nun ist es soweit, der bereits in seiner Entwurfsfassung äußerst kontrovers diskutierte Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ist von der EU-Kommission am 21. Mai 2014 verabschiedet worden und tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Bisher liegt nur die englische Fassung des Unionsrahmens vor, der man – bezogen auf die Entwurfsfassung des Unionsrahmens – allerdings schon einige überraschende Neuerungen entnehmen kann. Wir berichten in unserem ersten Beitrag über einige der wichtigsten Neuregelungen im F&E-Beihilfebereich und werden Ihnen in den nächsten Ausgaben – sobald die deutsche Fassung mit ihrem konkreten Wortlaut vorliegt – einen umfassenden Gesamtüberblick liefern.
Aber damit noch nicht genug der beihilfenrechtlichen Neuregelungen: Auch die neue AGVO, die zeitgleich mit dem Unionsrahmen von der EU-Kommission verabschiedet wurde, weist einige Änderungen im Beihilfenrecht auf, die von der Forschungswelt – also auch von Forschungseinrichtungen und Hochschulen – zu beachten sind. Zudem hat die EU-Kommission Vorgaben für die Transparenz bei der Beihilfengewährung festgelegt.
Weiterhin finden Sie eine Zusammenfassung aus dem BMBF-Bundesbericht Forschung und Innovation 2014 sowie aus dem Bericht des DZHW zur Entwicklung der Studienabbruchquoten an den deutschen Hochschulen. Beide enthalten Themen, die für die Hochschulpraxis äußerst spannend sind. Aus der vergaberechtlichen Rechtsprechung stellen wir Ihnen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vor, in dem es um Bieterinformationen und deren Umfang geht.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
Am 21. Mai 2014 hat die EU-Kommission den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation nun endgültig verabschiedet. Ziel ist es, die F&E-Ausgaben auf drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu erhöhen, um so das Wirtschaftswachstum zu steigern.
Die erste Prüfungsstufe stellt danach die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dar, welche die Voraussetzungen für eine notifizierungsfreie Beihilfengewährung festlegt. Der neue Unionsrahmen setzt grundsätzlich auf der zweiten Stufe an und legt die Kriterien fest, anhand derer die EU-Kommission solche F&E-Maßnahmen prüft, die weder auf Tatbestandsebene aus der EU-Beihilfenkontrolle herausfallen, noch nach der AGVO notifizierungsfrei gewährt werden können.
Gleichzeitig gibt der Unionsrahmen vor, welche F&E-Maßnahmen bereits nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilfenrechts einzustufen sind. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zunächst eine Erläuterung des Begriffs der „unabhängigen Forschung im Verbund“: Hier stellt der Unionsrahmen nun ausdrücklich klar, dass darunter nur solche F&E-Vorhaben fallen, die von einer Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur – auch gemeinschaftlich mit anderen Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen – initiiert und nicht im Auftrag eines Unternehmens durchgeführt werden.
Während dieser nach dem alten EU-Beihilferahmen bereits dann als nicht-wirtschaftliche Tätigkeit galt, wenn es sich um „eine Tätigkeit rein interner Natur handelte und alle Einnahmen daraus wieder in die Haupttätigkeiten der Forschungseinrichtungen investiert“ wurden, müssen nun die Einnahmen aus dem Technologie-/Wissenstransfer vollumfänglich in die wesentlichen Tätigkeiten der Forschungseinrichtung bzw. der Forschungsinfrastruktur zurückfließen, welche den Technologie-/Wissenstransfer durchgeführt hat.
Eine deutliche Erleichterung sieht der neue Unionsrahmen dagegen für solche Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen vor, die zwar sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, deren nicht-wirtschaftliche Tätigkeitsbereiche aber die wirtschaftlichen dauerhaft deutlich überwiegen. Eine staatliche Maßnahme ist dann beihilfenrechtlich unbedenklich, wenn die wirtschaftliche Betätigung zum einen eine lediglich untergeordnete Tätigkeit darstellt, notwendig mit der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden bzw. für diese erforderlich ist, und zudem dem Umfang nach auf maximal 20 % des jährlichen Gesamtbudgets begrenzt ist.
Mit der neuen AGVO können die Mitgliedstaaten fortan mehr Beihilfemaßnahmen und höhere Beihilfebeträge gewähren, ohne diese von der EU-Kommission genehmigen lassen zu müssen. Für einige Gruppen von Beihilfen ist der Anwendungsbereich durch flexiblere Fördervoraussetzungen, günstigere Beihilfehöchstintensitäten und höhere Beihilfebeträge erweitert worden.
Beihilfen für lokale Infrastruktur, für Breitband-, Forschungs- und Energieinfrastrukturen, Innovations-Cluster, regionale Stadtentwicklungsfonds, für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, für audiovisuelle Werke, Sport- und Freizeitinfrastrukturen sowie Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen sind von der Anmeldepflicht freigestellt.
Außerdem sind künftig Investitionsbeihilfen zugunsten von Forschungsinfrastruktur nach den Bedingungen der AGVO freigestellt. Für Start-Up-Unternehmen bestehen fortan vereinfachte Möglichkeiten. Von Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu beachten ist, dass Beihilfen, die nicht von der Freistellungsmöglichkeit nach der AGVO erfasst sind, nicht zwangsläufig als rechtswidrig gelten. Vielmehr müssten diese Beihilfen lediglich bei der EU-Kommission notifiziert werden.
Nach einer Mitteilung der EU-Kommission zur Einführung neuer Transparenzvorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen müssen die beihilfengewährenden Stellen in den EU-Mitgliedstaaten künftig bei Ausreichungen von über 500.000 EUR den Namen des Empfängers, die Höhe und den Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage veröffentlichen. Zudem müssen die einzelnen Mitgliedsstaaten eine spezielle Webseite einrichten, auf der in Bezug auf alle Beihilfengewährungen in Höhe von mehr als 500.000 Euro ersichtlich wird, welche Unternehmen staatliche Beihilfen erhalten haben, wie hoch diese Beihilfen waren und zu welchem Zweck sie gewährt worden sind.
Ferner muss angegeben werden, ob es sich bei dem Empfängerunternehmen um ein sogenanntes KMU oder um ein großes Unternehmen handelt, wo der Empfänger seinen Sitz hat und welcher Branche er angehört. Die erforderlichen Informationen müssen innerhalb von sechs Monaten ab Gewährung der Beihilfe auf nationalen oder regionalen Websites veröffentlicht werden. Die Website für großvolumige Beihilfen ist von den einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der Transparenzmitteilung einzurichten.
Geschäftsführer
Mitglied des Vorstands Service Tax - KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart
tel: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.