Suche
Contact
07.05.2020 | KPMG Law Insights

OLG Dresden urteilt in Musterfeststellungsklage im Hinblick auf Zinsberechnungen

OLG Dresden urteilt in Musterfeststellungsklage im Hinblick auf Zinsberechnungen in Sparverträgen – Die Bedeutung und Folgen für Sparkassen

Das OLG Dresden hat am 22.4.2020 im Anschluss an die mündliche Verhandlung in dem Musterfeststellungsverfahren gegen die Stadt – und Kreissparkasse Leipzig (Az. 5 MK 1/19) überraschend ein Urteil gefällt. Nur auf den ersten Blick eine verbraucherfreundliche Entscheidung. Auf den zweiten Blick bleiben viele Fragen offen.

1. Sachverhalt

In den letzten Wochen und Monaten sind die meisten Sparkassen dazu übergegangen, die sogenannten Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ zu kündigen. Hintergrund ist die aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsumfelds schon seit längerem bestehende Unwirtschaftlichkeit dieser Verträge. Die Wirksamkeit der Kündigung ist inzwischen höchstrichterlich mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18 geklärt.

In diesem Zusammenhang ist auch Streit über die Notwendigkeit einer rückwirkenden Zinsanpassung aufgekommen. Dem liegt zugrunde, dass durch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 (Az. XI ZR 140/03) festgestellt wurde, dass die zur damaligen Zeit genutzten Zinsanpassungsklauseln zu unbestimmt sind. Die dadurch entstehende Lücke im Vertrag ist, wie der BGH u.a. mit Urteil vom 10. Juni 2008 (Az. XI ZR 211/07) entschieden hat, durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

Die Art der Lückenschließung, sprich die entsprechenden Kriterien für die Anpassung des Zinses, stand und steht zwischen den Sparkassen auf der einen und den Kunden auf der anderen Seite in Streit. Mit der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig hat die Verbraucherzentrale Sachsen versucht, Klarheit zugunsten der betroffenen Kunden zu schaffen.

2. Inhalt der Entscheidung vor dem OLG Dresden

Überraschend hat das OLG Dresden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung ein Urteil verkündet. Die Verbraucherzentrale hat das Urteil zunächst als Erfolg für die Sparer eingestuft. Bei genauer Betrachtung ergibt sich jedoch ein differenziertes Bild:

Erfolg hat die Verbraucherzentrale mit Ihrem Antrag gehabt, wonach festgestellt werden sollte, dass die vor dem Jahr 2004 häufig verwendeten und undifferenzierten Zinsanpassungsklauseln (bspw. nur die Formulierung „variable Verzinsung“) unwirksam seien. Dies ist aber keine Neuigkeit und insofern auch kein Erfolg, denn dass diese Klauseln nicht hinreichend bestimmt sind, steht wie zuvor ausgeführt bereits seit dem BGH Urteil aus 2004 fest.

Ferner ist die Verbraucherzentrale mit Ihrer Rechtsansicht, dass die Zinsnachzahlungsansprüche nicht einer eigenen Verjährung unterliegen (die dann zu weiten Teilen bereits eingetreten wäre), durchgedrungen. Das OLG Dresden geht davon aus, dass die Verjährung erst mit Beendigung des Sparvertrags beginnt. Dies könnte erhebliche Auswirkungen haben, da sich jedenfalls der Umfang des Risikos für Sparkassen erhöht haben dürfte.

Nicht durchgedrungen ist die Verbraucherzentrale jedoch mit ihren weiteren Anträgen, wonach die konkret anzuwendende Zinsberechnungsmethodik im Sinne der durch die Verbraucherzentrale als zutreffend gehaltenen Methodik (insbesondere die Zugrundelegung eines langfristigen gleitenden Durchschnittszinssatzes) festgestellt werden sollte. Nach Ansicht des Gerichts sei dies im Einzelfall nach dem hypothetischen Willen der Parteien zu ermitteln.

3. Weiter offene tatsächliche und rechtliche Auswirkungen

Zunächst gilt natürlich festzuhalten, dass alle getroffenen Feststellungen jeweils nur im Verhältnis zwischen den Parteien gelten. Die Entscheidung des OLG Dresden hat daher allenfalls Indizwirkung auf andere rechtlich selbstständige Sparkassen.

Im Übrigen bringt das Urteil, abgesehen von der Feststellung des Verjährungsbeginns, keinen großen Erkenntnisgewinn. Letztlich sind die maßgeblichen Streitpunkte, nämlich welche Form der Zinsberechnung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung anzuwenden ist, offengeblieben. Diese Fragen sind jetzt der Einzelfallrechtsprechung überlassen. Ferner wird auch die ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei den betroffenen Kunden nicht im Hinblick auf das jahrelange Hinnehmen der durch die Sparkassen vorgenommenen Zinsanpassung eine Verwirkung anzunehmen ist, im Einzelfall entschieden werden müssen. Es bleibt abzuwarten, ob insbesondere von Seiten der Verbraucherzentrale Sachsen aufgrund der abgewiesenen Feststellungsziele Revision eingelegt wird.

4. Ausblick und Beratungsangebote

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat weitere Musterfeststellungsklagen gegen sächsische Sparkassen angekündigt. Andere Bundesländer dürften aufgrund der früher oder später anstehenden Verjährungsproblematik folgen.

Nicht auszuschließen ist, dass das erste Urteil in einer Musterfeststellungsklage (neben den ohnehin nun vor einer Einzelklage stehenden Verbrauchern, die sich in dem konkreten Verfahren angeschlossen hatten) weitere Einzelkläger auf den Plan ruft.

KPMG Law vertritt bereits mehrere Sparkassen und hat eine umfassende Expertise in der Bewältigung von Massenansprüchen und Massenklagen. Lassen Sie Ihr individuelles Risiko aufgrund Ihres Portfolios analysieren und eine gemeinsame Strategie festlegen.

Explore #more

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

06.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in smartlegalmarket: Trends für Rechtsabteilungen 2026 & 2027

KPMG Law befragt seit mehr als zehn Jahren internationale Rechtsabteilungen zu ihren Herausforderungen. Der Report «Recht auf Fortschritt« gilt heute als eine der fundiertesten Quellen…

06.03.2026 | KPMG Law Insights

Carve-out: Die größten Risiken und wie der Legal Workstream sie vermeidet

Ein Carve-out scheitert meistens nicht am Mangel an Ideen. Und nicht an fehlenden Käufern. Und in der Regel scheitern sie auch nicht an einer Einigung…

04.03.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte mit Statement im dpn Magazin zum Standortfördergesetz

Das Standortfördergesetz entfaltet offenbar bereits kurz nach seinem Inkrafttreten eine spürbare Wirkung auf die Investitionspläne institutioneller Marktteilnehmer. In einer aktuellen Umfrage unter Asset Managern und…

25.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law and KPMG advised Senstar on the acquisition of Blickfeld

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) and KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) advised Senstar group (Senstar) on the acquisition of all shares in Blickfeld GmbH (Blickfeld).…

Kontakt

Philipp Glock, LL.M.

Partner
CTO KPMG Law Germany
Solution Line Head of Legal Business Services

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.:
pglock@kpmg-law.com

Daniel Schmitt-Egner

Partner
Standortleiter Bielefeld

Am Lenkwerk 1
33609 Bielefeld

Tel.: +49 521 5603189289
dschmittegner@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll