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15.03.2019 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Nachfolge- und Familienrecht

Familienunternehmen, Nachfolge & Stiftungen

Stiftungen ermöglichen den Einsatz des Vermögens des Stifters zu einem von ihm bestimmten Zweck. Dabei geht es um mehr als die bloße Nachlassverwaltung. Bei der Gründung gibt es viel zu beachten, zum Beispiel die richtige Wahl der Rechtsform. Auch bedarf es der staatlichen Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

Der Stiftungsboom der vergangenen Jahre hält an. So wurde nach den Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen im Jahr 2013 die Marke von 20.000 rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland überschritten.

Motive für Gründung einer Stiftung

Über eine Stiftung ist es dem Stifter möglich, sein Vermögen ganz oder teilweise auch für die Zeit nach seinem Tod dauerhaft für die Förderung der von ihm bestimmten Zwecke einzusetzen. Eine Stiftung ist aber keineswegs nur ein Instrument für die Regelung des Nachlasses. Vielfach wird sie dazu genutzt, gemeinnütziges Engagement zu Lebzeiten effektiv zu gestalten. Stiften ist für viele Menschen die beste Form, Projekte, die ihnen am Herzen liegen, zu fördern und der Gesellschaft etwas zurückzugeben.

Gründung einer Stiftung

So unterschiedlich die Motive zur Stiftungsgründung sind, so verschieden sind auch die Rechtsformen der Stiftung und deren Ausgestaltung nach deutschem oder ausländischem Recht. Der Begriff „Stiftung“ ist gesetzlich nicht definiert. Er steht für eine Vielzahl von Rechtsformen, deren häufigste die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist. Stiftungen sind grundsätzlich auf Dauer angelegt und müssen sich langfristig als handlungsfähig erweisen, um ihren Stiftungszweck zu erreichen. Auch die seit 2013 mögliche Verbrauchsstiftung soll in der Regel für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren bestehen.

Die Gründung einer Stiftung muss gut geplant sein. Hierzu bedarf es eines sogenannten Stiftungsgeschäfts und einer staatlichen Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Das Stiftungsgeschäft ist die Erklärung des Stifters, eine Stiftung gründen zu wollen und diese zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit einem bestimmten Vermögen auszustatten. Es ist schriftlich zu errichten und kann etwa auch in einem Testament enthalten sein.

Durch das Stiftungsgeschäft muss der Stiftung eine Satzung gegeben werden. Sie stellt das Herzstück jeder Stiftung dar. Der Stifter bringt in der Satzung bei Gründung der Stiftung seinen Willen zum Ausdruck und legt den Rahmen der Tätigkeit der Stiftung fest.

Auf der Grundlage des Stiftungsgeschäfts und der Satzung kann der Stifter die staatliche Anerkennung der Stiftung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragen.

Laufende Stiftungstätigkeit

Die Stiftung hat weder Gesellschafter noch Mitglieder. Umso wichtiger ist die Besetzung des Stiftungsvorstands. Er führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach außen. Bei großen Stiftungen kann eine zusätzliche Geschäftsführung eingerichtet werden, die aus einem oder mehreren Geschäftsführern besteht. Daneben kann freiwillig ein Kontroll- und/oder Beratungsorgan eingerichtet werden. In der Praxis finden sich hierfür Bezeichnungen wie z.B. „Beirat“ oder „Stiftungskuratorium“.

Alle Stiftungen stehen täglich vor vielfältigen Herausforderungen und bewegen sich im Spannungsfeld zwischen dem Stiftungsrecht einerseits, das überwiegend Landesrecht ist (und damit von Bundesland zu Bundesland verschieden ausfallen kann), und dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht andererseits.

Dies gilt für die Mehrheit der Stiftungen in Deutschland, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, dem jeweiligen Stiftungsmodell oder den Aktivitäten der Stiftung in Deutschland oder im Ausland. Damit eine Stiftung erfolgreich agieren und ihre Zwecke bestmöglich verwirklichen kann, benötigen Stifter und Stiftungen spezialisierte Dienstleistungen, die auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Unsere Beratung

Mit unseren langjährigen Beratungserfahrungen können wir Sie in jeder Phase der Gründung einer Stiftung unterstützen.

Beratung bei der Stiftungserrichtung

  • Beratung/Unterstützung bei Auswahl der Rechtsform und des Stiftungsmodells
  • Entwurf der Satzung und des Stiftungsgeschäfts
  • Entwürfe interner Regelungen wie Geschäftsordnungen und Richtlinien
  • Betreuung des Abstimmungsverfahrens mit der Stiftungsaufsicht und gegebenenfalls dem Finanzamt bis zur Anerkennung der Stiftung bzw. bis zu ihrer Anerkennung als gemeinnützig
  • Beratende Begleitung beim Übergang von der Errichtung der Stiftung bis zur erstmaligen Aufnahme der Stiftungstätigkeit

Laufende stiftungsrechtliche Beratung

  • Beratung bei Gesetzesänderungen und Empfehlung neuer Formulierungen für die Stiftungsdokumente
  • Vorbereitung von Satzungsänderungen sowie Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht
  • Begleitung von Strukturmaßnahmen einer Stiftung (zum Beispiel Aufbau einer Organisation, um Fehler und Rechtsverstöße zu vermeiden, Ko-operation/Zusammenlegung mit anderen Stiftungen, Gründung/Umstrukturierung von Tochtergesellschaften)
  • Beratung, ob geplante Maßnahmen mit der Stiftungssatzung und insbesondere mit dem Stiftungszweck vereinbar sind
  • Beratung zur Vermeidung von Haftungsfällen, insbesondere hinsichtlich der Innen- und Außenhaftung von Stiftung und Stiftungsorganen

Laufende rechtliche Beratung

  • Lösungsorientierte Beratung in allen wirtschaftsrechtlichen Gebieten, zum Beispiel Gesellschafts-, Arbeits- und Immobilienrecht, etwa die Beratung bei Erwerb und Verwaltung von Immobilien
  • Beratung im Zusammenhang mit Zustiftungen und Spenden, mit dem Schutz des geistigen Eigentums der Stiftung und mit Verträgen der Stiftung mit Projektpartnern

 

 

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