Die Bundesnetzagentur hat am 18. September 2025 einen Entwurf für die Festlegung „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“ (kurz: MiSpeL) veröffentlicht. Erstmals können Energiespeicher (battery energy storrage system – „BESS“) und Ladepunkte auch dann von der EEG-Förderung profitieren, wenn sie nicht ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dadurch kann der BESS-Betrieb marktorientiert optimiert und die vorhandenen Flexibilitätspotentiale tatsächlich ausgeschöpft werden. Das Festlegungsverfahren muss spätestens zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein. Ab dann können die neuen Fördermöglichkeiten in der Praxis angewendet werden.
Bislang steht BESS allein die Ausschließlichkeitsoption des § 19 Abs. 3a Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zur Verfügung, um von der EEG-Förderung zu profitieren. Das heißt, ein Förderanspruch auf die Marktprämie oder Einspeisevergütung besteht nur dann, wenn ein BESS innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zwecke der Zwischenspeicherung verbraucht und den in diesem BESS erzeugten Strom wieder in das Netz einspeist. Um diese Fördermöglichkeit in Anspruch nehmen zu können, ist der Nachweis erforderlich, dass kein Netz- und damit (potenziell) sogenannter Graustrom in das BESS eingespeist wurde. Diese Beschränkung hemmt letztlich die Integration von BESS in das Stromsystem.
Die Anwendung der Ausschließlichkeitsoption verhindert auch eine Umlagesaldierung, da dieses Privileg gerade die Speicherung von Netzstrombezügen erfordert. Zudem ist die Verwendung von Ladepunkten zur Zwischenspeicherung im Rahmen der Ausschließlichkeitsoption grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für zwei neue Fördermöglichkeiten geschaffen, die aber erst mit Abschluss des nunmehr eingeleiteten MiSpeL-Festlegungsverfahrens anwendbar sein werden: Das am 25. Februar 2025 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, bekannt als „Solarspitzengesetz“, hat im EEG und im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) bedeutende Neuerungen eingeführt. Neben der bereits bestehenden Ausschließlichkeitsoption gemäß § 19 Abs. 3a EEG wurden die Abgrenzungsoption in § 19 Abs. 3b EEG und die Pauschaloption in § 19 Abs. 3c EEG hinzugefügt. BESS-Betreiber haben nun die Möglichkeit, zwischen diesen Optionen zu wählen. Darüber hinaus werden erstmals bidirektional genutzte Ladepunkte im Gesetz berücksichtigt, also solche, die Energie aufnehmen und abgeben können. Durch eine Anpassung des § 21 EnFG wird eine anteilige Erhaltung der Umlagesaldierung ermöglicht.
Der Gesetzgeber bezweckt damit, die Rahmenbedingungen für eine aktive Marktteilnahme unter Nutzung von BESS zu verbessern und gleichzeitig die Netz- und Systemintegration von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Dies ist laut Gesetzesbegründung für die Dämpfung von temporären Erzeugungsüberschüssen dringend erforderlich. BESS sollen ihre Speicherfunktion für eine Flexibilisierung sowohl auf der Nachfrageseite (Strombezug mit dynamischen Tarifen) als auch auf der Angebotsseite (preisoptimierte Direktvermarktung) nutzen und in der bidirektionalen Kombination auch von Arbitragegeschäften profitieren.
Das Solarspitzengesetz hat außerdem die Regelung eingeführt, dass Ladepunkte von Elektroautos künftig wie BESS behandelt werden. Ein Ladepunkt kann Strom aufnehmen und könnte ihn später wieder ins Netz einspeisen. Der grüne Anteil wäre dann nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption förderfähig.
Die Fördermöglichkeiten können allerdings erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Bundesnetzagentur die Einzelheiten zur Messung und Berechnung der förderfähigen Strommengen festlegt. Dieses Festlegungsverfahren wurde nun durch den MiSpeL-Entwurf in Gang gesetzt.
Der MiSpeL-Entwurf wird am 1. Oktober 2025 öffentlich in einem Workshop diskutiert. Stellungnahmen können bis zum 24. Oktober 2025 eingereicht werden.
BESS-Betreiber können künftig neben der Anwendung der Ausschließlichkeitsoption zwischen zwei zusätzlichen Verfahren wählen, um in den Genuss der EEG-Förderung zu kommen. Für Betreiber von Ladepunkten für Elektroautos kommen lediglich die zwei neuen Fördermöglichkeiten in Betracht.
Nach der Abgrenzungsoption wird bei BESS und Ladepunkten, die Mischstrom aufnehmen, ausschließlich der Anteil gefördert, der aus erneuerbaren Energien stammt. Der förderfähige Anteil muss exakt ermittelt und nachgewiesen werden. Er wird also vom nicht förderfähigen Graustrom „abgegrenzt“.
Die Bundesnetzagentur ist ermächtigt, eine Berechnungsgrundlage für den förderfähigen Anteil zu erstellen. Laut MiSpeL-Entwurf soll der förderfähige Strom durch Messungen im 15-Minuten-Takt ermittelt werden. Voraussetzung ist eine eichrechtskonforme Messung und Datenbereitstellung. Die Anlage 1 des MiSpeL-Entwurfs enthält konkrete Formeln zur genauen mathematischen Bestimmung des förderfähigen Anteils und berücksichtigt verschiedene Fallgestaltungen bei der Kombination von EE-Anlagen mit BESS und/oder Ladepunkten.
Die Abgrenzungsoption erfordert zwar einen erheblichen Mess- und Abrechnungsaufwand, sie schafft allerdings auch eine hohe Genauigkeit und eine rechtssichere Bestimmung der jeweiligen Strommengen. Daher richtet sie sich vor allem an größere Anlagen und professionelle Betreiber, die eine präzise Abrechnung wünschen.
Im Vergleich zur Abgrenzungsoption ist der Anwendungsbereich der Pauschaloption eingeschränkter. Sie ist nur im Fall eines gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren BESS möglich. Darüber hinaus müssen alle beteiligten Anlagen vom gleichen Betreiber betrieben werden, die installierte Leistung der Solaranlagen muss mindestens 30 kW betragen und es dürfen höchstens 500 kWh pro kW installierter Leistung pro Kalenderjahr gefördert werden.
Nach der Pauschaloption kann ein pauschaler Anteil des eingespeisten Stroms aus BESS als förderfähig gelten, ohne dass jede einzelne Strommenge exakt gemessen und zugeordnet werden muss. Dies geschieht anhand bestimmter Rahmenumstände sowie im Rahmen bestimmter Größenordnungen. Wird der pauschale Wert überschritten, gilt der darüberhinausgehende Strom als aus dem Netz stammend und ist nicht förderfähig. Einzelheiten sind in der Anlage 2 zum MiSpeL-Entwurf geregelt.
Diese Option eignet sich besonders für kleinere BESS oder Ladepunkte, für die eine aufwendige Messung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Es ist zu begrüßen, dass die Bundesnetzagentur nun den Entwurf zur Festlegung der Marktintegration von Speichern und Ladepunkten vorgelegt hat. Die beihilferechtliche Prüfung der MiSpeL-Festlegungen steht noch aus, was parallel zum Festlegungsverfahren erfolgen soll.
Die Anwendung der Abgrenzungs- und Pauschaloption wird erst möglich sein, wenn die genauen Abrechnungs- und Nachweisregelungen des MiSpeL-Entwurfs rechtskräftig und beihilferechtlich genehmigt sind. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten der MiSpeL-Festlegungen ist noch nicht bekannt.
Es bleibt zu hoffen, dass die Bundesnetzagentur die gesetzliche Frist des 30. Juni 2026 nicht vollständig ausnutzt, sondern das Verfahren bereits früher abschließt. Dies ist in Anbetracht der dringend benötigten Flexibilisierung des Stromnetzes wünschenswert. Bis dahin ist BESS- und Ladepunktbetreibern zu empfehlen, sich insbesondere mit Hinblick auf die Anwendung der Pauschaloption auf die neuen Regelungen vorzubereiten und ein entsprechendes Messsystem einzurichten.
Partner
Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf
Tel.: +49 211 4155597 976
marcgoldberg@kpmg-law.de
© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.