Suche
Contact
29.06.2021 | KPMG Law Insights

Die Lehrfreiheit eines Professors ist nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Hochschule Online-Ersatzleistungskontrollen anstelle von Präsenzklausuren einführt.

Die Lehrfreiheit eines Professors ist nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Hochschule Online-Ersatzleistungskontrollen anstelle von Präsenzklausuren einführt.

In Kürze

Das OVG Bautzen entschied mit Beschluss vom 4.2.2021 (OVG Bautzen, Beschl. v. 4. 2. 2021 – 2 B 27/21), dass ein Professor nicht in seiner Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 S. 1 SächsVerf, § 4 SächsHSFG) betroffen ist, wenn die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungsautonomie eine Regelung erlässt, die Präsenzprüfungen ausschließt. Dabei handele es sich um eine Frage der Organisation der Prüfungen, die nicht in die von der Lehrfreiheit geschützte inhaltliche oder methodische Ausgestaltung der Prüfung eingreife. Das zuvor mit dem Fall befasste VG hatte dies noch anders gesehen.

Hintergrund

Im Gegensatz zu den meisten bisherigen Entscheidungen, in denen Studierende gegen die Durchführung von Online Klausuren vorgingen (so z.B.: OVG NRW, Beschl. v. 04.03.2021 – 14 B 278/21.NE; zum rechtmäßigen Einsatz von sog. „Proctoring-Software“ hier), wandte sich in der vorliegenden Entscheidung ein Professor gegen einen Beschluss des Fakultätsrates, welcher die Prüfungsordnung dahingehend änderte, dass im Wintersemester 2020/21 Prüfungen nur als Online-Prüfungen („Ersatzleistungskontrollen“) durchgeführt werden konnten.

Entscheidend kam es darauf an, ob die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 S. 1 SächsVerf, § 4 SächsHSFG) auch die (organisatorischen) Rahmenbedingungen der Prüfungen mitumfasst. Unstreitig schützt die Lehrfreiheit die methodische und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrveranstaltung insoweit, als es um die Auswahl der wissenschaftlich behandelten Fragen, der vertretenen Auffassungen und den Weg der Erkenntnisvermittlung geht. Dies umfasst auch die inhaltliche und methodische Gestaltung der Prüfung. Das Lehrpersonal ist hier frei und auch durch die Lehrfreiheit vor einem Eingriff durch die Hochschule geschützt.

Zugleich ist auch die Hochschule Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG (und den inhaltlich identischen Garantien aus Art. 21 S. 1 SächsVerf, § 4 SächsHSFG). Die Lehrfreiheit der Universität umfasst die akademische Selbstverwaltung und Satzungsautonomie, welche insbesondere auch die Befugnis enthält, Prüfungsordnungen zu erlassen. Der Universität steht also die Befugnis zu, die Festlegung der organisatorischen und prozeduralen Modalitäten der Durchführung von Prüfungen, zu regeln.

Das in der Vorinstanz entscheidende VG Leipzig (Beschl. v. 02.02.2021 – 7 L 41/21) hatte darauf abgestellt, dass die Durchführung von Online-Prüfungen die Lehrenden in der Auswahl der Prüfungsform einschränke und darin einen Eingriff in die Lehrfreiheit gesehen, der nicht ausreichend zwingend gerechtfertigt sei, weil die Durchführung von Präsenzprüfungen von der Corona-VO des Landes ausdrücklich ausgenommen war und organisatorisch, bei Prüfungen mit einer geringen Anzahl an Teilnehmer:innen, auch dem Infektionsschutz Rechnung getragen werden könne.

Entscheidung

Während das VG noch der Argumentation des Professors folgte, entschied das OVG zu Gunsten der beklagten Universität. Ausgangspunkt der Argumentation des OVG war, dass man zwischen dem Bereich Lehrfreiheit der Universität und der Lehrfreiheit der Lehrenden (jeweils Art. 5 Abs. 3 GG) abgrenzen könne: Da die Universität (hier organschaftlich in Form des Fakultätsrat zuständig und tätig) für den Erlass der Prüfungsordnungen zuständig sei, könne der von der Lehrfreiheit geschützte Bereich der Lehrenden erst dort beginnen, wo die rein inhaltlich methodische Ausgestaltung beginne.

Was können die Leser:innen mitnehmen?

Aus einer Prüfungsordnung, die ausschließlich online Prüfungen vorsieht, ergibt sich (nach Ansicht des OVG) noch nicht mal ein Eingriff in die Lehrfreiheit der Lehrenden. Die organisatorische Zuständigkeit – auch für die organisatorischen Rahmenbedingungen der Prüfungen – obliegt ausschließlich dem Regelungsbereich der Universität. Solange die Prüfungsordnung nicht die methodisch inhaltliche Ausgestaltung betrifft, liegt kein Eingriff in die Lehrfreiheit vor.

Explore #more

10.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in der NZG: Compliance Due Diligence im Mittelstand: Mindestumfang und vertragliche Abbildung von Compliance-Risiken der Zielgesellschaft

Im Rahmen von M&A Transaktionen spielt die Compliance bei einer Legal Due Diligence meist noch eine untergeordnete Bedeutung. Gegenstand der hiesigen Betrachtung ist es, einerseits…

10.10.2025 | In den Medien

KPMG Law bei der M&A Award Night 2025 ausgezeichnet

KPMG Law ist bei der diesjährigen M&A Award Night des Bundesverbands Mergers & Acquisitions e.V. (BM&A) mit dem Preis „M&A Transaction Advisory” ausgezeichnet worden und…

10.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in der CCZ: Der Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen (DIN SPEC 91524)

Compliance im Mittelstand ist herausfordernd: Die gesetzliche Verantwortung für Compliance ist unbestritten, die konkreten Aufgaben dagegen sind unklar und abhängig von der konkreten Situation eines…

10.10.2025 | KPMG Law Insights

Transformation in Rechtsabteilungen 2026 – die wichtigsten Trends und Best Practices

Aktuell treiben vor allem drei Themen die Transformation der Rechtsabteilung voran: KI, die rasant zunehmende Regulatorik und geopolitische Entwicklungen. Schon immer gab es technologischen Fortschritt,…

08.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG hat Adiuva Capital GmbH mit Fact Books beim Verkauf der KONZMANN Gruppe beraten

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Adiuva Capital GmbH, eine Hamburger Private-Equity-Gesellschaft („Adiuva“), im Rahmen des…

06.10.2025 | KPMG Law Insights

Was die Green Claims Directive für Unternehmen bedeutet – ein Überblick

Mit der Green Claims Directive wird die EU umfangreiche Regelungen zu den Voraussetzungen zulässiger Umweltaussagen einführen. Das Ziel ist, Greenwashing zu verhindern, damit Verbraucher:innen künftig…

03.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG begleiten die Neustrukturierung der Groupe CAT in Deutschland

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben mit einem service-übergreifenden Team die Groupe CAT bei umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen beraten. Über einen…

02.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Epitype GmbH und die MDG Molecular Diagnostics Group GmbH beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der oncgnostics GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Epitype GmbH, ein Unternehmen der in Dresden ansässigen MDG-Unternehmensgruppe, bei der Gründung und dem anschließenden Erwerb…

02.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der ZEIT für Unternehmer: Wir nehmen die 500 Milliarden!

Deutsche Baufirmen fragen sich: Wie schnell kommt das Geld von der Regierung? Und sie sorgen sich, dass nur die Riesen profitieren. In Münster zeigt einer,…

01.10.2025 | KPMG Law Insights

Bundesnetzagentur reformiert Sondernetzentgelte für Industrie und Gewerbe

Die Bundesnetzagentur plant eine grundlegende Reform der Sondernetzentgelte für energieintensive Unternehmen. Jede Veränderung am aktuellen Privilegierungsregime birgt dabei für betroffene Unternehmen das Risiko einer (ggf.…

Kontakt

Privat: Kristina Knauber

Senior Manager

Luise-Straus-Ernst-Straße 2
50679 Köln

Tel.: +49 221 271 689 1498
kknauber@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll