
Nach aktuellen Presseberichten vom 11. Dezember 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen über das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) einen umfangreichen Datensatz mit steuerlich relevanten Informationen aus internationalen Offshore- und Niedrigsteuerjurisdiktionen angekauft. Der Datensatz umfasst mehr als ein Terabyte und enthält Kundeninformationen von Dienstleistern mit Sitz unter anderem in den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf den Cayman Islands, in Panama, Hongkong, Singapur, Mauritius und Zypern.
Die Daten sollen Hinweise auf Vermögenswerte und Einkünfte liefern, die dem Zugriff der deutschen Finanzverwaltung möglicherweise entzogen worden sind. Nach Angaben der Behörde werden die Informationen als sehr werthaltig eingeschätzt und derzeit ausgewertet.
Damit liegen den nordrhein-westfälischen Finanzbehörden möglicherweise Daten zu deutschen Steuerpflichtigen vor, die steuerlich relevante Sachverhalte mit Auslandsbezug nicht oder nicht vollständig erklärt haben. Die angekauften Daten können insbesondere Hinweise enthalten auf nicht erklärte Einkünfte im Zusammenhang mit Auslandsvermögen oder steuerlich relevanten Vermögensverschiebungen ins Ausland. Auch eine formale Sitzverlagerung ins Ausland schließt eine Steuerpflicht in Deutschland nicht zwingend aus.
Die Daten werden derzeit durch das LBF NRW geprüft und voraussichtlich mit bestehenden Steuerdaten abgeglichen. Es ist zu erwarten, dass die Informationen – wie in früheren Fällen von Steuer-CD-Ankäufen – systematisch ausgewertet und an die zuständigen Finanzämter und Steuerfahndungsstellen weitergeleitet werden.
Wurden entsprechende Einkünfte oder Vermögenswerte bislang nicht ordnungsgemäß erklärt, besteht ein erhebliches Risiko der Einleitung von Steuerstrafverfahren. Neben Steuernachzahlungen drohen Zinsen sowie Geld- oder Freiheitsstrafen.
Für Steuerpflichtige mit bislang nicht erklärten Offshore-Sachverhalten besteht akuter Handlungsbedarf. Die bisherigen Erfahrungen mit Steuer-CDs zeigen, dass die Finanzverwaltung in der Lage ist, auch umfangreiche Massendaten effizient auszuwerten.
Die aktuellen Veröffentlichungen können daher als Hinweis auf eine verstärkte Prüfungsaktivität der Finanzverwaltung verstanden werden. Bislang nicht erklärte steuerliche Sachverhalte sollten unverzüglich überprüft und – soweit erforderlich – nachgemeldet werden. Eine solche Nacherklärung sollte grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass sie die strengen formalen Voraussetzungen einer straf- und bußgeldbefreienden Selbstanzeige erfüllt.
Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind in solchen Fällen regelmäßig komplex, sodass eine Begleitung durch spezialisierte Berater:innen zu empfehlen ist. Solange noch keine Tatentdeckung durch die Finanzbehörden eingetreten ist, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich noch möglich sein. Mit fortschreitender Auswertung der Daten steigt jedoch das Risiko einer Sperrwirkung und damit Unwirksamkeit der Selbstanzeige erheblich. Aber auch wenn im Einzelfall schon eine Tatentdeckung eingetreten sein sollte, kann auch eine verspätete Selbstanzeige in der Praxis zu erheblichen Strafnachlässen bis hin zur Einstellung der Ermittlungsverfahren führen.
KPMG Law verfügt über ein bundesweit tätiges Team spezialisierter Steuerstrafrechtler:innen mit langjähriger Erfahrung auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten und Selbstanzeigen bei Auslandsvermögen. Wir unterstützen Sie gerne kurzfristig bei der Entwicklung und Umsetzung einer geeigneten präventiven Schutz- und Verteidigungsstrategie.
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