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25.06.2021 | KPMG Law Insights

Fokus Dubai: Deutschland kauft Steuer-CD mit steuerlich relevanten Daten aus dem Emirat Dubai

Fokus Dubai: Deutschland kauft Steuer-CD mit steuerlich relevanten Daten aus dem Emirat Dubai

I. Ausgangssituation: Fokus Dubai – deutsche Finanzbehörden kaufen (wieder) Steuer-CD

Ausweislich diverser Presseberichte vom 11. Juni 2021 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine CD angekauft, auf der sich Informationen zu steuerlich relevanten Sachverhalten mit Bezug zum Emirat Dubai befinden. Der Ankauf am 10. Februar 2021 wurde zwischenzeitlich auch durch Bundesfinanzminister Olaf Scholz bestätigt.

Die Daten lieferten Erkenntnisse über Vermögenswerte, die in dem Golfemirat vor dem Zugriff des Fiskus versteckt worden seien. Betroffen seien Millionen Steuerpflichtige, darunter tausend Deutsche, die unter anderem über Grundstücke und Immobilien in Dubai verfügten. Man verspreche sich von dem Kauf, länderübergreifende Steuerstraftaten von erheblichem Ausmaß aufzudecken.

Damit liegen dem Bundeszentralamt für Steuern möglicherweise Daten aus Dubai zu deutschen Steuerpflichtigen vor, die steuerlich relevante Sachverhalte nicht oder nicht vollständig in Deutschland der Besteuerung unterworfen haben.

Dies können insbesondere sein:

  • In Deutschland steuerpflichtige, nicht versteuerte Einkünfte, mit denen Vermögenswerte in Dubai, insbesondere Grundstücke und Immobilien, erworben wurden
  • Kapitalerträge aus Vermögensanlagen bei Finanzinstituten in Dubai
  • Veräußerungserlöse aus der Veräußerung von Sachwerten (z.B. Immobilien) in Dubai
  • Vermietungseinkünfte aus Immobilien in Dubai
  • Sonstige in Deutschland steuerpflichtige Einnahmen, die über Dubai abgewickelt wurden (z.B. Vergütungen für in Deutschland steuerpflichtige Sachverhalte, die in Dubai gezahlt wurden)
  • Erbfälle oder Schenkungen von Vermögenswerten in Dubai

 

II. Folgen

Die Daten wurden durch das BZSt den jeweiligen obersten Finanzbehörden der Länder zugeordnet. Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 16 Juni 2021 die Daten aus Dubai zur steuerstrafrecht­lichen Prüfung an die Bundesländer übermittelt. In der Folge ist ein Abgleich mit den jeweiligen steuerlichen Daten zu erwarten und eine Prüfung, ob steuerlich relevante Sachverhalte in Deutschland zutreffend erklärt wurden. Denkbar ist, dass diese Daten (auch) zentral durch eine Taskforce ausgewertet werden (so auch im Fall der Ankäufe von CDs in Schweiz-Fällen).

Wurden entsprechende Einkünfte, Umsätze oder Vermögensübertragungen bislang nicht ordnungsgemäß steuerlich erklärt, besteht ein erhebliches Risiko, dass die Steuerbehörden von einer strafbaren Steuerhinterziehung ausgehen und entsprechende Ermittlungsverfahren einleiten.

Neben der Nachzahlung von Steuern drohen dann zusätzlich Sanktionen von Geldstrafen bis hin zu Gefängnisstrafen.

 

III. Handlungsempfehlungen

Für Steuerpflichtige, die bislang unrichtige Angaben zu Einkünften, Umsätzen oder Vermögensübertragungen mit Bezug zu Dubai in ihren Steuererklärungen gemacht haben oder diese überhaupt nicht erklärt haben, besteht daher dringender Handlungsbedarf. Die Finanzbehörden haben schon mit dem Ankauf und der Auswertung von Steuer-CDs aus der Schweiz gezeigt, dass sie in der Lage sind, Massensachverhalte zügig abzuarbeiten.

Die jetzt verlautbarten Pressemitteilungen sind auch als Hinweis auf Handlungsbedarf für Steuerpflichtige und damit als „goldene Brücke“ zurück in die Steuerehrlichkeit zu sehen. Daher sollten bislang nicht erklärte Einkünfte, Umsätze oder Vermögensübertragungen mit Bezug zu Dubai (und anderen Einkunftsquellen) unverzüglich nachgemeldet werden – um strafrechtliche Risiken zu minimieren.

Eine solche Nachmeldung sollte dabei grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass es auch die strengen formalen Anforderungen an eine straf- bzw. bußgeldbefreiende Selbstanzeige erfüllt. Hier haben Rechtsprechung und Gesetzgeber in den letzten Jahren die Anforderungen erheblich verschärft, so dass Spezialisten bei der Erstellung des Schreibens eingebunden werden sollten.

Solange noch kein Abgleich der angekauften Daten mit den Steuererklärungen der Betroffenen stattgefunden hat, ist u.E. noch keine Tatentdeckung durch die Finanzbehörden eingetreten. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wäre grundsätzlich noch möglich.

Je länger Steuerpflichtige jetzt noch zuwarten, desto mehr steigt jedoch das Risiko, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige z.B. wegen Tatentdeckung oder Einleitung und Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens gesperrt ist. Auch wenn im Einzelfall schon eine Tatentdeckung eingetreten sein sollte, führt auch eine verspätete Selbstanzeige in der Praxis zu erheblichen Strafnachlässen bis hin zur Einstellung der Ermittlungsverfahren.

KPMG Law verfügt über ein bundesweit tätiges Team von hoch spezialisierten Steuerstrafrechtlern mit sehr großer Expertise und Erfahrung mit grenzüberschreitenden Sachverhalten (insbesondere Selbstanzeigen bei Auslandskonten und Auslandsvermögen). Gerne unterstützen wir kurzfristig bei der Diskussion und Umsetzung einer Schutzstrategie im konkreten Fall.

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