Suche
Contact
25.06.2021 | KPMG Law Insights

Fokus Dubai: Deutschland kauft Steuer-CD mit steuerlich relevanten Daten aus dem Emirat Dubai

Fokus Dubai: Deutschland kauft Steuer-CD mit steuerlich relevanten Daten aus dem Emirat Dubai

I. Ausgangssituation: Fokus Dubai – deutsche Finanzbehörden kaufen (wieder) Steuer-CD

Ausweislich diverser Presseberichte vom 11. Juni 2021 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine CD angekauft, auf der sich Informationen zu steuerlich relevanten Sachverhalten mit Bezug zum Emirat Dubai befinden. Der Ankauf am 10. Februar 2021 wurde zwischenzeitlich auch durch Bundesfinanzminister Olaf Scholz bestätigt.

Die Daten lieferten Erkenntnisse über Vermögenswerte, die in dem Golfemirat vor dem Zugriff des Fiskus versteckt worden seien. Betroffen seien Millionen Steuerpflichtige, darunter tausend Deutsche, die unter anderem über Grundstücke und Immobilien in Dubai verfügten. Man verspreche sich von dem Kauf, länderübergreifende Steuerstraftaten von erheblichem Ausmaß aufzudecken.

Damit liegen dem Bundeszentralamt für Steuern möglicherweise Daten aus Dubai zu deutschen Steuerpflichtigen vor, die steuerlich relevante Sachverhalte nicht oder nicht vollständig in Deutschland der Besteuerung unterworfen haben.

Dies können insbesondere sein:

  • In Deutschland steuerpflichtige, nicht versteuerte Einkünfte, mit denen Vermögenswerte in Dubai, insbesondere Grundstücke und Immobilien, erworben wurden
  • Kapitalerträge aus Vermögensanlagen bei Finanzinstituten in Dubai
  • Veräußerungserlöse aus der Veräußerung von Sachwerten (z.B. Immobilien) in Dubai
  • Vermietungseinkünfte aus Immobilien in Dubai
  • Sonstige in Deutschland steuerpflichtige Einnahmen, die über Dubai abgewickelt wurden (z.B. Vergütungen für in Deutschland steuerpflichtige Sachverhalte, die in Dubai gezahlt wurden)
  • Erbfälle oder Schenkungen von Vermögenswerten in Dubai

 

II. Folgen

Die Daten wurden durch das BZSt den jeweiligen obersten Finanzbehörden der Länder zugeordnet. Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 16 Juni 2021 die Daten aus Dubai zur steuerstrafrecht­lichen Prüfung an die Bundesländer übermittelt. In der Folge ist ein Abgleich mit den jeweiligen steuerlichen Daten zu erwarten und eine Prüfung, ob steuerlich relevante Sachverhalte in Deutschland zutreffend erklärt wurden. Denkbar ist, dass diese Daten (auch) zentral durch eine Taskforce ausgewertet werden (so auch im Fall der Ankäufe von CDs in Schweiz-Fällen).

Wurden entsprechende Einkünfte, Umsätze oder Vermögensübertragungen bislang nicht ordnungsgemäß steuerlich erklärt, besteht ein erhebliches Risiko, dass die Steuerbehörden von einer strafbaren Steuerhinterziehung ausgehen und entsprechende Ermittlungsverfahren einleiten.

Neben der Nachzahlung von Steuern drohen dann zusätzlich Sanktionen von Geldstrafen bis hin zu Gefängnisstrafen.

 

III. Handlungsempfehlungen

Für Steuerpflichtige, die bislang unrichtige Angaben zu Einkünften, Umsätzen oder Vermögensübertragungen mit Bezug zu Dubai in ihren Steuererklärungen gemacht haben oder diese überhaupt nicht erklärt haben, besteht daher dringender Handlungsbedarf. Die Finanzbehörden haben schon mit dem Ankauf und der Auswertung von Steuer-CDs aus der Schweiz gezeigt, dass sie in der Lage sind, Massensachverhalte zügig abzuarbeiten.

Die jetzt verlautbarten Pressemitteilungen sind auch als Hinweis auf Handlungsbedarf für Steuerpflichtige und damit als „goldene Brücke“ zurück in die Steuerehrlichkeit zu sehen. Daher sollten bislang nicht erklärte Einkünfte, Umsätze oder Vermögensübertragungen mit Bezug zu Dubai (und anderen Einkunftsquellen) unverzüglich nachgemeldet werden – um strafrechtliche Risiken zu minimieren.

Eine solche Nachmeldung sollte dabei grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass es auch die strengen formalen Anforderungen an eine straf- bzw. bußgeldbefreiende Selbstanzeige erfüllt. Hier haben Rechtsprechung und Gesetzgeber in den letzten Jahren die Anforderungen erheblich verschärft, so dass Spezialisten bei der Erstellung des Schreibens eingebunden werden sollten.

Solange noch kein Abgleich der angekauften Daten mit den Steuererklärungen der Betroffenen stattgefunden hat, ist u.E. noch keine Tatentdeckung durch die Finanzbehörden eingetreten. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wäre grundsätzlich noch möglich.

Je länger Steuerpflichtige jetzt noch zuwarten, desto mehr steigt jedoch das Risiko, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige z.B. wegen Tatentdeckung oder Einleitung und Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens gesperrt ist. Auch wenn im Einzelfall schon eine Tatentdeckung eingetreten sein sollte, führt auch eine verspätete Selbstanzeige in der Praxis zu erheblichen Strafnachlässen bis hin zur Einstellung der Ermittlungsverfahren.

KPMG Law verfügt über ein bundesweit tätiges Team von hoch spezialisierten Steuerstrafrechtlern mit sehr großer Expertise und Erfahrung mit grenzüberschreitenden Sachverhalten (insbesondere Selbstanzeigen bei Auslandskonten und Auslandsvermögen). Gerne unterstützen wir kurzfristig bei der Diskussion und Umsetzung einer Schutzstrategie im konkreten Fall.

Explore #more

03.04.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hatte am 26. Februar 2025 den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD, die…

31.03.2025 | In den Medien

Statement in der IZ zum Thema Mieterstrommodelle

Der Europäische Gerichtshof hält deutsche Sonderregeln bezüglich PV-Anlagen und Ähnlichem für unvereinbar mit EU-Recht. Nun drohen die Betreiber von Mieterstrommodellen unter die Regulatorik zu fallen…

28.03.2025 | KPMG Law Insights

Planfeststellungsverfahren: So können Projektmanager Behörden entlasten

Große Infrastrukturvorhaben wie Flughäfen, Fernstraßen oder Eisenbahntrassen berühren diverse öffentliche Belange und die privaten Interessen einer großen Zahl von Personen. Daher gibt es für solche…

24.03.2025 | KPMG Law Insights

Produktpiraterie im Online-Handel: Das sind die neuesten Tricks

Mit dem wachsenden Online-Handel floriert auch die Produktpiraterie. Ein großes Problem für Markeninhaber, aber auch eine Herausforderung für Online-Marktplätze und die Gesetzgeber. Was sind die…

24.03.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät den Flughafen München beim Verkauf der aerogate München Gesellschaft für Luftverkehrsabfertigungen mbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Flughafen München GmbH (FMG) rechtlich beim Verkauf ihrer Tochtergesellschaft aerogate München Gesellschaft für Luftverkehrsabfertigungen mbH (aerogate)…

21.03.2025 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur: So gelingt der Verwaltung eine schnelle Umsetzung der Projekte

Das Sondervermögen Infrastruktur schafft die Chance, den jahrelangen Investitionsrückstau aufzuholen. Es ist Eile geboten. Verteidigungsfähigkeit, Wirtschaftswachstum und Dekarbonisierung erfordern eine funktionierende Verkehrs- und Bildungsinfrastruktur. Der…

21.03.2025 | In den Medien

Einbindung des Baus in die Planung – Gutachten zur Vereinbarkeit mit Haushalts- und Vergaberecht

Planung und Bau bilden eine Einheit für die Realisierung von Bauprojekten. Durch die Planung werden die zentralen Weichen für die Ausführung des Bauvorhabens gestellt. Gleichwohl…

20.03.2025 | KPMG Law Insights

AI Act: Das gilt für KI in Hochschulen und Forschung

Künstliche Intelligenz (KI) bietet zahlreiche Chancen für Forschung, Lehre und Verwaltung, wirft aber zugleich komplexe rechtliche Fragen auf. Die KI-Verordnung der Europäischen Union (AI

19.03.2025 | In den Medien

BUJ/KPMG Law Summit Transformation

Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) und KPMG Law laden Sie herzlich zum BUJ Summit Transformation am 28. Mai 2025 nach Frankfurt am…

18.03.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Deutschen Verkehrszeitung DVZ: Planen im Kriechgang; DIHK sieht großes Potenzial für schnelleren Verkehrswegebau

Die Handelskammer in Arnsberg zeichnet regelmäßig die schlechtesten Landesstraßen im westfälischen Hellweg-Sauerland aus. Eine lustige Idee, wenn sie nicht so überdeutlich das Drama der Verkehrsinfrastruktur…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

Philipp Schiml

Partner
Standortleiter Düsseldorf

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597150
pschiml@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll