
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die seit vielen Jahren diskutierte Reform des Vergaberechts umgesetzt.
Das Gesetzesvorhaben, das schon unter der Vorregierung unter der Überschrift Vergabetransformation gestartet wurde, war lange Zeit ein Hoffnungsträger, der die Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung stärker etablieren sollte. Diese Chance hat das Vergabebeschleunigungsgesetz nicht genutzt. Das muss aber eine nachhaltige Beschaffung nicht hindern, im Gegenteil: Das Vergabebeschleunigungsgesetz schränkt den Spielraum, den das Vergaberecht zugunsten einer nachhaltigen Beschaffung schon zuvor öffnete, nicht ein. Und: Nachhaltigkeit ist an vielen Stellen nicht nur wirtschaftlicher, sondern vielfach eine Rechtspflicht für die öffentliche Hand.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz enthält gerade einmal zwei ausdrücklich auf nachhaltige Beschaffung bezogene, inhaltliche Änderungen:
Das Gesetz hat eine neue Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen. Diese darf Einzelheiten zur Vergabe per Rechtsverordnung regeln und darin auch „verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen aufnehmen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement“. Ob und wie sich diese Verordnungsermächtigung auswirken wird, muss sich zeigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beabsichtigt, die Umsetzung zeitnah im Jahr 2026 anzustoßen.
Es wurde klargestellt, dass „die Markterkundung […] auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen“ kann. Allerdings konnte eine Markterkundung schon immer selbstverständlich auch soziale und umweltbezogene Aspekte umfassen.
Diese Änderungen sind überschaubar, wenn man bedenkt, dass sich die öffentliche Konsultation, die im Jahr 2023 zur Transformation des Vergaberechts durchgeführt wurde, in zwei von fünf Aktionsfeldern mit nachhaltiger Beschaffung befasste. Das Vergabebeschleunigungsgesetz schafft also keine unmittelbaren neuen Pflichten und greift damit sehr kurz. Die Vergaberechtsreform verpasst damit die Chance, mehr Rechtssicherheit und Guidance für eine nachhaltige Beschaffung sowohl zugunsten der Auftraggeber- wie der Anbieterseite zu schaffen und damit auch dem Vorbild anderer Staaten zu folgen, die wesentlich ambitionierter eine nachhaltige Beschaffung vorantreiben. Es fehlt somit vielen Beschaffungsverantwortlichen auf Auftraggeberseite, die motiviert sind, nachhaltig zu beschaffen, weiterhin die nötige Unterstützung und Rückendeckung, dies noch mutiger zu tun. Der Anbieterseite fehlt die Sicherheit, dass sich die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren mit nachhaltigen Leistungen lohnen kann und weitere Investitionen in nachhaltige Lösungen auszahlen werden.
Unabhängig vom Vergabebeschleunigungsgesetz ist die öffentliche Hand in vielen Fällen verpflichtet, Nachhaltigkeitsaspekte in der Beschaffung zu berücksichtigen. Verpflichtungen ergeben sich beispielsweise aus dem Klimaschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, verschiedenen vergaberechtlichen Vorgaben sowie EU-Verordnungen.
In vielen Fällen besteht jedenfalls eine indirekte Pflicht zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten, denn: Eine nachhaltige Beschaffung ist oftmals wirtschaftlicher – zum Beispiel, weil ein IT-Produkt, das hohe Anforderungen an Energieeffizienz einhält, im Betrieb geringere Energiekosten verursacht, ein langlebiges Produkt das öffentliche Budget schont oder klimaverträglichere Leistungen zur Reduktion des Klimawandels und Umweltschadenskosten beitragen. Auch der Bundesrechnungshof fordert ausdrücklich dazu auf, Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen.
Die öffentliche Hand kann Nachhaltigkeitskriterien auch ohne eine gesetzliche Verpflichtung berücksichtigen. Dieser Spielraum wird durch das Vergabebeschleunigungsgesetz nicht eingeschränkt. Anregungen hierfür liefert beispielsweise der Entwurf des Vergabetransformationspakets der Vorregierung von 2024:
Außerdem können andere im Vergabebeschleunigungsgesetz vorgesehene Änderungen mittelbar zugunsten der nachhaltigen Beschaffung genutzt werden: Die Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge, die erleichterte Wahl einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Aufnahme des neuen § 97a GWB zum Losgrundsatz. Zum einen können die durch die Verfahrensvereinfachungen erhofften Ressourceneinsparungen genutzt werden, um bei anderen Beschaffungen mehr Aufwand in die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu investieren. Zum anderen können Beschaffungsverantwortliche in den Fällen, in denen vereinfachte Verfahren zulässig sind, gezielt auf Unternehmen und Lösungen zurückgreifen, die hohe Nachhaltigkeitsambitionen umsetzen, etwa durch innovative klimafreundliche Technologien, emissionsärmere Lieferketten oder faire Arbeitsbedingungen. Auch die Neuregelung des Losgrundsatzes kann nachhaltige Beschaffung indirekt fördern. Sie eröffnet bei bestimmten Infrastrukturvorhaben zusätzliche Spielräume für Beschaffungsmodelle, die Nachhaltigkeitsaspekte stärker berücksichtigen.
In Bauvorhaben können Nachhaltigkeitsaspekte über einen CO2-Schattenpreis berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Klimafolgekosten, also die Kosten, die der Gesellschaft durch den Klimawandel, etwa durch Extremwetterereignisse, entstehen, bei der Angebotswertung einfließen, indem sie Teil der Preiswertung sind. Das Vergaberecht sieht die Bewertung von Klimafolgekosten ausdrücklich als Möglichkeit vor (§ 16d EU Abs. 2 Nr. 5 b) VOB/A). Auf Bundesebene ist dies in § 4 Abs. 4 AVV Klima sogar grundsätzlich vorgeschrieben.
Dafür werden die Klimafolgekosten im Rahmen einer Lebenszykluskostenbewertung auf Basis eines CO2-Preises ermittelt und bewertet. Hierfür muss das durch die von einzelnen Bietern angebotenen Bauleistungen verursachte Treibhauspotenzial anhand von einheitlichen Standards bewertet werden. Diese kann der öffentliche Auftraggeber auf Grundlage etablierter Ökobilanzierungsstandards vorgeben. Das hält den Aufwand im Vergabeverfahren überschaubar und gewährleistet eine objektive Vergleichbarkeit der Angebote.
Das so für jedes Angebot ermittelte Treibhauspotenzial bewertet der Auftraggeber monetär, indem er dieses mit einem zuvor festzulegenden CO2-Preis je Tonne CO2-Äquivalente (CO2e) multipliziert. Das Umweltbundesamt empfiehlt derzeit einen Kostensatz von 350 Euro bzw. 1000 Euro je Tonne CO2e. Der so berechnete CO2-Schattenpreis wird für die Ermittlung des Wertungspreises auf den Angebotspreis aufgeschlagen.
Der größte Hebel für nachhaltige Lösungen besteht bereits in der Planungsphase eines Bauvorhabens. Entscheidungen über Materialeinsatz, Baukonstruktion, technische Ausstattung oder spätere Energieverbräuche werden regelmäßig vor Vergabe der Bauleistungen getroffen. Beschaffungsmodelle, die das Know-how der Bauunternehmen frühzeitig in die Planung einbeziehen, können deshalb dazu beitragen, klima- und ressourcenschonendere Lösungen zu entwickeln und Lebenszykluskosten bereits zu einem frühen Zeitpunkt zu optimieren.
Ein solches Beschaffungsmodell ist das sogenannte Zwei-Phasen-Modell. Es zielt zugunsten einer partnerschaftlichen Projektzusammenarbeit in Bauvorhaben darauf ab, Bauunternehmen frühzeitig und schon während der Planung einzubinden. In der Phase 1 bringt sich das Bauunternehmen mit seinem Know-how ein, um Bauabläufe, technische Lösungen, Kosten- und Risikoabschätzungen gemeinsam mit den Planenden zu optimieren. In der Phase 2 erfolgen auf Basis der gemeinsam optimierten Planung durch das Bauunternehmen ggf. weitere Planungsleistungen und die Ausführung der Bauleistungen. Risiken und Streitpotenziale sollen in der Phase 1 frühzeitig erkannt, kommuniziert und reduziert werden, um eine möglichst störungsfreie Ausführung in Phase 2 zu ermöglichen.
Eine vertiefte Analyse der einzelnen Regelungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes und ihrer Auswirkungen auf die nachhaltige Beschaffung finden Sie im Fachbeitrag der Autorin im Deutschen Vergabeportal.
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