Suche
Contact
05.10.2018 | KPMG Law Insights

Leistungsverzeichnis schlägt Bemusterung!

Leistungsverzeichnis schlägt Bemusterung!

Durch die Freigabe eines Produkts im Rahmen einer Bemusterung werden die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses für das Produkt nicht verdrängt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung die Abweichungen vom Leistungsverzeichnis erkennen konnte.

Beschluss des OLG Schleswig vom 18. August 2017, Az. 1 U 11/16

Wir berichten über eine aktuell veröffentlichte Entscheidung, die Anlass gibt, die Vorgaben zu Bemusterungen in Bauverträgen zu prüfen und die Rechtsfolgen einer Auswahl- oder Freigabeentscheidung genauer zu regeln.

Ausgangsfall

Auftraggeber (nachfolgend „AG“) und Auftragnehmer (nachfolgend „AN“) schlossen einen VOB-Vertrag über das Verlegen von Fliesen in einem Treppenhaus. Der AN setzte im Rahmen der Ausführung dieses Vertrages für die Podeste im Unterschied zu den Treppenstufen Fliesen ohne keramische Oberflächenversiegelung und mit einer anderen Rutschfestigkeitsklasse ein. Dies führte dazu, dass die Fliesen auf den Podesten nach Fertigstellung und Abnahme fleckig aussahen und einen erhöhten Reinigungsaufwand aufwiesen. Die Parteien hatten vertraglich vorgesehen, dass alle verwendeten Fliesen zueinander passen und die gleiche Rutschfestigkeitsklasse aufweisen müssen. Die tatsächlich verwendeten Fliesen, also auch die Fliesen für die Podeste ohne Oberflächenversiegelung, wurden dem AG im Rahmen eines Bemusterungstermins vorgelegt und von diesem freigegeben. Der AN verlangte die Zahlung des restlichen Werklohns. Der AG verlangte widerklagend die Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung.

Entscheidung

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Leistung des AN mangelhaft ist, da er Fliesen verlegt hat, die nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Die Fliesen auf den Podesten und den Stufen passen nicht zueinander, da sie eine unterschiedliche Rutschfestigkeitsklasse und Rauigkeit und dadurch eine unterschiedliche Schmutzanfälligkeit aufweisen.

Bei dem Bemusterungstermin ging es nach Auffassung des Gerichts allein um die Auswahl der Farbe der Fliesen. Der AN kann sich daher im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass der AG die Fliesen im Rahmen des Bemusterungstermins selbst ausgesucht hatte. Ob der Unterschied der Stufenfliesen und der anderen Fliesen bei der Bemusterung erkennbar war, ist nach Auffassung des OLG Schleswig dabei sogar unerheblich. Ein Baulaie könne zwar ggf. eine gewisse optische Abweichung der Fliesen erkennen. Entscheidend sei aber, dass er ohne Aufklärung durch den fachkundigen Unternehmer die Folgen im Gebrauch nicht erkennen könne.

Das OLG Schleswig hat zudem herausgestellt, dass sich der AN auch nicht auf den bei der Ausschreibung vorgegebenen Preis berufen könne. Es hätte ihm oblegen, den AG über die Vor- und Nachteile der keramischen Versiegelung aufzuklären. Nur dann hätte der AG sinnvoll entscheiden können, ob er die tatsächlich vorgelegten Fliesen wählt oder qualitativ höherwertigere Fliesen zu einem höheren Preis wünscht.

Praxishinweise

Der Beschluss des OLG Schleswig macht deutlich, dass die vereinbarte Werkbeschaffenheit grundsätzlich nicht durch die Vorgaben in einem Bemusterungstermin bestimmt oder geändert wird. Wollen die Parteien gleichwohl erreichen, dass eine vorzunehmende Bemusterung die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses verdrängt, so ist dies bei der Gestaltung des Bauvertrages eindeutig zu berücksichtigen. Dazu können beispielsweise Formulierungen im Leistungsverzeichnis wie „…entsprechend Bemusterung“ gewählt werden. Schon diese kurze Ergänzung stellt hinreichend klar, dass die vom AN vorgenommene Bemusterung die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses konkretisieren soll und diesen daher vorgeht. Ist das Leistungsverzeichnis entsprechend gestaltet, genügt es im Bemusterungstermin, dass der AG alle Abweichungen vom Leistungsverzeichnis erkennen konnte. Eine weitergehende Aufklärung des AN ist dann nicht erforderlich (vgl. hierzu OLG Bremen, Urteil vom 16.03.2012, Az. 2 U 94/09). Ratsam erscheint es demnach, dass der AN in entsprechenden Situationen über die Unterschiede bestimmter Produkte oder Fabrikate informiert, beispielsweise durch die Überlassung von Datenblättern oder weiteren Herstellerangaben, und diese Aufklärung dokumentiert.

Explore #more

20.02.2026 | KPMG Law Insights, Legal Financial Services

Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft Regeln für die Kreditwirtschaft

Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur…

20.02.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der PERSONALFÜHRUNG!: Zwischen Tradition und Transformation – HR im Mittelstand

Der deutsche Mittelstand ist ein spannendes Lernfeld für andere Organisationen. Seine strukturellen Besonderheiten prägen nicht nur die Art wie Entscheidungen getroffen werden, sondern auch, wie…

19.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB Finance und DKB Kreditbank beim Verkauf von FMP Forderungsmanagement Potsdam an LOANCOS

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die DKB Finance GmbH und die DKB Kreditbank AG beim Verkauf der FMP Forderungsmanagement Potsdam GmbH (FMP)…

17.02.2026 | KPMG Law Insights

Beschwerdemanagement aufbauen – Leitfaden für Unternehmen und Verwaltung

Beschwerden sind großartig. Sie zeigen ungeschminkt, wo Prozesse, Kommunikation oder Angebote nicht funktionieren. Und auch wenn sie für alle Beteiligten zunächst belastend wirken – wer…

16.02.2026 | KPMG Law Insights

Mietrechtsreform 2026 setzt engere Rahmenbedingungen für Vermieter

Die geplante Mietrechtsreform 2026 begrenzt Möblierungszuschläge, deckelt Indexmieten, schneidet Kurzzeitmietmodelle ab und verschärft die Pflichten für Vermieter. Damit sollen Schlupflöcher zur Umgehung der Mietpreisbremse geschlossen…

16.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG beim Verkauf an die niederländische Paramelt-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG (Kahl), mit Sitz…

11.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die Stiftung – Magazin für Stiftungswesen und Philantrophie: Gründung mit Fragezeichen

Seit vielen Jahren wächst die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland. Laut einer aktuellen Erhebung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen entstanden 2024 mehr als 700 neue…

11.02.2026 | KPMG Law Insights

Embedded Insurance: Was Unternehmen bei der rechtlichen Gestaltung beachten sollten

Versicherungen, die sich nahtlos in den Kaufprozess eines Produkts einfügen – etwa eine Garantieverlängerung beim Elektronikgerät oder ein Reiseschutz direkt im Buchungsportal – gelten als…

05.02.2026 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Der Bundestag hat am 15. Januar 2026…

03.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im private banking magazin: Der digitale Euro kommt – wie gut ist das Private Banking vorbereitet?

Das neue digitale Zentralbankgeld verändert Zahlungsverkehr und Liquiditätsmanagement. Was der digitale Euro für Private Banking, Family Offices und vermögende Kunden bedeutet, schätzt der KPMG Law…

Kontakt

Dr. Rainer Algermissen

Partner
Leiter Bau- und Immobilienrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945331
ralgermissen@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll