Suche
Contact
28.07.2014 | KPMG Law Insights

Neuer Unionsrahmen: Wer die Wahl der Auslegung hat, hat die Qual

Liebe Leserinnen und Leser,

auch in der Sommerpause möchten wir Sie mit aktuellen Themen rund um das EU-Beihilfenrecht versorgen. Und was liegt da näher, als über die Inhalte des neuen Unionsrahmens zu berichten? In unserem ersten Artikel geht es um einige Neuerungen, die sich mit der Einordnung der Hochschul- und Forschungseinrichtungstätigkeiten als „wirtschaftliche“ oder „nicht-wirtschaftliche“ Tätigkeiten beschäftigen.

Wie Sie schon der Überschrift des Artikels entnehmen können, führen die Neuerungen aber nicht unbedingt zu mehr Klarheit und damit zu der lang ersehnten Rechtssicherheit für die Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Vielmehr verbleiben zahlreiche unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Regelungen und Begrifflichkeiten, die den alltäglichen Umgang mit den EU-Beihilfevorschriften nicht gerade vereinfachen.

Äußerst kontrovers diskutiert wurde und wird derzeit auch die von der Bundesregierung geplante Änderung des Grundgesetzes im Zusammenhang mit dem Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern im Bildungsbereich. Kippt das Verbot, dürfte sich der Bund künftig langfristig an der Finanzierung von Hochschulen beteiligen. Eine Finanzspritze, die eine finanzielle Grundsicherung der Hochschulen mit sich bringt?

Wie üblich, finden Sie auch weitere Beiträge zum Fördermittel- und Vergaberecht.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer                   Dr. Anke Empting

Am 21. Mai 2014 hat die EU-Kommission ihren neuen Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation veröffentlicht. Die damit einhergehenden Neuerungen erleichtern allerdings nicht unbedingt den EU-beihilfenrechtlich sicheren Umgang mit FuE-Maßnahmen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Neuer Definitionsansatz für nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten

Als nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten (sogenannte „Primärtätigkeiten“) und damit als beihilfenfrei werden zunächst die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen, die unabhängige FuE zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses sowie und die weite Verbreitung der Forschungsergebnisse anerkannt.

  • Als Ersteres gilt nun ausdrücklich die innerhalb des nationalen Bildungswesens organisierte öffentliche Bildung, die überwiegend oder vollständig vom Staat finanziert und überwacht wird, als nicht-wirtschaftlich ein, wie etwa die reine Lehrtätigkeit von Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen. Die nicht überwiegend oder vollständig vom Staat finanzierte und überwachte Tätigkeit gelten nun ausdrücklich nicht (mehr) als nicht-wirtschaftlich, ebenso wenig Ausbildungsmaßnahmen im Sinne der Beihilfevorschriften für Ausbildungsbeihilfen.
  • Mit Blick auf die Nicht-Wirtschaftlichkeit von Tätigkeiten der unabhängigen FuE zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses stellt der neue Unionsrahmen klar, dass derartige FuE-Tätigkeiten, die auch im Verbund mit anderen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden können, nur noch dann als nicht-wirtschaftlich gelten, wenn sie auf einer „wirksamen Zusammenarbeit“ beruhen. Die Auftragsforschung und die sonstige einseitige Erbringung von Forschungsdienstleistungen fallen nicht darunter.
  • Dabei muss es sich um eine Verbreitung „auf nichtausschließlicher und nicht diskriminierender Basis“ handeln, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software.

„Wissenstransfer“ als privilegierte wirtschaftliche Tätigkeit

Die EU-Kommission betrachtet Tätigkeiten des Wissenstransfers immer dann als nicht-wirtschaftlich, wenn sie entweder durch die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen oder in deren Auftrag durchgeführt werden. Die Gewinne aus diesen Tätigkeiten müssen in die primären Tätigkeiten der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur reinvestiert werden.

Nebentätigkeit und 20%-Klausel

Neu ist die Regelung, die eine beihilfenrechtliche Privilegierung für solche Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen vorsieht, die sowohl nicht-wirtschaftlich als auch wirtschaftlich tätig werden.

Nach dem neuen Unionsrahmen steht einer (staatlichen) Finanzierung auch der wirtschaftlichen Tätigkeiten beihilfenrechtlich dann nichts entgegen, wenn die betroffene Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt wird. Dies erfordert die wirtschaftliche Nutzung als reine Nebentätigkeit, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nicht-wirtschaftlichen Haupttätigkeit steht und der Umfang der wirtschaftlichen Nutzung begrenzt ist.

Unklar ist, ob eine Einrichtung bis zu 20 Prozent wirtschaftliche (Neben-) Tätigkeiten und dabei gleichzeitig mehr als 80 Prozent nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Auch ist der neue Unionsrahmen unklar definiert bezüglich der Bezugsgröße „Kapazität“ bzw. „Gesamtkapazität“. Offen ist zudem, ob für die gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten der jeweiligen Einrichtung dieselben Inputs wie für die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden müssen oder ob sich diese Deckung lediglich auf die jeweils fragliche, mit staatlichen Mitteln finanzierte Tätigkeit bezieht.

Neufassung der Leitlinien für Beihilfen für EU-Unternehmen in Schwierigkeiten

Die Leitlinien, welche am 1. August 2014 in Kraft treten, gelten grundsätzlich für alle Unternehmen aller Branchen mit Ausnahme von Banken und anderen Finanzinstituten. Unter bestimmten – engen – Voraussetzungen können die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten Beihilfen zur Rettung und Sanierung gewähren.

Grundsätze bei Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe

Die sogenannte Rettungsbeihilfe kann nur für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten gewährt werden. Bedarf es eines längeren Förderzeitraums, kann die Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sie später zurückgezahlt oder wenn der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorgelegt wird („Umstrukturierungsbeihilfen“). Umstrukturierungsbeihilfen dürfen nur einmal in zehn Jahren gewährt werden, um zu verhindern, dass unrentable Unternehmen mit öffentlichen Geldern künstlich über Wasser gehalten werden.

Bei der Gewährung staatlicher Unterstützung für Umstrukturierungsvorhaben soll auf weniger wettbewerbsverzerrende Maßnahmen wie Darlehen und Garantien zurückgegriffen werden.

Die Mitgliedstaaten müssen nunmehr darlegen, dass die jeweilige Beihilfe erforderlich ist, um Härtefälle zu vermeiden, und dass sich die Lage durch die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe verbessern wird, weil zum Beispiel mehr Arbeitsplätze erhalten werden können.

Schließlich soll künftig sichergestellt werden, dass ein Teil der Umstrukturierungskosten von Privatinvestoren getragen wird („Lastenverteilung“).

 Die Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten bieten für staatliche Stellen eine wichtige Möglichkeit, kurzfristige Maßnahmen zugunsten von finanziell zwar angeschlagenen, aber für die Durchführung bedeutender Projekte wichtigen und damit perspektivisch förderwürdigen Unternehmen durchzuführen. Mit den neuen Leitlinien wurden diese Möglichkeiten mit Blick auf Beihilfen an KMU, die gerade auch im FuE-Bereich zu finden sind, zudem noch vereinfacht.

Explore #more

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

15.09.2026 | KPMG Law Insights

Meldefristen bei Cybervorfällen nach DSGVO, BSIG und CRA – jede Stunde zählt

Nach einem Cybervorfall bleiben Unternehmen nur 24 bzw. 72 Stunden für die erste Behördenmeldung. Ein Vorfall kann mehrere Meldepflichten auslösen. Die verschiedenen Melderegime sehen zwar…

11.09.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige Beschaffung: Was ist möglich und was Pflicht?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die seit vielen Jahren diskutierte Reform des Vergaberechts umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben,…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Managing Partner
Geschäftsführer KPMG Law
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll