Der Staat haftet nicht gegenüber Fahrzeugkäufer:innen auf Schadensersatz. KPMG Law hat für das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die staatshaftungsrechtliche Klage eines Zivilklägers im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal vor dem OLG Schleswig abgewehrt (Az. 11 U 61/24).
KPMG Law hatte das Kraftfahrt-Bundesamt bereits in erster Instanz erfolgreich vertreten (LG Flensburg, Urteil vom 23. August 2024, Az. 2 O 37/24). Der Kläger hatte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das KBA als Typgenehmigungsbehörde für Kraftfahrzeuge, in Anspruch genommen. Er warf der Behörde vor, die Fahrzeughersteller nicht hinreichend überwacht und die Typengenehmigung für sein Fahrzeug fehlerhaft erteilt zu haben. Seine Klage begründete er mit einer angeblichen Verletzung von Aufsichtspflichten des KBA im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Darüber hinaus beanstandete der Kläger das Nichteinschreiten des KBA gegen das vom Hersteller seines Fahrzeugs verwendete Thermofenster.
Im vergangenen Jahr hatten zunächst der EuGH (Rs. C-100/21) und im Anschluss daran auch der BGH (VIa ZR 335/21) entschieden, dass Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die Hersteller bei Einsatz eines Thermofensters nicht per se ausgeschlossen sind. Daraus zog der Kläger den Schluss, dass auch Schadensersatzansprüche gegen den Staat bestehen müssten. Das haben das LG Flensburg und in zweiter Instanz nun auch das OLG Schleswig klar verneint.
Beide Gerichte sahen für einen staatshaftungsrechtlichen Anspruch keinerlei Grundlage. Das Interesse des Klägers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages sei nicht vom Schutzzweck des Typgenehmigungsrechts umfasst. Auch die vom Kläger angeführte vermeintliche Gefahr der Stilllegung bzw. Betriebsuntersagung des Fahrzeugs liege erkennbar fern, zumal sowohl der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger als auch das Bekanntwerden von Softwaremanipulationen durch manche Fahrzeughersteller inzwischen mehr als acht Jahre zurücklägen. Daran ändere auch die vom Kläger herangezogene jüngste Rechtsprechung von EuGH und BGH nichts.
Der 11. Senat beim OLG Schleswig teilte dem Kläger mit, dass er einstimmig von der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung ausgehe. Daraufhin nahm der Kläger seine Berufung zurück.
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