Der Bundestag hat am 11. September 2025 die Anpassung des deutschen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung 2023/1542 in Form des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes beschlossen. Unter anderem werden Hersteller von Batterien sowie Kommunen künftig Sammelsysteme für alle Arten von Batterien einrichten müssen.
Die EU-Batterieverordnung ist ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Produktion von Batterien sowie die Entsorgung von Altbatterien. Die Verordnung regelt etwa die Beschränkung gefährlicher Stoffe, das Design und die Kennzeichnung von Batterien. Außerdem enthält sie Vorgaben von Batterien, zu den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sowie zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien.
Das deutsche Batterierecht musste nun an die Vorgaben der EU-Verordnung angepasst werden. Insbesondere soll das deutsche Batteriegesetz nun durch ein Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden.
Das sind die Kernpunkte der Anpassungen:
Hersteller von Batterien sind künftig verpflichtet, kollektive Sammelsysteme für alle Kategorien von Batterien einzurichten und Sicherheitsleistungen zu hinterlegen. Verbraucher:innen sollen Altbatterien von E-Bikes und E-Scootern außerdem an kommunalen Sammelstellen zurückgeben können. Die Mindestsammelquote von 50 Prozent soll zunächst bestehen bleiben. Langfristig werden die Sammelziele aber angehoben und an die der EU-Batterieverordnung abgepasst werden müssen. Bis Ende 2027 wird die Sammelquote 63 Prozent und bis Ende 2030 73 Prozent betragen müssen.
Damit die kommunalen Sammelstellen sich mit Spezialbehältern für die Annahme von Lithium-Ionen-Batterien von E-Bikes oder E-Scootern ausrüsten können, tritt die Rücknahmepflicht für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erst am 1. Januar 2026 in Kraft.
Auch künftig dürfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) die freiwillig gesammelten Starter- und Industriealtbatterien eigenständig vermarkten. Durch die Entsorgungserlöse sollen sie etwaige Kosten, die durch die Erfassung der Altbatterien entstehen, gegenfinanzieren können. Nach der im Bundestag beschlossenen Änderung müssen die örE die Eigenverwertung von Starter- und Industriebatterien künftig aber vorab anzeigen und dann für einen Mindestzeitraum von zwei Jahren übernehmen. Mit der Eigenverwertung gehen zudem gleichzeitig neue Mitteilungspflichten einher. So müssen dem Umweltbundesamt jährlich detaillierte Daten zur Zahl der erfassten Batterien und ihren Verwertungswegen gemeldet werden. Eine weitere Änderung betrifft die Einbeziehung von Online-Plattformen in die Herstellerverantwortung.
Eine Sorge von Batteriehersteller war zusätzlicher Bürokratieaufwand durch eine behördliche Abholkoordination durch die Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register). Diese kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn eine Sammel- oder Rücknahmestelle keiner Organisation für Herstellerverantwortung bzw. keinem Hersteller angeschlossen ist oder aber die Abholung durch die entsprechende Organisation für Herstellerverantwortung oder den Hersteller nicht erfolgt (Ersatzlösung). In diesem Fall muss eine Meldung an die zuständige Behörde erfolgen, wodurch eine behördliche Zuweisung überhaupt erst ausgelöst wird. Auf eine zusätzliche Prüfpflicht wurde verzichtet, um „Goldplating“ – also eine überschießende Umsetzung der EU-Vorgaben – zu vermeiden.
Der Bundestag hat die Bundesregierung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zudem in einer Entschließung aufgefordert, die nationale Etablierung eines Pfandsystems für lithiumhaltige Batterien innerhalb eines Jahres zu prüfen. Im Rahmen eines Runden Tisches „Maßnahmen gegen Brandereignisse in der Abfallentsorgung“ sollen Vertreter:innen von Politik, Wirtschaft und Behörden hierüber diskutieren. Bis zum 31. Juli 2026 soll die Bundesregierung prüfen, ob Batteriehersteller künftig stärker bei der Stiftung EAR oder über eine eigenständige Gemeinsame Stelle eingebunden werden sollen. Ein solches Modell könnte später möglicherweise auf andere Produktbereiche übertragen werden, die künftig einer erweiterten Herstellerverantwortung unterfallen. Außerdem soll sich die Bundesregierung auf EU-Ebene im Rahmen des angekündigten Circular Economy Acts für eine europaweite Regelung für Online-Plattformen einsetzen, die diese verpflichtet, sich aktiv an der Einhaltung der Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung zu beteiligen.
Mit den Neuerungen einher geht insbesondere das Ziel, Batterien besser getrennt zu erfassen und einem Recycling zuzuführen, um Ressourcen zu schonen und endliche Primärrohststoffe zu substituieren, ein aktuell und künftig großes Thema. Unternehmen und Kommunen sollten sich frühzeitig mit den Neuerungen befassen und ihren eigenen Anpassungsbedarf identifizieren.
Dies gilt umso mehr, da die EU-Batterieverordnung sehr breit Pflichten adressiert und neben „Herstellern“ von Batterien etwa auch allgemein „Wirtschaftsakteure“ erfasst. Hervorzuheben ist dabei, dass der Gesetzgeber nun mit § 3 Nr. 1 BattDG den Herstellerbegriff auf nationaler Ebene noch einmal ausweitet, da demnach nun explizit auch Händler als „Hersteller“ gelten, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellen, die nicht ordnungsgemäß registriert sind. Hier hat sich der nationale Gesetzgeber dann insofern doch für ein „Goldplating“ entschieden und eine strenge Umsetzung gewählt.
Auch andere regulatorische Änderungen sollten sie dabei schon in den Blick nehmen, zum Beispiel die Industrieemissionsrichtlinie und den noch laufenden Umsetzungsprozess. Hier bestehen teilweise in den Regelungsansätzen des Europäischen Gesetzgebers Parallelen.
Die Forderung nach einem Pfandsystem für lithiumhaltige Batterien ist nicht neu. Eine zeitnahe Lösung wäre wünschenswert gewesen, denn es ist wichtig, dass Batterien dem Recycling zugeführt werden. Es ist zu befürchten, dass durch falsche Entsorgung entstehende Brände weiter zunehmen, da der Entsorgungsnotstand weiterhin verschärft werden wird.
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