Liebe Leserinnen und Leser,
Transparenz ist der Hintergrund mancher Regulierung. So auch bei der Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Verordnung). Die neuen Angaben sind bereits auf Fondsberichte anzuwenden, die nach dem 13. Januar 2017 veröffentlicht werden. Das stellte die BaFin nun klar.
Zudem berichten wir in der heutigen Ausgabe über die Aussage der ESMA, dass der Vertrieb als Auslagerung eines AIFM zu sehen sei, da er in Anhang I der AIFM-Richtlinie unter den Tätigkeiten eines AIFM aufgeführt sei.
Die deutsche Aufsicht hat sich dazu jüngst anders positioniert und die Auffassung der deutschen Fondsbranche gestärkt. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.
Ein Jahr voller Betriebsamkeit in Brüssel und Berlin liegt hinter uns. Eins ist sicher: Das nächste Jahr wird nicht minder spannend. Auch die Umsetzung der MiFID2 geht in ihre entscheidende Phase: Es bleiben dann noch 12 Monate bis zum Anwendungszeitpunkt.
Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und ein erfolgreiches neues Jahr!
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
In unserer Oktober-Ausgabe berichteten wir über eine Ergänzung des Q&A-Katalogs zur AIFM-Richtlinie, in der die ESMA klarstellte, dass die neuen EU-Anforderungen an die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, SFT-Verordnung) erstmalig für Fondsberichte anwendbar seien, die nach dem 13. Januar 2017 veröffentlicht werden.
Für Verwirrung sorgte jedoch der Wortlaut der ESMA-Ausführungen. Unklar war, ob auch in Berichten die hinzukommenden Informationen enthalten sein müssen, die zwar nach dem 13. Januar 2017 veröffentlicht werden, sich aber auf Geschäftsjahre beziehen, die vor diesem Stichtag endeten.
Dies hat die BaFin nun bestätigt. Sie stellt auf das Datum der Veröffentlichung ab und folgt damit der ESMA-Auslegung. Für Berichte mit Stichtag ab dem 30. September 2016 wird es daher für die Frage, ob die neuen Anforderungen bereits einzuhalten sind, darauf ankommen, wann sie veröffentlicht werden.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 21. November 2016 ihren Q&A-Katalog zur OGAW-Richtlinie um zwei Punkte zur Berechnung von Anlagegrenzen für Zielfonds bei Umbrella-Konstruktionen ergänzt.
Darin stellt die ESMA klar, dass sich die 25 %-Erwerbsgrenze für Anteile an ein und demselben OGAW oder Organismus für gemeinsame Anlagen in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der OGAW-Richtlinie auf den einzelnen Teilfonds und nicht auf die Umbrella-Konstruktion insgesamt bezieht.
Dasselbe gilt für die 10 %- bzw. 20 %-Grenze in Artikel 55 Absatz 1 der OGAW-Richtlinie, die sich auf den Wert des Sondervermögens bezieht, der in Anteilen an anderen OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen investiert werden darf.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese Grenzen bislang anders interpretiert haben, fordert die ESMA auf, die Fondsportfolios baldmöglichst anzupassen.
Den aktualisierten Q&A zur OGAW-Richtlinie finden Sie hier.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 16. November 2016 ihren Q&A-Katalog zur AIFM-Richtlinie aktualisiert und sich dabei mit den Themen Auslagerung und Vertriebsanzeige beschäftigt.
Auslagerung
Nach Ansicht der ESMA handelt es sich um einen Fall der Auslagerung, wenn der Manager eines alternativen Investmentfonds Funktionen, die im Anhang 1 der AIFM-Richtlinie aufgeführt sind, auf einen Dritten überträgt. Hierunter fällt beispielsweise auch der Vertrieb.
Inwieweit die BaFin darauf reagieren wird, bleibt abzuwarten. Denn gemäß dem derzeit noch gültigen BaFin-Rundschreiben „Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investitionsgesellschaften – InvMaRisk“ und dem Entwurf der überarbeiteten Fassung (zukünftig „Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Kapitalverwaltungsgesellschaften – KAMaRisk“) qualifiziert die BaFin den Vertrieb gerade nicht als Auslagerung, da es sich hierbei um eine Leistung handele, die typischerweise von einem Dritten bezogen werde.
Zudem führt die ESMA aus, dass ein extern verwalteter Fonds selbst kein Dritter im Sinne der Richtlinie und damit eine Auslagerung der oben genannten Funktionen auf diesen unzulässig sei.
Vertriebsanzeige
Wird eine neue Anteilklasse aufgelegt, so stellt dies nach Ansicht der ESMA keine wesentliche Änderung dar. Einer Änderungsanzeige bedarf es daher nicht.
Liegt eine wesentliche Änderung bei einem grenzüberschreitenden Vertrieb oder einer grenzüberschreitenden Verwaltung vor, so sind der ESMA neben der Änderungsanzeige sämtliche Dokumente einzureichen. Die AIFM werden zudem aufgefordert, die Änderungen in den Dokumenten hervorzuheben.
Den aktualisierten Q&A zur AIFM-Richtlinie finden Sie hier.
Noch im Oktober hatte die ESMA zwei Q&A-Kataloge zu den MiFID2-Themen Anlegerschutz, Marketing und Verkauf von CFDs und anderen spekulativen Produkten veröffentlicht (siehe unsere November-Ausgabe 2016).
Nun hat die Europäische Aufsichtsbehörde im November zwei weitere Q&A-Kataloge veröffentlicht, die sich mit den Themen Marktstrukturen und Transparenz auseinandersetzen.
Die beiden neuen Q&A-Kataloge können Sie hier einsehen.
Entgegen der bisherigen Ankündigung tritt § 307 Abs. 5 KAGB und die entsprechende Regelung des § 31 Abs. 3a Nr. 2a WpHG zur Anpassung des deutschen Rechts an die PRIIPs-Verordnung doch zum 31.12.2016 in Kraft.
Damit besteht ab diesem Zeitpunkt eine Informationsverpflichtung gegenüber den am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten semiprofessionellen Anlegern. Das bedeutet, dass diesen vor Vertragsunterzeichnung entweder wesentliche Anlegerinformationen nach § 166 KAGB oder ein Informationsblatt entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs-Verordnung) zur Verfügung gestellt werden müssen.
Zur Vermeidung von Haftungsrisiken raten wir, bei dem Vertrieb von Spezialfonds an semiprofessionelle Anleger ab dem 31.12.2016 die Anforderungen der Vorschrift des § 307 Abs. 5 KAGB bzw. des § 31 Abs. 3a Nr. 2a WpHG einzuhalten. Wir beraten Sie gerne dazu.
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