Suche
Contact
Symbolbild zu Grundsteuer als Betriebskosten: Mietshäuser
07.01.2025 | KPMG Law Insights

Grundsteuer als Betriebskosten: Drei aktuelle Fragen und Antworten

Als Teil der Betriebs- und Nebenkosten kann die für eine vermietete Wohn- oder Gewerbeimmobilie erhobene Grundsteuer regelmäßig an Mieterinnen und Mietern weiterberechnet werden. Zum 1. Januar 2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Die Grundsteuer wird nun auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regeln und neuen Hebesätze der Gemeinden bestimmt werden. Mieterinnen und Mieter werden aller Voraussicht nach die ersten Grundsteuerbescheide, die aufgrund der neuen Regeln ergehen, sehr genau unter die Lupe nehmen, wenn sie ihre Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen für das Kalenderjahr 2025 erhalten. Für Vermieterinnen und Vermieter stellen sich daher schon jetzt eine Reihe von Fragen, die nicht aufgeschoben werden sollten. Zu den für die kaufmännische Objektverwaltung wichtigsten Grundsteuer-Fragestellungen möchten wir im Folgenden Stellung nehmen: Wie genau müssen Vermieterinnen und Vermieter selbst die ihnen zugehenden Grundsteuerbescheide überprüfen, bevor sie die Steuer weiterberechnen, und was passiert, wenn eine Mietpartei Fehler im Steuerbescheid findet?

 

Muss ein Vermieter den Grundsteuerbescheid prüfen, bevor er die Grundsteuer als Betriebskosten umlegt?

Ja, jeder Vermieter, der die Grundsteuer weiterberechnet, hat aus dem Mietvertrag gegenüber seinen Mieterinnen und Mietern die vertragliche Nebenpflicht, die Besteuerungsgrundlagen eines Grundsteuerbescheids und dessen Richtigkeit im Übrigen zu überprüfen. Als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots darf jeder Vermietende nur solche Kosten auf die Mietpartei umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind und die er auch bereit wäre, selbst zu tragen, wenn er die Immobilie selbst nutzen würde. Der Vermieter muss daher nicht nur den Steuerbescheid überprüfen, sondern auch etwaige Änderungen im Immobilienbestand dem Finanzamt mitteilen, wenn sie für die Besteuerungsgrundlagen von Bedeutung sind, wie beispielsweise eine geänderte Nutzung der Immobilie. Allein dies stellt Bestandshalter vor große Aufgaben.

Die Prüfungspflicht bezieht sich bereits auf den Grundsteuerwertbescheid, den die Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien in Deutschland in der Regel bereits erhalten haben. Denn der Grundsteuerwertbescheid fungiert nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, der wiederum ein Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid ist. Ist der Grundsteuerwertbescheid bestandskräftig, können Steuerpflichtige nicht mehr gegen die Festsetzung des Grundsteuerwerts vorgehen. Vermietende müssen sich daher mehrfach mit der Grundsteuer für ihre Immobilien befassen: in Bezug auf den korrekten Grundsteuerwert, die richtige Steuermesszahl und schließlich die zutreffende Multiplikation mit dem in der Gemeinde neu geltenden Hebesatz zur Grundsteuerfestsetzung.

 

Was muss ein Vermieter tun, wenn sein Mieter oder seine Mieterin einen Fehler im Grundsteuerbescheid entdeckt und die Betriebskostenabrechnung rügt?

Sollte sich herausstellen, dass der Grundsteuerbescheid fehlerhaft und die in der Betriebskostenabrechnung angesetzte Steuer zu hoch ist, haben Mieterinnen und Mieter von Wohn- oder Gewerberäumen einen Anspruch auf Neuabrechnung. Wohnraummieterinnen und -mieter können die Korrektur der Abrechnung allerdings grundsätzlich nur im Rahmen der Frist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB geltend machen, also spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung. Mit Mieterinnen und Mietern von Gewerberäumen wird häufig eine ähnliche Anspruchsausschlussfristregelung vereinbart. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen unnötiger Kosten kann der Mietpartei im Fall der unrichtigen Weiterberechnung gegen den Vermieter zustehen.

 

Bis wann kann ein Vermieter eine unrichtige Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung korrigieren, wenn er selbst nachträglich Fehler in einem Grundsteuerbescheid feststellt?

Bei der Wohnraummiete müssen Vermieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums ihrer Mietpartei vorlegen. Änderungen der Abrechnung können nach dem Fristablauf grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Grundsteuerbescheid nicht rechtzeitig vor dem Fristablauf erteilt wird oder bei anfänglicher Fehlerhaftigkeit erst noch einmal angepasst werden muss.

Hat der Vermieter hingegen die Grundsteuererklärung zu spät abgegeben oder den Grundsteuerbescheid zu spät geprüft, kann er nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist regelmäßig keine Nachforderungen gegenüber den Mieterinnen und Mietern mehr erheben. Daher ist zu empfehlen, dass Wohnraumvermieter Grundsteuerbescheide jeweils sehr zeitnah nach Eingang prüfen. Dies sollten auch Vermieter von Gewerbeflächen tun, auch wenn für sie die Zwölf-Monats-Frist nur bei mietvertraglicher Vereinbarung unmittelbar gilt. In jedem Falle erscheint empfehlenswert, dass Vermietende schon im Mietvertrag klarstellend darauf hinweisen, dass sie gegebenenfalls Nachforderungen geltend machen werden, wenn ihnen Bescheide ohne eigenes Verschulden erst nach Fristablauf zugehen.

Die Prüfung des Grundsteuerbescheids und der Besteuerungsgrundlagen, des Grundsteuerwerts, der Grundsteuermesszahl und des Hebesatzes sollte auch sehr gründlich erfolgen; eine schnelle Plausibilitätskontrolle reicht nicht aus. Der Mieter oder die Mieterin hat regelmäßig zwölf Monate Zeit, den mit der Betriebskostenabrechnung übermittelten Bescheid auf das Genaueste zu kontrollieren. Nachträgliche Korrekturen und Erstattungszahlungen sind für jeden Vermieter ärgerlich.

Autoren:
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Jürgen Lindauer
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Dr. Rainer Algermissen, Human Aghel

 

 

Explore #more

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Grüner Wasserstoff aus Abwasser – rechtliche Hürden bei der Herstellung

Wasserstoff liefert deutlich mehr Energie als Benzin oder Diesel. Wird er mit erneuerbaren Energien hergestellt, kann Wasserstoff einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Erst vor…

29.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet HWP beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH Hochdruck- und Reinigungstechniken Maler und Betoninstandsetzungsarbeiten (Hydro-Tech)…

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Was die Green Claims Directive für Unternehmen bedeutet – ein Überblick

Mit der Green Claims Directive wird die EU umfangreiche Regelungen zu den Voraussetzungen zulässiger Umweltaussagen einführen. Das Ziel ist, Greenwashing zu verhindern, damit Verbraucher:innen künftig…

27.01.2025 | In den Medien

Merger control and national security: key considerations for corporate transactions

Financier Worldwide discusses key merger control and national security considerations for corporate transactions with Lisa Navarro, Stuart Bedford, Gerrit Rixen (KPMG Law Germany), Helen Roxburgh…

24.01.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der ESGZ: Chancen mit Diskriminierungsrisiken: KI im Bereich Human Resources

Künstliche Intelligenz (KI) ist nicht länger Zukunftsmusik, sondern verändert bereits die Arbeitswelt in rasantem Tempo. Unternehmen setzen zunehmend auf KI-basierte Lösungen, um Prozesse zu optimieren…

24.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB bei Joint Ventures mit Sparkassen-Finanzgruppe im Kreditprocessing

KPMG Law berät die Deutsche Kreditbank AG (DKB) bei der Errichtung eines Joint Ventures im Bereich Kreditkartenprocessing mit Gesellschaften der Sparkassen-Finanzgruppe. Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft…

24.01.2025 | KPMG Law Insights

Tübinger Verpackungssteuersatzung ist verfassungsgemäß

Die Tübinger Verpackungssteuer ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen zurückgewiesen. Der Beschluss vom 27. November 2024 (1 BvR

22.01.2025 | KPMG Law Insights

Die EU-Verpackungsverordnung macht strenge Vorgaben für Verpackungen

Die Verpackungsverordnung tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Nachdem das Europäische Parlament bereits am 24. April 2024 den Entwurf der Kommission angenommen hatte, hatten…

22.01.2025 | In den Medien

Interview im Versicherungsmonitor zum Digital Operational Resilience Act (DORA)

Seit dem 17. Januar gelten die Regeln des Digital Operational Resilience Act (DORA), der die europäischen Finanzunternehmen weniger anfällig für IT-Risiken machen soll. Im Interview…

20.01.2025 | KPMG Law Insights

Governance für Bauprojekte – diese fünf Kriterien bestimmen den Erfolg

Immer wieder scheitern große Bauprojekte an demselben Problem. Es fehlt an einer passenden Governance. Die Reformkommission des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hat…

Kontakt

Dr. Rainer Algermissen

Partner
Leiter Bau- und Immobilienrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945331
ralgermissen@kpmg-law.com

Human Aghel

Senior Manager

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945451
haghel@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll