Suche
Contact
07.05.2020 | KPMG Law Insights

OLG Dresden urteilt in Musterfeststellungsklage im Hinblick auf Zinsberechnungen

OLG Dresden urteilt in Musterfeststellungsklage im Hinblick auf Zinsberechnungen in Sparverträgen – Die Bedeutung und Folgen für Sparkassen

Das OLG Dresden hat am 22.4.2020 im Anschluss an die mündliche Verhandlung in dem Musterfeststellungsverfahren gegen die Stadt – und Kreissparkasse Leipzig (Az. 5 MK 1/19) überraschend ein Urteil gefällt. Nur auf den ersten Blick eine verbraucherfreundliche Entscheidung. Auf den zweiten Blick bleiben viele Fragen offen.

1. Sachverhalt

In den letzten Wochen und Monaten sind die meisten Sparkassen dazu übergegangen, die sogenannten Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ zu kündigen. Hintergrund ist die aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsumfelds schon seit längerem bestehende Unwirtschaftlichkeit dieser Verträge. Die Wirksamkeit der Kündigung ist inzwischen höchstrichterlich mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18 geklärt.

In diesem Zusammenhang ist auch Streit über die Notwendigkeit einer rückwirkenden Zinsanpassung aufgekommen. Dem liegt zugrunde, dass durch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 (Az. XI ZR 140/03) festgestellt wurde, dass die zur damaligen Zeit genutzten Zinsanpassungsklauseln zu unbestimmt sind. Die dadurch entstehende Lücke im Vertrag ist, wie der BGH u.a. mit Urteil vom 10. Juni 2008 (Az. XI ZR 211/07) entschieden hat, durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

Die Art der Lückenschließung, sprich die entsprechenden Kriterien für die Anpassung des Zinses, stand und steht zwischen den Sparkassen auf der einen und den Kunden auf der anderen Seite in Streit. Mit der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig hat die Verbraucherzentrale Sachsen versucht, Klarheit zugunsten der betroffenen Kunden zu schaffen.

2. Inhalt der Entscheidung vor dem OLG Dresden

Überraschend hat das OLG Dresden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung ein Urteil verkündet. Die Verbraucherzentrale hat das Urteil zunächst als Erfolg für die Sparer eingestuft. Bei genauer Betrachtung ergibt sich jedoch ein differenziertes Bild:

Erfolg hat die Verbraucherzentrale mit Ihrem Antrag gehabt, wonach festgestellt werden sollte, dass die vor dem Jahr 2004 häufig verwendeten und undifferenzierten Zinsanpassungsklauseln (bspw. nur die Formulierung „variable Verzinsung“) unwirksam seien. Dies ist aber keine Neuigkeit und insofern auch kein Erfolg, denn dass diese Klauseln nicht hinreichend bestimmt sind, steht wie zuvor ausgeführt bereits seit dem BGH Urteil aus 2004 fest.

Ferner ist die Verbraucherzentrale mit Ihrer Rechtsansicht, dass die Zinsnachzahlungsansprüche nicht einer eigenen Verjährung unterliegen (die dann zu weiten Teilen bereits eingetreten wäre), durchgedrungen. Das OLG Dresden geht davon aus, dass die Verjährung erst mit Beendigung des Sparvertrags beginnt. Dies könnte erhebliche Auswirkungen haben, da sich jedenfalls der Umfang des Risikos für Sparkassen erhöht haben dürfte.

Nicht durchgedrungen ist die Verbraucherzentrale jedoch mit ihren weiteren Anträgen, wonach die konkret anzuwendende Zinsberechnungsmethodik im Sinne der durch die Verbraucherzentrale als zutreffend gehaltenen Methodik (insbesondere die Zugrundelegung eines langfristigen gleitenden Durchschnittszinssatzes) festgestellt werden sollte. Nach Ansicht des Gerichts sei dies im Einzelfall nach dem hypothetischen Willen der Parteien zu ermitteln.

3. Weiter offene tatsächliche und rechtliche Auswirkungen

Zunächst gilt natürlich festzuhalten, dass alle getroffenen Feststellungen jeweils nur im Verhältnis zwischen den Parteien gelten. Die Entscheidung des OLG Dresden hat daher allenfalls Indizwirkung auf andere rechtlich selbstständige Sparkassen.

Im Übrigen bringt das Urteil, abgesehen von der Feststellung des Verjährungsbeginns, keinen großen Erkenntnisgewinn. Letztlich sind die maßgeblichen Streitpunkte, nämlich welche Form der Zinsberechnung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung anzuwenden ist, offengeblieben. Diese Fragen sind jetzt der Einzelfallrechtsprechung überlassen. Ferner wird auch die ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei den betroffenen Kunden nicht im Hinblick auf das jahrelange Hinnehmen der durch die Sparkassen vorgenommenen Zinsanpassung eine Verwirkung anzunehmen ist, im Einzelfall entschieden werden müssen. Es bleibt abzuwarten, ob insbesondere von Seiten der Verbraucherzentrale Sachsen aufgrund der abgewiesenen Feststellungsziele Revision eingelegt wird.

4. Ausblick und Beratungsangebote

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat weitere Musterfeststellungsklagen gegen sächsische Sparkassen angekündigt. Andere Bundesländer dürften aufgrund der früher oder später anstehenden Verjährungsproblematik folgen.

Nicht auszuschließen ist, dass das erste Urteil in einer Musterfeststellungsklage (neben den ohnehin nun vor einer Einzelklage stehenden Verbrauchern, die sich in dem konkreten Verfahren angeschlossen hatten) weitere Einzelkläger auf den Plan ruft.

KPMG Law vertritt bereits mehrere Sparkassen und hat eine umfassende Expertise in der Bewältigung von Massenansprüchen und Massenklagen. Lassen Sie Ihr individuelles Risiko aufgrund Ihres Portfolios analysieren und eine gemeinsame Strategie festlegen.

Explore #more

05.02.2026 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Der Bundestag hat am 15. Januar 2026…

03.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im private banking magazin: Der digitale Euro kommt – wie gut ist das Private Banking vorbereitet?

Das neue digitale Zentralbankgeld verändert Zahlungsverkehr und Liquiditätsmanagement. Was der digitale Euro für Private Banking, Family Offices und vermögende Kunden bedeutet, schätzt der KPMG Law…

02.02.2026 | KPMG Law Insights

Arbeitsunfähigkeit und Krankenstände reduzieren: Was das Arbeitsrecht erlaubt

Hohe Fehlzeiten und Krankenstände lassen sich senken. Wie Arbeitgebern das gelingen kann, dafür gibt es unterschiedliche Ansatzpunkte.   Bundeskanzler Merz möchte die telefonische Krankschreibung abschaffen, um

30.01.2026 | KPMG Law Insights

DAC8-Umsetzung erhöht das Risiko steuerstrafrechtlicher Verfolgung im Krypto-Handel

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Kryptowerte‑Steuertransparenz‑Gesetz (KStTG) in Kraft. Es setzt in Deutschland die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226 – Directive on Administrative Cooperation) um…

21.01.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Controlware Holding beim Verkauf der Productware an die GBS Electronic Solutions

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Controlware Holding GmbH beim Verkauf der Productware‑Gesellschaft zur Produktion von elektronischen Geräten mbH (Productware) an die…

20.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Personalmagazin – Mobiles Arbeiten: Grenzenlos tätig?

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland eröffnet Beschäftigten wie Arbeitgebern neue Möglichkeiten. Rechtlich müssen Arbeitsmodelle wie „Work from Anywhere“ (WFA) oder „Workation“ gut vorbereitet werden. Insbesondere…

19.01.2026 | KPMG Law Insights

PSD3 und PSR: Neue Payment-Regulierung für Zahlungsdienstleister und Banken

Die Europäische Kommission hat mit den Entwürfen der Dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 3 – PSD3) und der neuen Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR)…

15.01.2026 | KPMG Law Insights

Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss ermöglicht Förderung von erschwinglichem Wohnraum

Die öffentliche Hand kann dank des neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses erschwinglichen Wohnraum für Haushalte mit mittlerem Einkommen einfacher fördern. Die Europäische Kommission erweitert mit der Neufassung vom…

12.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Wirtschaft und Wettbewerb: Earnings Calls unter (KI-)Kontrolle: Neuer Ausgangspunkt für Dawn Raids der Kommission

Öffentliche Äußerungen von Unternehmen in Earnings Calls bergen kartellrechtliche Risiken: Bei solchen Präsentationen von Quartals- oder Jahresergebnissen und der anschließenden Diskussion mit Analysten, Investoren und…

12.01.2026 | KPMG Law Insights

Standortfördergesetz: Neue Impulse für Investitionen und den Kapitalmarkt

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Standortfördergesetz (StoFöG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort nachhaltig zu stärken, private

Kontakt

Philipp Glock, LL.M.

Partner
CTO KPMG Law Germany
Solution Line Head of Legal Business Services

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.:
pglock@kpmg-law.com

Daniel Schmitt-Egner

Partner
Standortleiter Bielefeld

Am Lenkwerk 1
33609 Bielefeld

Tel.: +49 521 5603189289
dschmittegner@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll