Suche
Contact
16.04.2018 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 04/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

die BaFin hat zu der Frage Stellung bezogen, ob eine Immobilien-Gesellschaft auch gleichzeitig als AIF qualifiziert werden kann. Dies wird unter gewissen Voraussetzungen bejaht. Die ESMA ergänzt derweil fortlaufend ihre Q&A-Kataloge zur europäischen Finanzmarktregulierung. Wie gewohnt weisen wir auf relevante Aktualisierungen hin.

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde hat zudem in einer Übersicht sämtliche von ihr erlassenen Leitlinien zusammengestellt. Über darin enthaltene Links kann man Konsultationsdokumente nebst Stellungnahmen der Marktteilnehmer, die Abschlussberichte, Übersetzungen sowie Informationen zur Umsetzung in den einzelnen Ländern abrufen.

Nach der Ankündigung der BaFin, sich grundsätzlich in ihrer Verwaltungspraxis an den Auslegungen der ESMA zu orientieren, hat sie nun auch erklärt, die Leitlinien der ESMA zu den Produktüberwachungsanforderungen nach MiFID2 anzuwenden.

Mit herzlichen Grüßen,
Henning Brockhaus

Nationale Aufsicht

BaFin-Auslegungsentscheidung zur Erwerbbarkeit von AIF als Immobilien-Gesellschaft nach KAGB

Die BaFin hat am 9. April ihre Verwaltungsauffassung zu der Frage bekannt gegeben, ob nach dem KAGB auch AIF in Gesellschaftsform als Immobilien-Gesellschaften für Immobilen-Sondervermögen nach §§ 231 ff. KAGB bzw. für offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB erworben werden können.

Hierzu hat die Aufsicht folgende Mindestvoraussetzungen genannt:

  • Der AIF muss eine mit den Vorgaben des KAGB vereinbare Gesellschaftsform aufweisen;
  • Bei der Beteiligung der KVG an der Immobilien-Gesellschaft muss es sich um eine mitgliedschaftliche Beteiligung handeln;
  • Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit bei der Immobilien-Gesellschaft haben.

Die übrigen Voraussetzungen zur Erwerbbarkeit von Immobilien-Gesellschaften unter dem KAGB müssen ebenso Beachtung finden wie die sonstigen einschlägigen Voraussetzungen im Investmentbereich.

Die ausführliche Auslegungsentscheidung der BaFin mit weiteren Hinweisen finden Sie hier.

Europäische Aufsicht

ESMA überarbeitet Q&A-Katalog zu MiFID2- Anlegerschutzthemen

Die ESMA hat ihren Q&A-Katalog zu Anlegerschutzthemen der MiFID2 aktualisiert.
Ergänzungen gibt es insbesondere bei den Themen Research, Nachhandels-Reporting und Kostentransparenz im Blick auf Zuwendungen.
Zur aktuellen Fassung der Q&As gelangen Sie hier.

Nationale Aufsicht

BaFin wendet ESMA-Leitlinien zu Produktüberwachung an

Die BaFin hat am 23. März 2018 eine Erklärung veröffentlicht, nach der sie die Leitlinien der ESMA zu den Produktüberwachungsanforderungen der MiFID2 anwenden wird.

Die Leitlinien spezifizieren die Vorgaben an die Produktüberwachung. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Anforderungen an die Zielmarktbestimmung für Finanzprodukte.

Die deutsche Fassung der Leitlinien können Sie hier abrufen.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert diverse Q&A-Kataloge

Die ESMA hat am 21. und 22. März 2018 aktualisierte Q&A-Kataloge zur Benchmarkverordnung, Marktmissbrauchsverordnung und Zentralverwalterverordnung veröffentlicht:

  • Benchmarkverordnung: Q&As regarding the implementation of the Benchmarks Regulation (BMR);
  • Marktmissbrauchsverordnung: Q&As on the implementation of the Market Abuse Regulation (MAR) and
  • Zentralverwalterverordnung: Q&As regarding the implementation of the Central Securities Depository Regulation (CSDR).

Europäische Gesetzgebung

Durchführungsverordnung für ELTIFs im Amtsblatt veröffentlicht

Am 23. März 2018 wurde die Durchführungsverordnung für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIFs) veröffentlicht. Sie ist am 12. April 2018 in Kraft getreten.
Die Durchführungsverordnung regelt Details zum Einsatz von Sicherungsderivaten (Artikel 1), zur Laufzeit eines ELTIFs (Artikel 2), zu den Kriterien für die Einschätzung des Käufermarkts (Artikel 3), zur Bewertung von zu veräußernden Vermögenswerten (Artikel 4) sowie zu Einrichtungen für Kleinanleger (Artikel 5).
Die Durchführungsverordnung können Sie hier finden.

Explore #more

17.04.2025 | KPMG Law Insights

Das bedeutet der Koalitionsvertrag für den Finanzsektor

Der Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD hat auch Auswirkungen auf den Finanzsektor. Hier ein Überblick. Die Erhöhung des Energieangebots Die Koalitionspartner möchten das Energieangebot vergrößern…

17.04.2025 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Die entsprechende Richtlinie (EU) 2024/1226 war im…

16.04.2025 | KPMG Law Insights

Was die neuen Digitalisierungspläne im Koalitionsvertrag bedeuten

Der Koalitionsvertrag zeigt, wie die künftige Regierung Deutschlands digitale Zukunft gestalten will. Was bedeuten die Pläne konkret für Unternehmen? Hier die wichtigsten Auswirkungen: Digitale Souveränität:…

14.04.2025 | KPMG Law Insights

So will die neue Koalition Investitionen in die Infrastruktur beschleunigen

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD markiert einen grundlegenden Neubeginn in der deutschen Infrastrukturpolitik. Angesichts eines erheblichen Investitionsstaus setzen die Koalitionspartner auf ein umfassendes Maßnahmenpaket,…

14.04.2025 | KPMG Law Insights

Koalitionsvertrag 2025 und NKWS: Booster fürs Umwelt- und Planungsrecht?

Im aktuellen Koalitionsvertrag wird das Umwelt- und Planungsrecht übergreifend an verschiedenen Stellen im Koalitionsvertrag genannt und verdeutlicht dessen großen Stellenwert. In der Vereinbarung erfolgt aber…

14.04.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der MIGx AG

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, beim Erwerb der schweizerischen Gesellschaft…

11.04.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview im Legal Tech-Magazin: Legal Tech-Trends im Praxis Check

Die Legal Tech-Branche entwickelt sich in den letzten Jahren in rasantem Tempo weiter. Neue Trends bieten immer weitreichendere Möglichkeiten der Unterstützung in der Rechtsbranche. Doch…

11.04.2025 | KPMG Law Insights

Wie geht es mit der Außenwirtschaft weiter? Die Pläne im Koalitionsvertrag 2025

Die Außenwirtschaft und der Außenhandel haben angesichts der neuen US-Zölle eine besondere Brisanz bekommen. Im Koalitionsvertrag haben sich Union und SPD auf folgende Maßnahmen geeinigt:…

11.04.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Online Magazin Das Investment: Spar- und Investitionsunion: Europas Anlegerwende

Geld anlegen schmackhafter machen und Europas Kapitalmärkte neu gestalten – KPMG Law Experte Philippe Lorenz analysiert die Ziele der neuen Spar- und Investitionsunion der EU.…

10.04.2025 | KPMG Law Insights

Koalitionsvertrag 2025: Wohnungsbau im Aufbruch

Im Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD im Bereich Wohnungsbau umfassende Reformvorhaben vereinbart. Ziel ist es, Bauprozesse zu beschleunigen, den Wohnungsbau zu stärken, technische Vorgaben zu…

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll