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04.07.2017 | KPMG Law Insights

Aufatmen für gemeinnützige Kita-Vereine: Rechts- und Eintragungsfähigkeit besteht

Aufatmen für gemeinnützige Kita-Vereine: Rechts- und Eintragungsfähigkeit besteht

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2017, Az.: II ZB 7/16, die seit 2011 vom Kammergericht praktizierte „Kita-Rechtsprechung“ aufgehoben. Dies war so von den wenigsten erwartet worden.

„Kita-Rechtsprechung“ des Kammergerichts
Das Kammergericht (KG) hatte in den letzten Jahren wiederholt in Entscheidungen gemeinnützigen Vereinen, die als Träger Kindertagesstätten betreiben, die Eintragungs- und somit die Rechtsfähigkeit abgesprochen. Für das KG sind die Vereine aufgrund des Betriebs der Kitas hauptsächlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und deshalb nicht als ideelle Vereine im Sinne von § 21 BGB einzustufen. In der Literatur ist diese Rechtsprechung durchaus begrüßt und jedenfalls als konsequent und dem Gläubigerschutz Rechnung tragend angesehen worden.

Entscheidung des BGH vom 16. Mai 2017
Nun hat der BGH im Falle eines Berliner Vereins, der neun Kitas mit jeweils 16 bis 32 Kindern betreibt, die verfügte Löschung des Vereins im Vereinsregister aufgehoben. Während das KG davon ausging, dass der Verein durch das Betreiben der Kitas im Ergebnis ein nicht eintragungsfähiger wirtschaftlicher Verein und der allgemeine Zweck der Kinderbetreuung und -erziehung nicht maßgeblich sei, beurteilte der BGH dies anders. Nach Auffassung des BGH ist der Betrieb der Kitas durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt, wonach eine wirtschaftliche Betätigung zulässig ist, wenn sie nicht zum Hauptzweck des Vereins wird, sondern diesem dient.
Der BGH hat der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig eine Indizwirkung dafür beigemessen, dass der eigentliche Zweck des Vereins nicht ein wirtschaftlicher, sondern der ideelle Zweck der Förderung von Erziehung und Jugendberatung sei. Dementsprechend kann der Verein weiterhin im Vereinsregister eingetragen sein.

Relevanz für die Praxis – Handlungsbedarf
Nach der Entscheidung des BGH kommt es künftig bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von Vereinen in erster Linie auf den in der Satzung festgelegten Zweck und nicht die tatsächliche wirtschaftliche Betätigung an. Daher sollte auf die Formulierung der Vereinssatzung und des Vereinszwecks nicht nur mit Blick auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, sondern nun auch für die Eintragungs- und Rechtsfähigkeit besonderes Augenmerk gelegt werden.
Für Vereine, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, dürfte die Entscheidung des BGH im Umkehrschluss bedeuten, dass es für sie in Zukunft noch schwerer wird, im Vereinsregister eingetragen zu werden und damit die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Abhilfe könnte hier allerdings die Vereinsreform im Rahmen des derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens „zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement“ schaffen. Dieses Verfahren soll noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden und insbesondere den wirtschaftlichen Verein neu regeln.

Unabhängig davon, dass gemeinnützige Kita-Vereine doch rechts- und eintragungsfähig sein können und es künftig auch für den wirtschaftlichen Verein Erleichterungen geben wird, bleibt in der Praxis dennoch die Frage, ob die Rechtsform des Vereins immer die beste Rechtsform für den Betrieb von Kitas oder anderen Einrichtungen ist. In der letzten Zeit findet man immer öfter die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH als Träger. Welche Rechtsform die richtige ist, bleibt aber im Einzelfall zu prüfen. Gegebenenfalls kann sich hier auch ein Formwechsel vom e.V. zu einer gGmbH als sinnvoll erweisen.

Wir unterstützen Sie gern bei der Gestaltung der Vereinssatzung sowie erforderlicher Änderungen. Auch für die Frage der geeigneten Rechtsform und eines gegebenenfalls notwendigen Formwechsels sowie für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

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