Liebe Leserinnen und Leser,
im Schatten der MiFID II nähert sich die überarbeitete OGAW-Richtlinie (OGAW V): Im März 2016, also in nicht einmal 11 Monaten, müssen die neuen Regelungen in Deutschland in Kraft treten.
Der deutsche Gesetzgeber hat zwar im Juli 2013 bereits einige anlegerschützende Vorschriften der AIFM-Richtlinie auch für OGAW eingeführt. Es bleibt aber einiges zu tun.
Ein besonderes Augenmerk sollte dabei der Diskussion um die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Verwahrstelle gelten. Hier droht Kapitalverwaltungsgesellschaften Ungemach, deren Verwahrstellen demselben Konzern angehören. Denn die Forderung nach der nahezu vollständigen gesellschaftsrechtlichen Entflechtung von Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft ist noch nicht vom Tisch.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Angesichts der umfangreichen Diskussionen um die überarbeitete Finanzmarktrichtlinie MiFID 2 ist OGAW V jüngst etwas in den Hintergrund getreten. Und dies, obwohl die neuen Regelungen der OGAW-Richtlinie bereits am 18. März 2016, also in ca. 11 Monaten, in den Mitgliedstaaten in Kraft treten müssen.
Zwar hat der deutsche Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie bereits viele anlegerschützende Regelungen der AIFM-Richtlinie, die nun auch Gegenstand von OGAW V sind, auch für OGAW in das KAGB eingeführt. Dazu gehören etwa Vorschriften zur Verwahrung von Vermögensgegenständen, Kontrollpflichten der Verwahrstelle, Auslagerung von Verwahraufgaben auf einen Unterverwahrer sowie Vergütungsvorschriften.
OGAW V wird jedoch darüber hinausgehenden Anpassungsbedarf erfordern. Hier sind insbesondere die Regelungen zur Verwahrstelle betroffen. Die überarbeitete Richtlinie bringt Neuerungen für die Haftung bei Unterverwahrung. Ein vertraglicher Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung ist der Verwahrstelle im Fall der Unterverwahrung von OGAW-Vermögensgegenständen künftig nicht mehr möglich. In diesem Punkt werden OGAW-Anleger stärker geschützt als Anleger eines AIF.
Zudem bleibt abzuwarten, welche Kriterien die Europäische Kommission als Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Verwahrstelle aufstellt. Dazu verweisen wir auch auf den ergänzenden Beitrag weiter unten in dieser Ausgabe.
Neu sind auch die erweiterten Sanktionsmöglichkeiten der Behörden. Danach können sich die Sanktionen auch gegen einzelne Personen des Leitungsorgans oder gegen jede andere Person, die für einen Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verantwortlich ist, richten. Verstöße, die sanktioniert werden können, sind z.B.:
Die OGAW V-Richtlinie finden Sie hier.
Nicht zum ersten Mal in der Geschichte der OGAW-Richtlinie wird die Frage nach den Anforderungen an die Unabhängigkeit der Verwahrstelle gestellt. Zuletzt war im Rahmen der Novellierung des Investmentgesetzes im Jahr 2007 die Frage diskutiert worden, ob das in der OGAW-Richtlinie niedergelegte Prinzip der Unabhängigkeit zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle nicht erfordere, dass die Verwahrstelle nicht demselben Konzern angehören darf.
Die ESMA hatte dieses Thema in einem Konsultationspapier vom 26. September 2014 erneut aufgeworfen und unter anderem eine fast vollständige gesellschaftsrechtliche Entflechtung von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle vorgeschlagen. Im Final Report vom 28. November 2014 hatte die ESMA diese strenge Anforderung jedoch wieder fallen gelassen.
Informierten Kreisen zufolge hat die Europäische Kommission nun das Thema jüngst bei der Beratung des Final Report der ESMA wieder neu aufgegriffen. Es wird berichtet, dass man erwäge, alle zur Verfügung stehenden Optionen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Verwahrstelle nochmals zu überprüfen. Ob es dabei jedoch zu einer Rückkehr zu den von der ESMA im Konsultationspapier vorgestellten Vorschlägen kommt, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat am 26. März 2015 erneut einen aktualisierten Katalog der „Questions and Answers“ (Q&A) zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) veröffentlicht.
Darin befinden sich aktualisierte und neue Q&A´s zu den Themen Berichtswesen, Meldepflichten, Berechnung von Leverage, zusätzliche Eigenmittel sowie zu dem Anwendungsbereich der AIFMD.
Unter anderem stellt die ESMA klar, dass ein AIFM, der in einem anderen Mitgliedstaat bereits einen AIF verwaltet, für einen weiteren AIF, den er in diesem Mitgliedstaat zu verwalten beabsichtigt, keine komplett neue Vertriebsanzeige vornehmen muss. In solchen Fällen soll es ausreichend sein, die ursprüngliche Vertriebsanzeige um den neu zu verwaltenden AIF zu ergänzen.
Ebenfalls am 26. März 2015 hat die ESMA einen aktualisierten Q&A-Katalog zu der Anwendung des Key Investor Information Document (KIID) für OGAW veröffentlicht. Die ESMA macht darin deutlich, dass bei der Verschmelzung zweier OGAW die vergangene Wertentwicklung des untergehenden Fonds fortgeführt werden darf, wenn
Die Q&A zur Umsetzung der AIFMD finden Sie hier. Die Q&A zum KIID sind hier abrufbar.
Im März 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben zu verschiedenen Auslegungsfragen zu § 1 Absatz 1b Nr. 3 InvStG veröffentlicht.
In dem Schreiben nimmt das BMF unter anderem zu folgenden Themen Stellung:
Das Auslegungsschreiben ist erstmalig auf das Geschäftsjahr eines Investmentfonds anzuwenden, das nach der Veröffentlichung des Schreibens beginnt.
Das Auslegungsschreiben des BMF finden Sie hier.
Am 20. März 2015 hat die BaFin eine überarbeitete Fassung der FAQ zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB veröffentlicht.
Neu sind dabei insbesondere folgende Aussagen:
Die FAQ der BaFin finden Sie hier.
Partner
THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.