Der Abbruch des Berufungsverfahrens erweise sich mangels sachlichen Grunds als rechtswidrig. Zwar liege die Entscheidung über die Berufung letztendlich beim Fachmi-nisterium, hinsichtlich der Beurteilung der Qualifikation und Eignung der Bewerber stehe den Hoch-schulen jedoch eine Entscheidungsprärogative zu. Der Berufungsvorschlag der Hochschule entfalte somit grundsätzlich Bindungswirkung, sofern es keinen Anlass für Beanstandungen gebe. Die Ent-scheidung der Hochschule sei durch die Vermutung fachlicher Richtigkeit geschützt und diene auch dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), dem Mitwirkungsrecht und der Selbstor-ganisation der Hochschulen. Das Fachministerium darf hiervon nur aus besonderen Gründen, z.B. bei rechtlichen Fehlern wie das Nichtvorliegen der Einstellungsvoraussetzungen des § 25 NHG ab-weichen. Solche besonderen Gründe seien bei diesem Berufungsverfahren nicht zu erkennen. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG werde die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftli-cher Arbeit in der Regel durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen. Die Promo-tionsnote der Antragstellerin „magna cum laude“ stelle ebenso wie die Note „summa cum laude“ nach allen Promotionsordnungen eine überdurchschnittliche Leistung dar und die Hochschule sei zurecht zu dem Schluss gekommen, dass die besondere Befähigung der Antragstellerin nachgewie-sen ist. Dem Fachministerium stehe kein Beurteilungsspielraum dahingehend zu, den Wert einer Promotionsnote herabzusetzen mit der Begründung, diese Note entspreche an der promovierenden Hochschule bzw. dem betreffenden Fachbereich statistisch betrachtet lediglich dem Durchschnitt. Darüber hinaus sei die vom Ministerium herangezogene Vergleichsgröße von acht Promotionen gar nicht ausreichend, um Rückschlüsse daraus zu ziehen. Damit habe das Ministerium in unzulässiger Weise in die Beurteilungskompetenz der Hochschule eingegriffen. Entgegen der Annahme des VG habe sich die Hochschule die Rechtsauffassung des Ministeriums auch nicht beim Abbruch des Berufungsverfahrens zu Eigen gemacht, vielmehr habe die Hochschule in unterschiedlicher Form verdeutlicht, sie sei von der Eignung der Bewerberin überzeugt und mehrmals um ihre Berufung gebeten.
Bedeutung für die Praxis: Das OVG stärkt mit dem Beschluss die Mitwirkungsrechte und die Mög-lichkeiten zur Selbstorganisation der Hochschulen. Zwar kann das Fachministerium von der Reihen-folge eines Berufungsvorschlags abweichen, diesen insgesamt zurückgeben oder auch das Beru-fungsverfahren abbrechen, dies erfordert jedoch immer einen besonderen Grund. Sachliche Gründe für einen Abbruch liegen zum Beispiel vor, wenn die Stelle doch nicht mehr oder anders zugeschnit-ten vergeben werden soll oder kein Bewerber den Erwartungen entspricht. Über letzteres, so ver-deutlicht das Urteil, entscheidet vorrangig und bindend die Hochschule, sofern sie dabei ihren Be-wertungsspielraum nicht überschreitet. Ein gerechtfertigtes Hinwegsetzen über die Beurteilung der Hochschule durch das Fachministerium ist damit nur die Ausnahme.

Explore #more

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

06.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in smartlegalmarket: Trends für Rechtsabteilungen 2026 & 2027

KPMG Law befragt seit mehr als zehn Jahren internationale Rechtsabteilungen zu ihren Herausforderungen. Der Report «Recht auf Fortschritt« gilt heute als eine der fundiertesten Quellen…

06.03.2026 | KPMG Law Insights

Carve-out: Die größten Risiken und wie der Legal Workstream sie vermeidet

Ein Carve-out scheitert meistens nicht am Mangel an Ideen. Und nicht an fehlenden Käufern. Und in der Regel scheitern sie auch nicht an einer Einigung…

04.03.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte mit Statement im dpn Magazin zum Standortfördergesetz

Das Standortfördergesetz entfaltet offenbar bereits kurz nach seinem Inkrafttreten eine spürbare Wirkung auf die Investitionspläne institutioneller Marktteilnehmer. In einer aktuellen Umfrage unter Asset Managern und…

25.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law and KPMG advised Senstar on the acquisition of Blickfeld

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) and KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) advised Senstar group (Senstar) on the acquisition of all shares in Blickfeld GmbH (Blickfeld).…

20.02.2026 | KPMG Law Insights, Legal Financial Services

Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft Regeln für die Kreditwirtschaft

Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur…

20.02.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der PERSONALFÜHRUNG: Zwischen Tradition und Transformation – HR im Mittelstand

Der deutsche Mittelstand ist ein spannendes Lernfeld für andere Organisationen. Seine strukturellen Besonderheiten prägen nicht nur die Art wie Entscheidungen getroffen werden, sondern auch, wie…

19.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB Finance und DKB Kreditbank beim Verkauf von FMP Forderungsmanagement Potsdam an LOANCOS

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die DKB Finance GmbH und die DKB Kreditbank AG beim Verkauf der FMP Forderungsmanagement Potsdam GmbH (FMP)…

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll