Suche
Contact
25.04.2019 | KPMG Law Insights

OVG Lüneburg: Fakultätsrat für Erteilung von Lehraufträgen nicht zuständig

OVG Lüneburg: Fakultätsrat für Erteilung von Lehraufträgen nicht zuständig

Sachverhalt: Nach Besetzung einer vakanten Stelle an einem Institut einer niedersächsischen Hochschule bestand aus Sicht der Hochschule kein Bedarf mehr an der weiteren Erteilung von Lehraufträgen an einen außerplanmäßigen Professor. Daraufhin sammelten Studierende Unterschriften mit dem Ziel, dass der als zuständig angesehene Fakultätsrat über die weitere Vergabe von Lehraufträgen an diesen Professor berät. Der Dekan der Fakultät teilte der Vertreterin der Studierendeninitiative mit, dass das Dekanat in einer nicht öffentlichen Sitzung beschlossen hätte, keinen entsprechenden Antrag zur Erteilung der Lehraufträge beim Präsidium zu stellen. Daraufhin beantragte die Vertreterin der Initiative, den Fakultätsrat im Wege einer einstweiligen Anordnung zur unverzüglichen Beratung über die Vergabe zu verpflichten. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Über die dagegen eingelegte Beschwerde hatte nun das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (OVG Lüneburg, Beschluss v. 13.02.2019, Az.: 2 ME 707/18).

Entscheidungsgründe: Die Vertreterin der Studierendeninitiative sei in einem Verwaltungsprozess gegen die Hochschule zur Durchsetzung der Rechte der Initiative sowohl prozess- als auch antragsbefugt und die Beschwerde somit zulässig. Die Beschwerde sei indes unbegründet. Die Initiative verlange, dass der Fakultätsrat über die Angelegenheit beraten solle. Nach § 20 a Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) könnten Studierende dies von einem Organ der Hochschule nur dann verlangen, sofern dieses für die bestimmte Angelegenheit auch gesetzlich zuständig sei. Hier fehle es an der Zuständigkeit des Fakultätsrats zur Erteilung einzelner Lehraufträge an außeruniversitäre Personen. Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 NHG entscheide der Fakultätsrat über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, d.h. bei Fragen, die in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle von Bedeutung sein könnten und somit im Interesse aller Fakultätsmitglieder eine einheitliche Handhabung erforderten. Dies sei zum Beispiel bei Beschlüssen von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät der Fall. Die Erteilung einzelner Lehraufträge an einen bestimmten Professor sei keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Studierenden hätten zudem auch keinen Anspruch auf ganz bestimmte Lehrveranstaltungen oder bestimmte inhaltliche Gestaltungen dieser. Die Lern- und Studierfreiheit als Teil der akademischen Ausbildungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bestehe allein innerhalb des Rahmens des vorhandenen Studien- und Lehrangebots einer Hochschule. Hinzu komme, dass die Zuständigkeit des Fakultätsrats ihre Grenzen in den Zuständigkeiten des Dekanats finde. Das Dekanat sei nach dem NHG für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt sei. Somit sei das Dekanat auch für die Fakultät hinsichtlich des Antrags an das Präsidium zur Erteilung befristeter Lehraufträge gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 NHG zuständig.

Abgesehen davon fehle es bereits mangels der Dringlichkeit der Angelegenheit an einem Anordnungsgrund. Die beantragte Vergabe von Lehraufträgen beziehe sich auf ein Semester, das sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch beim Beschwerdeverfahren abgelaufen sei. Das Begehren habe sich somit bereits erledigt.

Bedeutung für die Praxis:       

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule ist in vielen Hochschulgesetzen bis heute nicht abschließend geklärt. Daher muss häufig die Rechtsprechung, wie hier, für Rechtssicherheit sorgen.

Explore #more

18.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Innovative Verwaltung: Schutz in stürmischen Zeiten

Organe kommunaler Unternehmen tragen ein persönliches, unbegrenztes Haftungsrisiko, das durch die Besonderheiten des öffentlichen Sektors zusätzlich exponiert ist. Eine D&O-Versicherung schützt Vermögen und deckt die…

18.06.2026 | In den Medien

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2026 ermittelt. Insgesamt wurden 31  Anwältinnen und Anwälte…

15.06.2026 | KPMG Law Insights

Mehr Honorar für Planer wegen Kostensteigerungen? Was Auftraggeber wissen sollten

Immer häufiger landen Nachforderungen von Architekten und Ingenieuren auf den Schreibtischen ihrer Auftraggeber. „Das Projekt zieht sich, die Baupreise steigen und auch unsere Kosten

12.06.2026 | KPMG Law Insights

12. GWB-Novelle: Was sich bei Transaktionen, Vergaben und bestimmten Branchen ändert

Die geplante 12. GWB-Novelle bringt für Unternehmen voraussichtlich einige wichtige Änderungen: unter anderem höhere Schwellen in der Fusionskontrolle, eine weiter gefasste Transaktionswertschwelle mit neuem Anzeigeverfahren…

09.06.2026 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt…

02.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG begleitet die hpm Henkel Projektmanagement bei der Integration in das BKW Engineering Netzwerk

KPMG Law hat den Gesellschafter der hpm Henkel Projektmanagement exklusiv bei der Integration in das Netzwerk BKW Engineering juristisch beraten. KPMG Law hat in rechtlichen…

02.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Zitat in der Welt und im Business Insider zu den wichtigsten Änderungen im Juni

Im Juni treten gleich mehrere Änderungen in Kraft, die Millionen Verbraucher in Deutschland direkt betreffen. Von neuen Rechten beim Online-Shopping über Änderungen bei der Rente…

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll