Suche
Contact
25.06.2021 | KPMG Law Insights

Fokus Dubai: Deutschland kauft Steuer-CD mit steuerlich relevanten Daten aus dem Emirat Dubai

Fokus Dubai: Deutschland kauft Steuer-CD mit steuerlich relevanten Daten aus dem Emirat Dubai

I. Ausgangssituation: Fokus Dubai – deutsche Finanzbehörden kaufen (wieder) Steuer-CD

Ausweislich diverser Presseberichte vom 11. Juni 2021 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine CD angekauft, auf der sich Informationen zu steuerlich relevanten Sachverhalten mit Bezug zum Emirat Dubai befinden. Der Ankauf am 10. Februar 2021 wurde zwischenzeitlich auch durch Bundesfinanzminister Olaf Scholz bestätigt.

Die Daten lieferten Erkenntnisse über Vermögenswerte, die in dem Golfemirat vor dem Zugriff des Fiskus versteckt worden seien. Betroffen seien Millionen Steuerpflichtige, darunter tausend Deutsche, die unter anderem über Grundstücke und Immobilien in Dubai verfügten. Man verspreche sich von dem Kauf, länderübergreifende Steuerstraftaten von erheblichem Ausmaß aufzudecken.

Damit liegen dem Bundeszentralamt für Steuern möglicherweise Daten aus Dubai zu deutschen Steuerpflichtigen vor, die steuerlich relevante Sachverhalte nicht oder nicht vollständig in Deutschland der Besteuerung unterworfen haben.

Dies können insbesondere sein:

  • In Deutschland steuerpflichtige, nicht versteuerte Einkünfte, mit denen Vermögenswerte in Dubai, insbesondere Grundstücke und Immobilien, erworben wurden
  • Kapitalerträge aus Vermögensanlagen bei Finanzinstituten in Dubai
  • Veräußerungserlöse aus der Veräußerung von Sachwerten (z.B. Immobilien) in Dubai
  • Vermietungseinkünfte aus Immobilien in Dubai
  • Sonstige in Deutschland steuerpflichtige Einnahmen, die über Dubai abgewickelt wurden (z.B. Vergütungen für in Deutschland steuerpflichtige Sachverhalte, die in Dubai gezahlt wurden)
  • Erbfälle oder Schenkungen von Vermögenswerten in Dubai

 

II. Folgen

Die Daten wurden durch das BZSt den jeweiligen obersten Finanzbehörden der Länder zugeordnet. Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 16 Juni 2021 die Daten aus Dubai zur steuerstrafrecht­lichen Prüfung an die Bundesländer übermittelt. In der Folge ist ein Abgleich mit den jeweiligen steuerlichen Daten zu erwarten und eine Prüfung, ob steuerlich relevante Sachverhalte in Deutschland zutreffend erklärt wurden. Denkbar ist, dass diese Daten (auch) zentral durch eine Taskforce ausgewertet werden (so auch im Fall der Ankäufe von CDs in Schweiz-Fällen).

Wurden entsprechende Einkünfte, Umsätze oder Vermögensübertragungen bislang nicht ordnungsgemäß steuerlich erklärt, besteht ein erhebliches Risiko, dass die Steuerbehörden von einer strafbaren Steuerhinterziehung ausgehen und entsprechende Ermittlungsverfahren einleiten.

Neben der Nachzahlung von Steuern drohen dann zusätzlich Sanktionen von Geldstrafen bis hin zu Gefängnisstrafen.

 

III. Handlungsempfehlungen

Für Steuerpflichtige, die bislang unrichtige Angaben zu Einkünften, Umsätzen oder Vermögensübertragungen mit Bezug zu Dubai in ihren Steuererklärungen gemacht haben oder diese überhaupt nicht erklärt haben, besteht daher dringender Handlungsbedarf. Die Finanzbehörden haben schon mit dem Ankauf und der Auswertung von Steuer-CDs aus der Schweiz gezeigt, dass sie in der Lage sind, Massensachverhalte zügig abzuarbeiten.

Die jetzt verlautbarten Pressemitteilungen sind auch als Hinweis auf Handlungsbedarf für Steuerpflichtige und damit als „goldene Brücke“ zurück in die Steuerehrlichkeit zu sehen. Daher sollten bislang nicht erklärte Einkünfte, Umsätze oder Vermögensübertragungen mit Bezug zu Dubai (und anderen Einkunftsquellen) unverzüglich nachgemeldet werden – um strafrechtliche Risiken zu minimieren.

Eine solche Nachmeldung sollte dabei grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass es auch die strengen formalen Anforderungen an eine straf- bzw. bußgeldbefreiende Selbstanzeige erfüllt. Hier haben Rechtsprechung und Gesetzgeber in den letzten Jahren die Anforderungen erheblich verschärft, so dass Spezialisten bei der Erstellung des Schreibens eingebunden werden sollten.

Solange noch kein Abgleich der angekauften Daten mit den Steuererklärungen der Betroffenen stattgefunden hat, ist u.E. noch keine Tatentdeckung durch die Finanzbehörden eingetreten. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wäre grundsätzlich noch möglich.

Je länger Steuerpflichtige jetzt noch zuwarten, desto mehr steigt jedoch das Risiko, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige z.B. wegen Tatentdeckung oder Einleitung und Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens gesperrt ist. Auch wenn im Einzelfall schon eine Tatentdeckung eingetreten sein sollte, führt auch eine verspätete Selbstanzeige in der Praxis zu erheblichen Strafnachlässen bis hin zur Einstellung der Ermittlungsverfahren.

KPMG Law verfügt über ein bundesweit tätiges Team von hoch spezialisierten Steuerstrafrechtlern mit sehr großer Expertise und Erfahrung mit grenzüberschreitenden Sachverhalten (insbesondere Selbstanzeigen bei Auslandskonten und Auslandsvermögen). Gerne unterstützen wir kurzfristig bei der Diskussion und Umsetzung einer Schutzstrategie im konkreten Fall.

Explore #more

19.06.2025 | Events, In den Medien

KPMG Law auf dem BUJ Unternehmensjuristenkongress 2025

Die Welt befindet sich im Wandel – dies dürfte zwar eine Binsenweisheit sein, trifft aber doch gerade auf die aktuelle Lage in bestechender Weise zu.…

19.06.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Technik&Einkauf: Weiße Mäuse in der Blackbox

Künstliche Intelligenz (KI) kann den Einkauf revolutionieren. Zuvor müssen Akteure allerdings ihre analogen Fähigkeiten bemühen. Ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten des Vorhabens…

12.06.2025 | KPMG Law Insights

Vom KI-Tool zum KI-Framework – ein Werkstattbericht

Es fing mit ein paar Fragen zu Microsoft Copilot an – und endete mit einem unternehmensweiten KI-Framework. Wir durften das Unternehmen, ein global aufgestelltes Beratungshaus,…

12.06.2025 | Pressemitteilungen

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2025 ermittelt. Insgesamt wurden 33  Anwältinnen und Anwälte…

11.06.2025 | KPMG Law Insights

Omnibus IV bringt einige Vereinfachungen, vor allem im Produktrecht

Die EU-Kommission hat am 21. Mai 2025 das vierte Omnibus-Paket vorgeschlagen. Omnibus IV enthält Vereinfachungen in Bezug auf zahlreiche produktrechtliche Anforderungen und für KMU…

06.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

06.06.2025 | Unkategorisiert

KPMG Law berät den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH beim Verkauf an PreZero

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH bei der Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung an die PreZero Dritte Verwaltungs GmbH rechtlich…

02.06.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence bei der Übernahme von e.sigma

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence GmbH & Co. KG (Diehl Defence) bei dem…

27.05.2025 | KPMG Law Insights

Handy-Kontrollen bei der Einreise in die USA: So verhalten Sie sich richtig

Keyfacts: US-Einwanderungsbeamte überwachen öffentliche Social-Media-Daten und Reisende sollten bereit sein, Details zu ihren persönlichen Social-Media-Konten zu teilen. Alle Reisenden in die USA können an der…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

Philipp Schiml

Partner
Standortleiter Düsseldorf

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597150
pschiml@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll