Suche
Contact
20.07.2018 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 07/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

wie an dieser Stelle bereits berichtet, hat die BaFin angekündigt, Leitlinien und Fragen-Antworten-Kataloge (Q&A) der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (ESAs) grundsätzlich in ihre Verwaltungspraxis aufzunehmen.

Dies hatte bei einigen Marktteilnehmern die Frage hervorgerufen, ob diese Texte für sie rechtlich verbindlich und damit beständig auf etwaige Änderungen zu prüfen seien. Es hätte insbesondere im Blick auf die sich fortlaufend ändernden und erweiternden Q&A der ESAs einen erheblichen Aufwand verursacht. Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) konnte nach Gesprächen mit der BaFin jedoch Entwarnung geben.

Die BaFin hat mittlerweile die neuen Musterkostenklauseln veröffentlicht. Dabei gab es noch Änderungen zu den finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten der KVG an dem Ertrag aus Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften sowie am Erfolg aus der Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Mit herzlichen Grüßen,
Henning Brockhaus

Europäische Aufsicht

Erweiterung des ESMA-Registers für Administratoren und Benchmarks

Die ESMA ist gemäß Artikel 36 der Benchmarkverordnung (BVO) verpflichtet, ein öffentliches Register über die Administratoren und Benchmarks zu führen. Das Register der Administratoren enthält aktuell bereits 15 Einträge zu Administratoren, die gemäß Artikel 34 BVO registriert oder zugelassen sind. Das Register der Benchmarks enthält bislang noch keinen Eintrag.

Die ESMA weist auf Ihrer Internetseite darauf hin, dass das Register der Benchmarks ausschließlich solche beinhaltet, die von Administratoren außerhalb der Europäischen Union bereitgestellt werden; Benchmarks, die EU-Administratoren bereitstellen, werden in dem Benchmarkteil des Registers nicht aufgeführt. Das Register und weitere Ausführungen der ESMA finden Sie hier.

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 BVO darf ein beaufsichtigtes Unternehmen einen Referenzwert oder eine Kombination von Referenzwerten in der Union verwenden, wenn der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in der Europäischen Union angesiedelt und in das Register nach Artikel 36 BVO eingetragen ist, oder wenn es ein Referenzwert ist, der in das Register nach Artikel 36 BVO eingetragen ist.

Nationale Aufsicht

BaFin veröffentlicht aktualisierte Musterkostenklauseln für Publikumsfonds

Die BaFin hat am 19. Juni 2018 ihre überarbeiteten Musterbausteine für Kostenklauseln offener Wertpapier- sowie Immobilien-Publikumsfonds veröffentlicht. Mit ihnen gibt die BaFin ihre Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Kostenregelungen in den Anlagebedingungen bekannt.

Im Vergleich zur Konsultationsversion hat die BaFin insbesondere die Preisgestaltungsfreiheit der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in Zusammenhang mit der Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften eingeschränkt. So soll der KVG nur noch maximal ein Drittel des Ertrages aus diesen Geschäften zustehen dürfen. Bislang konnte sie maximal 49 Prozent des Ertrages vereinnahmen.

Bislang konnte die KVG zudem für die erfolgreiche Durchsetzung streitiger Ansprüche einen Teil des erstrittenen Betrages als Vergütung vereinnahmen, was nach den neuen Musterbausteinen nicht mehr möglich sein soll.

Die neuen Musterklauseln für offene Wertpapier-Publikumsfonds finden Sie hier. Die für offene Immobilien-Publikumsfonds können Sie hier aufrufen.

Nationale Aufsicht

BaFin erläutert ihre Aussagen zur Aufnahme von Leitlinien und Q&A der ESAs in ihre Verwaltungspraxis

Wie in früheren Ausgaben berichtet, hatte die BaFin mehrfach betont, dass sie grundsätzlich die Leitlinien und Q&A der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihre Verwaltungspraxis übernimmt.

Die Aussage führte bei einigen Marktteilnehmern zu der Frage, ob Leitlinien und Q&A damit in das regulatorische Monitoring einbezogen werden müssen. Insbesondere bei den Q&A würde dies zu einem erheblichen Überwachungsaufwand führen, da diese von der ESMA in unregelmäßigen Ab-ständen ergänzt und angepasst werden.

Der BdB hat am 12. Juli 2018 in einem Schreiben an seine Mitglieder erklärt, dass er mit der BaFin Gespräche zu dem Thema geführt habe. Hierbei konnte geklärt werden, dass die BaFin keine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis vorsehe. Wie die BaFin auf ihrer Homepage selbst angibt, sind Leitlinien und Q&A rechtlich nicht verbindlich. Die Marktteilnehmer dürfen daher von ihnen abweichen, soweit die gewählte Lösung mit der Regulierung in Einklang steht. Auch Wirtschaftsprüfer sollen keine Feststellungen auf Basis von Leitlinien oder Q&A machen, wenn die BaFin die Anwendung der entsprechenden Vorschrift nicht im Einzelfall fordert.

Europäische Gesetzgebung

EU-Kommission veröffentlicht zwei delegierte Verordnungen zu den Pflichten der Verwahrstelle

Die EU-Kommission hat mit Pressemeldung vom 12. Juli 2018 auf zwei Delegierte Verordnungen zu den Pflichten der Verwahrstellen für OGAW und AIF hingewiesen:

  • Delegated Regulation amending Commission Delegated Regulations (EU) No 231/2013 with regard to the safekeeping duties of depositaries (AIFMD)
  • Delegated Regulation amending Commission Delegated Regulation (EU) No 2016/438 with regard to the safekeeping duties of depositaries (UCITS)

Die neuen Vorschriften sollen verhindern, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Marktteilnehmer die EU-Vorschriften über die Trennung von Vermögenswerten unterschiedlich anwenden.

Die Delegierten Verordnungen sehen zudem eine Ausweitung der Überwachungspflichten der Verwahrstellen bis auf die Kontenebene der Unterverwahrer vor. Nach den Delegierten Verordnungen sollen Verwahrstellen jederzeit einen Überblick über die Vermögensgegenstände der von ihnen überwachten Investmentvermögen haben, auch wenn diese bei Unterverwahrern verwahrt werden. Bislang besteht sowohl für die Verwahrstellen als auch die Unterverwahrer die Pflicht, die verwahrten Vermögensgegenstände auf getrennten Konten zu führen. Im Verhältnis zum Unterverwahrer hat die Verwahrstelle derzeit aber nur eine organisatorische Überwachungsfunktion. Sie muss die einzelnen Transaktionen im Blick auf Finanzinstrumente, für die der Unterverwahrer die Verwahrung übernommen hat, nicht unmittelbar nachvollziehen.

Die neuen Regelungen werden in Form von Delegierten Verordnungen zur Ergänzung der AIFM- und OGAW-Richtlinie erlassen. Soweit das Europäische Parlament und der Rat keine Einwände erheben, sollen die Änderungen ab Frühjahr 2020 gelten.

Die Pressemeldung der EU mit weiterführenden Links zu den Dokumenten finden Sie hier.

Explore #more

29.07.2025 | KPMG Law Insights

Die Spar- und Investitionsunion (SIU) – das sind die Pläne der EU

In der EU fehlt an vielen Stellen Geld, unter anderem für die Infrastruktur, den Ausbau der Digitalisierung und die Verteidigung. Gleichzeitig verfügen Europäer über hohe…

28.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät den Gesellschafter der Schubert Touristik GmbH bei der Verhandlung und Umsetzung einer strategischen Partnerschaft mit dem österreichischen Private Equity Unternehmen AG Capital

Die Schubert-Gruppe mit Hauptsitz in Aschersleben ist spezialisiert auf organisierte und begleitete Bus-, Flug- und Kreuzfahrtreisen weltweit, speziell zugeschnitten auf Senioren ab 60 Jahren. Mit…

25.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät BETOMAX, ein Unternehmen der INDUS Holding AG, beim Erwerb der TRIGOSYS GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die BETOMAX systems GmbH & Co. KG, ein Unternehmen der INDUS Holding AG, beim Erwerb aller Anteile…

24.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Q.ANT GmbH bei einer Series-A-Finanzierungsrunde über 62 Millionen Euro

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben mit einem service-übergreifenden Team die Q.ANT GmbH bei einer Series-A-Finanzierungsrunde mit einem Volumen…

23.07.2025 | KPMG Law Insights

Steuerhinterziehung durch Influencer:innen: Warum jetzt die Selbstanzeige helfen kann

Weitere Autor:innen und Ansprechpartner: innen: Dr. Anne Schäfer, Marco Strootmann, Anastasia Podolak Die Finanzverwaltung nimmt das Influencer-Marketing ins Visier. Aktuell ermitteln Behörden…

22.07.2025 | KPMG Law Insights

Gesetz zur Umsetzung der RED III beschleunigt Genehmigungsverfahren für den Windenergieausbau

Das Gesetz zur Umsetzung der Erneuerbare-Energie-Richtlinie kann zeitnah in Kraft treten, nachdem der Bundestag dem Entwurf am 10. Juli und der Bundesrat am 11. Juli…

22.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH: Baukostenzuschüsse bei Batteriespeichern weiterhin zulässig

Elektrizitätsverteilernetzbetreiber dürfen bei Netzanschlüssen von Batteriespeichern Baukostenzuschüsse erheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Juli 2025 entschieden (Az EnVR 1/24). Die Höhe der…

21.07.2025 | In den Medien

FAZ Beitrag zum Thema Steuerhinterziehung von Influencern mit KPMG Law Statement

Nordrhein-Westfalen greift hart durch gegen Influencer, die mutmaßlich Steuern hinterziehen.  Auch Unternehmen, die Influencer beauftragen, stehen in der Pflicht. In einem Beitrag auf FAZ.net ordnen…

18.07.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im Handelsblatt: Hürden für internationale Fachkräfte

Deutschland hat einiges getan, um die Zuwanderung von Fachkräften zu erleichtern, zuletzt mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz aus dem Jahr 2023. Bei der Vergabe der sogenannten…

15.07.2025 | In den Medien

JUVE: KPMG Law Experte zu Top-Trends für mehr Effizienz in Rechtsabteilungen und Kanzleien

Die siebte Legal Operations Konferenz von JUVE und NWB hat gezeigt, wie tiefgreifend künstliche Intelligenz den Rechtsmarkt verändert. KPMG Law war wie in den letzten…

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll