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16.04.2018 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 04/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

die BaFin hat zu der Frage Stellung bezogen, ob eine Immobilien-Gesellschaft auch gleichzeitig als AIF qualifiziert werden kann. Dies wird unter gewissen Voraussetzungen bejaht. Die ESMA ergänzt derweil fortlaufend ihre Q&A-Kataloge zur europäischen Finanzmarktregulierung. Wie gewohnt weisen wir auf relevante Aktualisierungen hin.

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde hat zudem in einer Übersicht sämtliche von ihr erlassenen Leitlinien zusammengestellt. Über darin enthaltene Links kann man Konsultationsdokumente nebst Stellungnahmen der Marktteilnehmer, die Abschlussberichte, Übersetzungen sowie Informationen zur Umsetzung in den einzelnen Ländern abrufen.

Nach der Ankündigung der BaFin, sich grundsätzlich in ihrer Verwaltungspraxis an den Auslegungen der ESMA zu orientieren, hat sie nun auch erklärt, die Leitlinien der ESMA zu den Produktüberwachungsanforderungen nach MiFID2 anzuwenden.

Mit herzlichen Grüßen,
Henning Brockhaus

Nationale Aufsicht

BaFin-Auslegungsentscheidung zur Erwerbbarkeit von AIF als Immobilien-Gesellschaft nach KAGB

Die BaFin hat am 9. April ihre Verwaltungsauffassung zu der Frage bekannt gegeben, ob nach dem KAGB auch AIF in Gesellschaftsform als Immobilien-Gesellschaften für Immobilen-Sondervermögen nach §§ 231 ff. KAGB bzw. für offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB erworben werden können.

Hierzu hat die Aufsicht folgende Mindestvoraussetzungen genannt:

  • Der AIF muss eine mit den Vorgaben des KAGB vereinbare Gesellschaftsform aufweisen;
  • Bei der Beteiligung der KVG an der Immobilien-Gesellschaft muss es sich um eine mitgliedschaftliche Beteiligung handeln;
  • Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit bei der Immobilien-Gesellschaft haben.

Die übrigen Voraussetzungen zur Erwerbbarkeit von Immobilien-Gesellschaften unter dem KAGB müssen ebenso Beachtung finden wie die sonstigen einschlägigen Voraussetzungen im Investmentbereich.

Die ausführliche Auslegungsentscheidung der BaFin mit weiteren Hinweisen finden Sie hier.

Europäische Aufsicht

ESMA überarbeitet Q&A-Katalog zu MiFID2- Anlegerschutzthemen

Die ESMA hat ihren Q&A-Katalog zu Anlegerschutzthemen der MiFID2 aktualisiert.
Ergänzungen gibt es insbesondere bei den Themen Research, Nachhandels-Reporting und Kostentransparenz im Blick auf Zuwendungen.
Zur aktuellen Fassung der Q&As gelangen Sie hier.

Nationale Aufsicht

BaFin wendet ESMA-Leitlinien zu Produktüberwachung an

Die BaFin hat am 23. März 2018 eine Erklärung veröffentlicht, nach der sie die Leitlinien der ESMA zu den Produktüberwachungsanforderungen der MiFID2 anwenden wird.

Die Leitlinien spezifizieren die Vorgaben an die Produktüberwachung. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Anforderungen an die Zielmarktbestimmung für Finanzprodukte.

Die deutsche Fassung der Leitlinien können Sie hier abrufen.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert diverse Q&A-Kataloge

Die ESMA hat am 21. und 22. März 2018 aktualisierte Q&A-Kataloge zur Benchmarkverordnung, Marktmissbrauchsverordnung und Zentralverwalterverordnung veröffentlicht:

  • Benchmarkverordnung: Q&As regarding the implementation of the Benchmarks Regulation (BMR);
  • Marktmissbrauchsverordnung: Q&As on the implementation of the Market Abuse Regulation (MAR) and
  • Zentralverwalterverordnung: Q&As regarding the implementation of the Central Securities Depository Regulation (CSDR).

Europäische Gesetzgebung

Durchführungsverordnung für ELTIFs im Amtsblatt veröffentlicht

Am 23. März 2018 wurde die Durchführungsverordnung für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIFs) veröffentlicht. Sie ist am 12. April 2018 in Kraft getreten.
Die Durchführungsverordnung regelt Details zum Einsatz von Sicherungsderivaten (Artikel 1), zur Laufzeit eines ELTIFs (Artikel 2), zu den Kriterien für die Einschätzung des Käufermarkts (Artikel 3), zur Bewertung von zu veräußernden Vermögenswerten (Artikel 4) sowie zu Einrichtungen für Kleinanleger (Artikel 5).
Die Durchführungsverordnung können Sie hier finden.

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