In der Ausgabe vom 13. März 2024 des Deutschen AnwaltSpiegel findet sich ein Gastbeitrag von KPMG Law Experte Jonas Brueckner.
Unternehmen, die von Mitgliedstaaten der Union Zuwendungen erhalten, können den Wettbewerb verzerren. Vergleichbare Wirkungen können auch von drittstaatlichen Unternehmen ausgehen. Genauso wie von Unternehmen, die zwar in der EU ihren Sitz haben, aber Zuwendungen von Drittstaaten erhalten (haben). Das europäische Beihilferecht und die WTO-Regeln erfassen diese Fälle nicht. Die seit dem 12.07.2023 geltende „Foreign Subsidies Regulation“ (FSR oder EU-Drittstaatensubventionsverordnung, kurz: DSVO) versucht, die Regelungslücke zu schließen, und legt Unternehmen, die ausländische Zuwendungen erhalten haben, weitreichende Dokumentationspflichten auf.
„Unabhängig von den Fällen, die tatsächlich bei der Kommission angemeldet werden müssen, verlangt die DSVO Unternehmen zukünftig ein hohes Maß an Dokumentations- und Evaluierungsaufwand ab.“
Partner
Heidestraße 58
10557 Berlin
Tel.: +49 30 530199 320
jonasbrueckner@kpmg-law.com
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.