Suche
Contact
Symbolbild zu RED III Umsetzung: Windpark
22.07.2025 | KPMG Law Insights

Gesetz zur Umsetzung der RED III beschleunigt Genehmigungsverfahren für den Windenergieausbau

Das Gesetz zur Umsetzung der Erneuerbare-Energie-Richtlinie kann zeitnah in Kraft treten, nachdem der Bundestag dem Entwurf am 10. Juli und der Bundesrat am 11. Juli 2025 zugestimmt hatte. Das Gesetz beschleunigt die Genehmigungsprozesse für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien enorm. Dies führt zu mehr Planungssicherheit für beteiligte Unternehmen und wird die Energiewende deutlich vorantreiben.
Das Gesetz setzt die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RL (EU) 2023/2413 Renewable Energy Directive – RED III) um. Nach dieser europäischen Vorgabe müssen bis 2030 mindestens 42,5 Prozent des Brutto-Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen stammen. Mit dem nationalen Umsetzungsgesetz soll vor allem der Ausbau der erneuerbaren Energien effizienter gestaltet werden. Ziel ist, dass bis 2030 mindestens 80 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Ressourcen kommt.

Das nunmehr verabschiedete Gesetz stammt ursprünglich noch von der Ampel-Koalition aus dem Jahr 2024. Union und SPD hatten die zügige Umsetzung der RED III bereits im Koalitionsvertrag beschlossen.

In Beschleunigungsgebieten werden Windräder im vereinfachten Verfahren genehmigt

Das Gesetz führt Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land ein. Hierin sollen geeignete Flächen ausgewiesen werden, auf denen Windenergieanlagen und Energiespeicher am gleichen Standort („Co-Location“) bevorzugt und in einem vereinfachten und zügigeren Verfahren genehmigt werden können. Diese Gebiete werden nach den Vorgaben im Baugesetzbuch und im Raumordnungsgesetz festgelegt. Innerhalb dieser Zonen erfolgt die Antragstellung ab November 2025 ausschließlich elektronisch und deutlich unbürokratischer.

Das neue Verfahren sieht unter anderem verbindliche Höchstfristen für Genehmigungen vor, die je nach Projektumfang zwischen einem Monat und zwei Jahren liegen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, sämtliche Anträge zentral bei einer einheitlichen Stelle einzureichen, welche die Koordination mit weiteren Behörden übernimmt.

Verfahren werden digitalisiert und Behörden bekommen kürzere Entscheidungsfristen

Das Gesetz modernisiert und digitalisiert die behördlichen Verfahrensabläufe. Auch außerhalb der Beschleunigungsgebiete sind vereinfachte Verfahren vorgesehen für diverse erneuerbare Erzeugungstechnologien wie Photovoltaik, Geothermie und Wärmepumpen. Ein neuer § 10a Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält künftig Sonderregeln für Genehmigungsverfahren. Hiernach sollen unter anderem Anträge zentral und elektronisch eingereicht werden.

Das Gesetz führt eine Reihe verbindlicher Höchstfristen für Genehmigungsentscheidungen im Bundes-Immissionsschutz- und im Windenergieflächenbedarfsgesetz ein. Die genaue Dauer richtet sich nach der Art und Größe des Vorhabens. Die jeweiligen Fristen sind Maximalwerte, sodass im Idealfall mit schnelleren Entscheidungen gerechnet werden kann. Unternehmen können hierdurch erstmals verlässlich planen, wann sie mit einer Genehmigung rechnen dürfen. Das erhöht die Realisierungswahrscheinlichkeit von Investitionen in neue Energieanlagen enorm.

Repowering von Windenergieanlagen

Das Gesetz zur Umsetzung der RED III soll außerdem Repowering-Vorhaben erleichtern. Repowering bezeichnet den Austausch älterer Windkraftanlagen durch moderne, leistungsstärkere Anlagen. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Genehmigungsbehörde innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden beteiligen muss. Bislang konnten die Luftverkehrsbehörden und die Bundeswehr noch bis zur Inbetriebnahme Einsprüche gegen ein Vorhaben erheben. Das führte zu erheblicher Unsicherheit. Das neue Gesetz sieht nun verbindliche Fristen vor und definiert klare Beteiligungspflichten. Dadurch wird frühzeitig Rechtssicherheit geschaffen.

Keine Beschleunigungsgebiete beim Ausbau von Solarenergie

Das Umsetzungsgesetz enttäuscht jedoch die Erwartungen der Solarbranche. Denn der Gesetzesentwurf der Ampel-Koalition sah noch eine fakultative Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Solarenergie inklusive Vorhaben zur Speicherung von Energie im Flächennutzungsplan vor. Dies findet sich in dem nun verabschiedeten Gesetz nicht mehr. Dabei verpflichtet die RED III die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Genehmigungsverfahren zur Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort eine Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Dies soll für alle einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie Energiespeicher am selben Standort gelten.

Das Gesetz zur Umsetzung der RED III wird den Ausbau erneuerbarer Energien deutlich beschleunigen

Das neue RED-III-Umsetzungsgesetz kann die Energiewende in Deutschland deutlich vorantreiben. Es verspricht eine vorausschauende Planung mit klareren Regeln und Fristen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien kann in Deutschland erheblich beschleunigt werden, ohne dass Umweltstandards aufgegeben werden. Für Unternehmen bedeutet das mehr Transparenz und eine bessere Versorgungsperspektive mit regenerativem Strom.

Unternehmen sollten prüfen, inwiefern sie profitieren

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob geplante Projekte in Beschleunigungsgebieten liegen oder wie sie gegebenenfalls von den neuen Fristen profitieren können. Es lohnt sich, aktiv auf Kommunen und Genehmigungsbehörden zuzugehen, um anstehende Vorhaben abzustimmen und etwaige Hürden gemeinsam abzubauen. Intern sollte man sich auf die Digitalisierung der Antragsprozesse einstellen. Wer Projekte plant, tut gut daran, schon jetzt alle Unterlagen digital vorzubereiten und ausreichend Expertise oder Beratung für die neuen Verfahren einzuplanen.

 

Explore #more

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

06.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in smartlegalmarket: Trends für Rechtsabteilungen 2026 & 2027

KPMG Law befragt seit mehr als zehn Jahren internationale Rechtsabteilungen zu ihren Herausforderungen. Der Report «Recht auf Fortschritt« gilt heute als eine der fundiertesten Quellen…

06.03.2026 | KPMG Law Insights

Carve-out: Die größten Risiken und wie der Legal Workstream sie vermeidet

Ein Carve-out scheitert meistens nicht am Mangel an Ideen. Und nicht an fehlenden Käufern. Und in der Regel scheitern sie auch nicht an einer Einigung…

04.03.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte mit Statement im dpn Magazin zum Standortfördergesetz

Das Standortfördergesetz entfaltet offenbar bereits kurz nach seinem Inkrafttreten eine spürbare Wirkung auf die Investitionspläne institutioneller Marktteilnehmer. In einer aktuellen Umfrage unter Asset Managern und…

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 976
marcgoldberg@kpmg-law.de

Marvin Kopietz

Marvin Meyer

Senior Associate

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: 49 211 41 555 97 – 900
marvinmeyer2@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll