Liebe Leserinnen und Leser,
ich wünsche Ihnen ein gutes, gesundes und erfolgreiches neues Jahr!
Seit dem 3. Januar 2018 sind die Anforderungen der Finanzmarktrichtlinie MiFID2 anzuwenden. Nur kurz erscheint im Rückblick die Verschiebung um ein Jahr, noch gibt es manche Unklarheiten und längst sind nicht alle Einzelheiten in die Praxis umgesetzt.
Die ESMA ist weiterhin um Klärung der vielen Praxisfragen rund um die Auslegung der MiFID2 und ihrer delegierten Rechtsakte bemüht. Wir berichten unten über die für die Fondsbranche relevante Zulässigkeit der Vergütung eines externen Fondsmanagers nach den neuen Zuwendungsregeln.
Wer eine Erlaubnis als Wertpapierhandelsunternehmen oder Wertpapierhandelsbank bei der BaFin beantragen möchte, sieht sich ab dem 3. Januar 2018 einem neuen Antragsverfahren gegenüber. Statt eines formlosen schriftlichen Antrags müssen ab sofort durch eine EU-Verordnung vorgegebene Formulare verwendet werden.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
In unserer Ausgabe Februar 2017 haben wir über eine Konsultation der BaFin zu der Frage berichtet, wie die Aufgaben zwischen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und der von ihr extern verwalteten AIF-Investmentgesellschaft verteilt werden können.
Am 21. Dezember 2017 hat die Aufsicht nun das entsprechende Auslegungsschreiben veröffentlicht. Es wurde gegenüber dem Entwurf vom 3. Februar 2017 umfangreich überarbeitet.
Die Kernaussagen der BaFin sind:
Sie finden die BaFin-Auslegungsentscheidung hier.
Die ESMA hat am 18. Dezember 2017 eine neuerlich aktualisierte und erweiterte Version ihres Fragen- und Antwortenkataloges zu MiFID2-Anlegerschutzthemen vorgelegt („Questions and Answers On MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics“, ESMA35-43-349).
Das Papier umfasst mittlerweile 90 Seiten. Die jüngsten Ergänzungen betreffen beispielsweise die Themen „Suitability and appropriateness“ (Reporting bei der Finanzportfolioverwaltung) sowie „Inducements“.
Zu den Letzteren stellt die ESMA unter anderem klar, dass die Vergütung eines externen Fondsmanagers durch eine KVG keine Zuwendung im Sinne der MiFID2 darstellt. Dies gilt auch, wenn der externe Fondsmanager zugleich Anleger im Hinblick auf die Anteile des von ihm verwalteten Investmentfonds berät oder betreut.
Die ESMA weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass dies nur für Konstellationen gilt, die keine Umgehung der Zuwendungsregeln darstellen. Der externe Fondsmanager muss seine Vergütung für die tatsächlich geleistete Verwaltung des Investmentvermögens erhalten und nicht etwa für eine Vertriebsleistung. In jedem Fall ist ein mit dieser Doppelfunktion einhergehendes sorgfältiges Interessenkonfliktmanagement unumgänglich.
Sie finden das aktualisierte Dokument hier.
Unternehmen müssen ab dem 3. Januar 2018 die Delegierte Verordnung (EU) 20017/1943 beachten, wenn sie einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierhandelsunternehmen oder -handelsbank stellen. § 32 Absatz 1 Satz 2 KWG in Verbindung mit § 14 AnzV ist insoweit nicht mehr anwendbar.
Der Antrag kann nicht mehr formlos schriftlich gestellt werden. Es müssen ab sofort die vorgeschriebenen Formulare verwendet werden.
Weitere Informationen finden Sie hier, die Delegierte Verordnung können Sie hier aufrufen.
Nahezu zwei Jahre nach der Anwendbarkeit der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (European Long-Term Investment Fund, ELTIF) und 18 Monate nach der Übermittlung ihrer ersten Vorschläge hat die EU-Kommission ausführliche Regelungen für dieses Anlagevehikel in Form einer Durchführungsverordnung veröffentlicht.
Diese tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Auf ELTIFs, die vor diesem Termin bereits aufgelegt waren, ist sie erst ein Jahr nach Inkrafttreten anzuwenden.
Sie finden die Durchführungsverordnung hier.
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