Liebe Leserinnen und Leser,
das Bundeskabinett hat mittlerweile den Regierungsentwurf zum OGAW V-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Viel Zeit bleibt nicht mehr – am 18. März 2016 muss das neue Gesetz in Kraft treten.
Der Regierungsentwurf enthält eine ganze Reihe von Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom Juli – jedoch leider nicht nur positive: Der Gesetzesentwurf zählt die Restrukturierung von unverbrieften Darlehensforderungen nicht mehr zu den Tätigkeiten, die eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für offene Spezial-AIF erbringen darf. Diese und einige weitere wesentliche Neuerungen haben wir für Sie unten näher dargestellt.
Nun wird sich der Bundestag mit dem Gesetzesentwurf beschäftigen. Wir rechnen jedoch nicht vor Ende des Jahres mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Das Bundeskabinett hat am 23. September 2015 den Regierungsentwurf zum OGAW V-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Dieser enthält gegenüber dem Referentenentwurf vom Juli 2015 einige Änderungen. Wir stellen Ihnen die aus unserer Sicht wesentlichen Punkte vor:
1. Offene Spezial-AIF – Licht und Schatten bei unverbrieften Darlehensforderungen
Die erst im Mai geänderte Verwaltungspraxis der BaFin, offenen Spezial-AIF die Änderung der Bedingungen unverbriefter Darlehensforderungen während der Darlehenslaufzeit zu ermöglichen, soll nun doch nicht im Gesetz verankert werden. Der Referentenentwurf war zunächst der neuen Verwaltungspraxis der BaFin gefolgt und hatte Restrukturierungen und Prolongationen des Darlehens nicht als Darlehensgewährung gemäß dem KWG gewertet, sondern als Teil der kollektiven Vermögensverwaltung gemäß dem KAGB. Durch einen Zusatz in § 20 Absatz 9 Satz 2 des KAGB-Entwurfs wird diese Möglichkeit nun für offene Spezial-AIF wieder gestrichen und bleibt nur geschlossenen AIF vorbehalten. Wahrscheinlich wird die BaFin ihre geänderte Verwaltungspraxis in diesem Punkt nun wieder revidieren. Zwar könnte dagegen sprechen, dass die neue Ansicht die europäische Sichtweise zu dieser Assetklasse wiedergibt. Allerdings hatte die Aufsicht ihre neue Verwaltungspraxis bemerkenswerterweise mit den damals geplanten Änderungen des KAGB begründet – die nach dem Regierungsentwurf jetzt nicht eintreten sollen.
Bei den unverbrieften Darlehensforderungen gibt es aber auch eine positive Änderung: Die erst im Referentenentwurf neu eingeführte Grenze von 50% des Wertes eines Spezial-AIF für die Investition in unverbrieften Darlehensforderungen ist wieder gestrichen worden. Der erste Entwurf hatte diese Beschränkung als Risikominderung im Zuge der Legalisierung von Restrukturierungen der Darlehensforderungen eingeführt. Offene Spezial-AIF dürfen nach dem Regierungsentwurf nun weiterhin bis zu 100% ihres Wertes in unverbrieften Darlehensforderungen anlegen.
2. Geschlossene AIF – Vergabe von Gesellschafterdarlehen erleichtert
Geschlossene Spezial-AIF können nun Darlehen in Höhe von mehr als 30% ihres Fondsvermögens an Gesellschaften, an denen der geschlossene Spezial-AIF beteiligt ist (Gesellschafterdarlehen), vergeben, wenn für das Darlehen ein Rangrücktritt vereinbart ist und wenn der geschlossene Spezial-AIF nicht selbst über mehr als 30% seines Kapitals Kredite aufnimmt.
Die Möglichkeit der Vergabe von Gesellschafterdarlehen wird nun auch offenen Spezial-AIF und geschlossenen Publikums-AIF eröffnet. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den geschlossenen Spezial-AIF.
3. Umsetzungsfrist für Publikums-AIF
Der Regierungsentwurf bringt auch eine technische Erleichterung mit sich. Publikums-AIF müssen nicht schon am 18. September 2016 auf die Anforderungen des OGAW V-Umsetzungsgesetzes umgestellt sein, sondern erst am 18. März 2017. Zudem dürfen in diesem Zuge auch andere als die für die Anpassung an das neue KAGB erforderlichen Änderungen der Anlagebedingungen vorgenommen werden.
Den Regierungsentwurf des OGAW V-Umsetzungsgesetzes finden Sie hier.
Am 7. Oktober 2015 hat die BaFin das Rundschreiben 08/2015 (WA) – Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) veröffentlicht, welches das Rundschreiben 6/2010 (WA) zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. InvG vom 2. Juli 2010 ersetzt.
Das neue Verwahrstellen-Rundschreiben konkretisiert die Pflichten der Verwahrstelle gemäß dem KAGB und der AIFMD Level 2-Verordnung, enthält jedoch noch nicht diejenigen Inhalte, die das OGAW V-Umsetzungsgesetz mit sich bringen wird. Die BaFin kündigt daher im Rundschreiben mehrfach an, dass selbiges nach Inkrafttreten des OGAW V-Umsetzungsgesetzes angepasst wird.
Das Verwahrstellen-Rundschreiben finden Sie hier.
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat am 1. Oktober 2015 einen aktualisierten Katalog der Q&A zu der Anwendbarkeit der AIFM-Richtlinie veröffentlicht.
Hinzugefügt wurde eine Frage zur Übertragung der Verwahrfunktion der Verwahrstelle auf einen Zentralverwahrer gemäß der Verordnung 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die ESMA stellt klar, dass auch ein Zentralverwahrer, dem die Verwahrstelle die Verwahrung von Vermögensgegenständen eines AIF übertragen hat, die Regelungen des Artikels 21 Absatz 8 der AIFM-Richtlinie über die Verwahrung von Vermögensgegenständen zu beachten hat. Der Zentralverwalter gilt ebenfalls als „Dritter“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 11 der AIFM-Richtlinie.
Zudem darf die Verwahrstelle die Verwahrfunktion auch einem Zentralverwalter nur unter den in Artikel 21 Absatz 11 der AIFM-Richtlinie genannten Voraussetzungen übertragen.
Die aktualisierten Q&A der ESMA finden Sie hier.
Die ESMA hat am 29. September 2015 ihre finalen Entwürfe einer Reihe Technischer Standards zur weiteren Konkretisierung von MiFID2 und MiFIR veröffentlicht und an die EU-Kommission übermittelt.
Der jetzt vorgelegte Final Report der ESMA (2015/1464) samt Annex I und Annex II enthält 28 Technische Standards, davon 27 Technische Regulierungsstandards (RTS) und einen Technischen Durchführungsstandard (ITS). Die neuen umfangreichen Papiere (insgesamt 1532 Seiten in englischer Sprache) beruhen auf vorangegangenen Konsultationen und den Diskussionspapieren bzw. Konsultationspapieren der ESMA von Mai und Dezember 2014 sowie Februar 2015.
Die ganz überwiegende Mehrzahl der Technischen Standards (26 von 28) betreffen Handels- und Marktthemen, die anderen beiden Technischen Standards konkretisieren Anlegerschutzregeln (betreffend Informationen, die im Kontext Best Execution zu veröffentlichen sind, siehe Art. 27 Abs. 10 MiFID2).
Alle 28 Technischen Standards haben die rechtliche Gestalt einer – unmittelbar gültigen und anwendbaren – EU-Verordnung.
Die heute vorgelegten Entwürfe der Technischen Standards waren ursprünglich bis zum 3. Juli 2015 fertigzustellen. ESMA und die EU-Kommission hatten sich zwischenzeitlich darauf verständigt, dass zunächst eine vorgezogene rechtliche Prüfung durch die EU-Kommission stattfinden sollte und die Veröffentlichung der Entwürfe bis Ende September 2015 verschoben wird.
Die EU-Kommission hat jetzt noch einmal drei Monate Zeit, um die Entwürfe zu prüfen und alsdann formal zu verabschieden. Darüber hinaus werden nach wie vor delegierte Rechtsakte der EU-Kommission zu Anlegerschutzthemen erwartet.
Die Pressemitteilung der ESMA mit Links zu den Texten finden Sie hier.
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