Suche
Contact
23.10.2019 | KPMG Law Insights

Nachfolge des Hochschulpakts: „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“

Nachfolge des Hochschulpakts: „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“

Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) hat am 03.05.2019 drei Wissenschaftspakete beschlossen und sich auf eine entsprechende Bund-Länder Vereinbarung verständigt. Dabei handelt es sich um folgende drei Vereinbarungen:

• „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“
• „Innovation in der Hochschullehre“ (zuvor „Qualitätspakt Lehre“)
• „Pakt für Forschung und Innovation“

Mit dem „Zukunftsvertrag“ verfolgen Bund und Länder das Ziel, die Qualität von Studium und Lehre an den Hochschulen zu verbessern und die Studienplatzkapazitäten über das Jahr 2020 hinaus zu erhalten. Der Nachfolger des Hochschulpakts zielt dabei insbesondere für einen Ausbau unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse des innerhalb von Studium und Lehre befassten Personals.

Bund und Länder senden so ein wichtiges Signal an Wissenschaft und Lehre: Man ist bereit mehr Geld in den Forschungsstandort Deutschland zu investieren und so Planungssicherheit bis zum Jahr 2030 zu gewährleisten.

Der Plan sieht dabei ein dauerhaftes Engagement des Bundes bei der Hochschulfinanzierung vor. Die Länder werden ihrerseits neben der Grundfinanzierung der Hochschulen den Zukunftsvertrag zu 50% mitfinanzieren. Im Einzelnen sieht die Vereinbarung für die Jahre 2021 bis 2023 eine jährliche Förderung durch Bund und Länder in Höhe von jeweils 1,88 Milliarden Euro vor. Ab 2024 soll dieser Betrag auf 2,05 Milliarden erhöht werden. Die Verteilung der Mittel erfolgt anhand der Anzahl von Studierenden, Absolventen und Studienanfängern und muss folglich jährlich neu berechnet werden.

Für die Jahre 2021 und 2027 gilt eine Übergangsregelung, wonach Stadtstaaten einen Pauschalbetrag von 40 Millionen Euro erhalten, der für die Jahre 2021 und 2022 jedoch mit den finanzschwachen neuen Bundesländern und dem Saarland geteilt wird. Ab dem Jahr 2023 geht dann der Großteil der Pauschale in die Bundeshauptstadt Berlin, die ab dann immerhin 30 der insgesamt 40 Millionen Euro erhalten soll.

Alle sieben Jahre besteht für die Länder die Möglichkeit, innerhalb eines „Konsultationsverfahrens“ mit dem Bund länderspezifische und länderübergreifende Herausforderungen anzusprechen und Umsetzungsstrategien zu entwickeln.

Als großen Erfolg stuft das Bildungsministerium die strengen Auflagen gegenüber den Ländern ein. Hatte der Bundesrechnungshof kürzlich noch am jetzt auslaufenden Pakt kritisiert, dass die Länder hinsichtlich der Einhaltung ihrer Auflagen nicht streng genug überwacht worden seien und an vielen Stellen getrickst hätten, schiebt die Nachfolgevereinbarung hier einen Riegel vor. Laut des neuen Zukunftsvertrages müssen die Länder zukünftig ihre Pakt-Mittel gesondert von der Grundfinanzierung nachweisen. Zahlen die Länder nicht die entsprechenden Mittel, werden auch die Mittel vom Bund entsprechend gekürzt. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch für einige Länder, angenommen es wurde zuvor tatsächlich getrickst, dass sie für den neuen Pakt mehr Mittel ausgeben werden als bislang – zur Freude der Hochschulen. Darüber hinaus dürften Mittel aus den Pakten nicht weiter „geparkt“ werden, sondern müssen verwendet werden. Andernfalls würden sie zurückgefordert.

Explore #more

08.04.2026 | KPMG Law Insights

Neue Pauschalreiserichtlinie 2026: Beschwerdemanagement wird Pflicht

Die EU reformiert die Pauschalreiserichtlinie. Im März 2026 wurden die Änderungen vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet und werden voraussichtlich 2029 in Deutschland Gesetz. Eine…

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

27.03.2026 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur und Beihilferecht: Orientierung für Förderpraxis und Planung

Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) bringt Ländern, Kommunen und Mittelempfängern auch eine erhebliche beihilferechtliche Verantwortung. Wer Programme entwickelt, Mittel weiterleitet oder empfängt, sollte früh

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll