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06.08.2018 | KPMG Law Insights

Insurance Legal | Ausgabe 01/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

willkommen zu der ersten Ausgabe unseres Newsletters „Insurance Legal“. Wir – das Legal FS Insurance Team von KPMG Law – möchten Sie mit diesem Newsletter in Zusammenarbeit mit dem KPMG Regulatory Center Insurance (ReCI) in regelmäßigen Abständen über aktuelle rechtliche Neuerungen und regulatorische Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene informieren.

Das regulatorische Normengeflecht wird zusehends dichter und die Regulierung scheint auch sommerliche Erholungspausen nicht zu kennen. Just in diesem Juli sind beispielsweise die VAIT von der BaFin veröffentlicht worden. IT und damit zusammenhängende Risiken sind offenkundig stark in den Fokus der Aufsicht gerückt. Die Regelungstiefe der VAIT lässt auch den Vorsprung der Bankenregulierung an dieser Stelle dahinschmelzen und zeigt wieder einmal parallele Entwicklungsmuster der Finanzbranche.

Wir wünschen Ihnen erkenntnisreiche und anregende Lektüre – und diesem Newsletter eine treue Leserschaft!

Ihre

Dr. Ulrich Keunecke und Frank Fischer

Europäische Kommission

Erleichterte Investitionen in Verbriefungsinstrumente für Versicherungsunternehmen

Die Europäische Kommission hat am 1. Juni 2018 den Entwurf einer Delegierten Verordnung mit dem Titel „Commission delegated regulation amending Delegated Regulation (EU) 2015/35 as regards the calculation of regulatory capital requirements for securitisations and simple, transparent and standardised securitisations held by insurance and reinsurance undertakings“ angenommen.

Mit der Änderungsverordnung zu Verordnung (EU) 2015/35 soll Versicherungsunternehmen die Investition in einfache und transparente Verbriefungsinstrumente erleichtert werden. Gleichzeitig wird damit das Solvency-II-Rahmenwerk an die harmonisierten Verbriefungsregeln der EU angepasst und die Behandlung für Versicherungsunternehmen konsistent zu jener im Bankensektor gemacht.

Die neuen Regeln sollen ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden sein.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Europäische Kommission

Durchführungsverordnung zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungs-technischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln

Die „Durchführungsverordnung (EU) 2018/730 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2018 bis 29. Juni 2018 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit“ ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Mai 2018 veröffentlicht worden. Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt seit dem 31. März 2018.

Die Durchführungsverordnung finden Sie hier.

Europäischer Rat

Bilaterales Abkommen zwischen der EU und den USA über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. April 2018 ist der „Beschluss (EU) 2018/539 des Rates vom 20. März 2018 über den Abschluss des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung“ veröffentlicht worden. Der Abschluss des Abkommens soll die Rechtssicherheit bei der Anwendung des Regulierungsrahmens für Versicherer und Rückversicherer in der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika erhöhen und den Schutz der Versicherungsnehmer und anderer Verbraucher durch die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden beim Austausch von Informationen stärken.

Den Beschluss finden Sie hier.

Europäisches Parlament und Europäischer Rat

Verschiebung der Anwendung der IDD auf den 1. Oktober 2018

Der europäische Gesetzgeber hat den Zeitpunkt verschoben, zu dem die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) spätestens umzusetzen beziehungsweise anzuwenden ist. Eine entsprechende Änderungsrichtlinie haben das Europäische Parlament und der Rat verabschiedet. Demnach müssen die Mitgliedstaaten die Regelungen erst zum 1. Juli 2018 umsetzen und spätestens ab dem 1. Oktober 2018 anwenden; ursprünglich war für beides der 23. Februar 2018 vorgesehen. Die Verschiebung kam auf Antrag einer Reihe von Mitgliedstaaten zustande, die – insbesondere wegen der Verzögerung beim Erlass der zugehörigen Delegierten Verordnungen – die fristgerechte Umsetzung und Anwendung nicht geschafft hätten.

Deutschland hat die Regelungen allerdings bereits zum 23. Februar 2018 implementiert, so dass sie schon jetzt geltendes Recht der Bundesrepublik sind.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Bundesregierung

Verordnung zur Umsetzung der IDD

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb vorgelegt. Neu gefasst worden sind insbesondere die Vorschriften über die Erlaubniserteilung für den Versicherungsvertrieb, die Regeln zur Berufshaftpflicht sowie zur Weiterbildung von Versicherungsvertretern.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

EIOPA

Fragen und Antworten zur Anwendung der IDD

Die EIOPA hat am 11. Juli 2018 die ersten Q&A´s mit praktischen Empfehlungen zur Anwendung der Versicherungsvertriebsrichtlinie und ihren Umsetzungsvorschriften veröffentlicht.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

EIOPA

Stellungnahme zum „Brexit“

Am 18. Mai 2018 veröffentlichte die EIOPA eine Stellungnahme betreffend die aufsichtsrechtlichen Auswirkungen auf die Solvenzpositionen von Versicherungsunternehmen, wenn das Vereinigte Königreich durch das Ausscheiden aus der Europäischen Union zum Drittland wird.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

EIOPA

Konsultation zum Technischen Regulierungsstandard zur Anpassung der Mindestsumme für die Berufshaftpflicht

Die EIOPA hat einen Technischen Regulierungsstandard zur Anpassung der Mindestsumme für die Berufshaftpflicht von Versicherungsvermittlern nach Artikel 10 IDD zur Konsultation gestellt. Der Entwurf konnte bis zum 27. April 2018 kommentiert werden. Frist für die Vorlage des Standards bei der Europäischen Kommission ist der 30. Juni 2018.

Die Konsultation finden Sie hier.

EIOPA

Stresstest für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Die EIOPA hat ihren Bericht zum europaweiten Stresstest für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) 2017 veröffentlicht. Ergebnis des Stresstests ist, dass die europäischen EbAV Leistungszusagen anbieten, welche bei aggregierter Betrachtung nicht genug Kapitalanlagen haben, um ihre Verpflichtungen bedecken zu können. Für einen Teil der Arbeitgeber, die die EbAV für die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter nutzen, könnte es eine große Belastung sein, diese Lücken zu schließen. Dadurch könnten sich unter Umständen negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft ergeben.

Weitere Informationen finden Sie hier.

EIOPA und Europäische Kommission

Editierbares Template für das „Insurance Product Information Document“ (IPID)

Die EIOPA und die Europäische Kommission haben an einer elektronischen und editierbaren Version des „Insurance Product Information Document“ (IPID) in allen offiziellen Sprachen der Europäischen Union gearbeitet und dieses nun zur Verfügung gestellt.

Das Template finden Sie hier.

BaFin

Neues Vertriebsrundschreiben 11/2018 (VA)

Die BaFin hat das Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb grundlegend überarbeitet. Anlass war im Wesentlichen das Umsetzungsgesetz zur IDD, die unter anderem Regelungen zum Direktvertrieb, zum Produktfreigabeverfahren, zur Weiterbildungspflicht sowie zur Vertriebsvergütung und zu Interessenkonflikten geschaffen hat. Außerdem wurden als nationale Besonderheiten das Verbot von Sondervergütungen, das insbesondere das Provisionsabgabeverbot beinhaltet, und Anforderungen an die Durchleitung eines Großteils der Kosten für die Versicherungsvermittlung beim Tätigwerden von Versicherungsberatern (Durchleitungsgebot) in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eingefügt.

Das Rundschreiben, die Erläuterungen der BaFin und das Muster für eine Beratungsbescheinigung finden Sie hier.

BaFin

Auslegungsentscheidung zum Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts im Ausland

Die BaFin hat die Voraussetzungen für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts durch deutsche Erstversicherer im Ausland in einer Auslegungsentscheidung zusammengefasst. Diese thematisiert sowohl Rückversicherungsgeschäfte in der EU beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als auch in Drittstaaten. Letztere hatte die BaFin bereits im Jahr 2010 in einer Auslegungsentscheidung berücksichtigt. Um den Erstversicherern ein umfassendes Bild im Hinblick auf Rückversicherungsgeschäfte im Ausland zu geben, hat sie nun beide Aspekte in einer Veröffentlichung zusammengefasst.

Die Auslegungsentscheidung finden Sie hier.

BaFin

Rundschreiben zu den „Versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (VAIT)

Die BaFin hat das Rundschreiben zu den „Versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (VAIT) veröffentlicht, das sie im Frühjahr konsultiert hatte. Damit trägt sie der besonderen Bedeutung der Informationstechnik (IT) bei den Versicherungsunternehmen Rechnung. Das Rundschreiben enthält Hinweise zur Auslegung der Vorschriften über die Geschäftsorganisation im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), soweit sie sich auf die technisch-organisatorische Ausstattung der Unternehmen beziehen. Zentrales Ziel der VAIT ist es, der Geschäftsleitung der Unternehmen einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der IT vorzugeben, insbesondere für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement.

Das Rundschreiben finden Sie hier.

BaFin

Auslegungsentscheidung zur Behandlung der Risiken von Infrastrukturinvestitionen gemäß Solvency II

Die BaFin regelt in einer Auslegungsentscheidung, wie Versicherungsunternehmen, die Kapital in Infrastrukturprojekte investieren, unter dem Aufsichtsregime Solvency II im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht mit den damit verbundenen Risiken umgehen sollten. Die Auslegungsentscheidung zeigt Grundsätze und Prozesse auf, die als sinnvolle Verfahrensweisen zu verstehen sind. Sie richtet sich an deutsche Erst- und Rückversicherer, die unter Solvency II fallen.

Die Auslegungsentscheidung finden Sie hier.

BaFin

FAQ zu MaGo

Am 2. März 2018 hat die BaFin FAQ zum Rundschreiben 2/2017 (MaGo – Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen) veröffentlicht. Mit ihren Antworten nimmt die BaFin zu folgenden Themenbereichen Stellung:

  • Anwendungsbereich der MaGo für Versicherungs-Holdinggesellschaften
  • Einrichtung eines Prozesses zur Überprüfung der Geschäftsorganisation
  • Inhalte und Vorlagepflicht (Gesamtgeschäftsleitung) des Berichts der versicherungsmathematischen Funktion
  • Bedeutung und Zielsetzung des Asset-Liability-Managements (ALM) und die Notwendigkeit, dabei das unternehmensindividuelle Risikoprofil zu berücksichtigen
  • Klarstellung bezüglich Zuständigkeiten und Abgrenzung der Compliance-Funktion im IKS
  • In Bezug auf Ausgliederungen – insbesondere zum Umgang mit Alt-Verträgen – erforderliche Berichtslinien sowie im Falle der Ernennung von Ausgliederungsbeauftragten deren Aufgaben und erforderliche Berichtslinien

Darüber hinaus geht die BaFin auf Begriffsabgrenzungen im Falle der Bezugnahme auf „sonstige externe Vorgaben“ und „Standards“ im Kontext der Überwachung durch die Compliance-Funktion ein und erläutert diese anhand von Beispielen.

Die FAQ finden Sie hier.

BGH

Lebensversicherungen vor dem BGH: Wer bekommt wie viel?

Nach vielen Jahren der Einzahlung in eine Lebensversicherung erlebten Versicherte zum Ende der Laufzeit eine Enttäuschung. Denn die von den Versicherungen ausgezahlte Summe aus den sog. Bewertungsreserven fällt seit einiger Zeit häufiger kleiner aus, als von den ausscheidenden Kunden erhofft. Dies liegt insbesondere daran, dass aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsen die oft hohen Garantieversprechen der Vergangenheit kaum noch am Kapitalmarkt erwirtschaftetet werden können. Diesbezüglich trat 2014 eine Gesetzesänderung in Kraft, die es den Versicherungen erlaubte Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in dem Maße ausschütten, wie Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind.

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2018 entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014, nicht verfassungswidrig ist.

Das Urteil des BGH finden Sie hier.

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Dr. Ulrich Keunecke

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