Suche
Contact
Informationsaustausch: Eine Frau geht neben einem Mann und sie reden miteinander.
13.03.2025 | KPMG Law Insights

EuGH verschärft kartellrechtliche Haftung für Informationsaustausch

Der EuGH (C-298/22) hat zuletzt strenge Maßstäbe für den zulässigen Informationsaustausch zwischen Unternehmen festgelegt. Dadurch stehen Unternehmen jetzt umso mehr vor der Frage: Über was darf ich mit anderen Unternehmen noch sprechen? Was ist noch zulässiges Networking und ab wann ist der Austausch von geschäftsbezogenen Informationen eine Wettbewerbsbeschränkung und damit ein Kartellrechtsverstoß?

Der Informationsaustausch der portugiesischen Banken

Der EuGH hatte über eine Vorlage des portugiesischen Gerichts für Wettbewerb zu entscheiden. Es ging um 14 portugiesische Banken, die über mehr als zehn Jahre nicht-öffentliche Informationen zu ihren Geschäftsbedingungen sowie zur Höhe der im Vormonat vergebenen Kredite untereinander ausgetauscht hatten. Dies hatte die Kartellbehörde mit einem Bußgeld von 225 Millionen Euro geahndet. Der Fall landete beim portugiesischen Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht. Vom EuGH wollte es wissen, ob das Kartellverbot in Art. 101 AEUV der Einstufung dieses Informationsaustauschs als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung entgegensteht. Würde das Verhalten nämlich als bezweckte (und nicht nur „bewirkte“) Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert, läge ein Verstoß gegen das Kartellverbot vor, ohne dass weiter festgestellt werden müsste, ob und welche schädlichen Auswirkungen das Verhalten auf den Wettbewerb hatte.

Der EuGH bejaht eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Der EuGH sah in dem Verhalten der Banken eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 AEUV:

Ein Informationsaustausch, der, auch wenn er formal nicht als Verfolgung eines wettbewerbswidrigen Zwecks in Erscheinung tritt, angesichts seiner Form und des Zusammenhangs, in dem er stattfand, nicht anders als mit der Verfolgung eines Zwecks erklärt werden kann, der einem der konstituierenden Merkmale des Grundsatzes des freien Wettbewerbs zuwiderläuft, ist […] als bezweckte Beschränkung anzusehen.

Das Kartellverbot des Art. 101 AEUV untersagt Verhaltensweisen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs in der EU bezwecken oder bewirken. Im Fall einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist es daher nicht erforderlich, dass das Verhalten den Markt auch tatsächlich beeinträchtigt.

Der EuGH sah dies als gegeben an. Angesichts der Form des Informationsaustauschs der Banken und des Zusammenhangs, in dem er stattfand, könne er nur einen Zweck gehabt haben, der dem freien Wettbewerbs zuwiderläuft.

Keine tatsächliche Koordination der Beteiligten erforderlich

Für eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sei nach dem EuGH auch nicht notwendig, dass die Beteiligten ihr Verhalten tatsächlich koordiniert haben. Vielmehr reiche es aus, dass Unternehmen Informationen erhalten, die vertraulich und strategisch sind und ihnen Anhaltspunkte dafür liefern, wie die anderen Marktteilnehmer sich in der Zukunft verhalten könnten. Dann könne davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten ihr Marktverhalten stillschweigend koordinieren:

Deswegen […] ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch dann Merkmale aufweist, um ihn mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung zu bringen, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, wenn sich sein Inhalt auf Informationen bezieht, die unabhängig davon, ob sie sensibel oder vertraulich sind, in dem Zusammenhang, in dem dieser Austausch stattfindet, die an dem Austausch Beteiligten, sofern sie hinreichend aktiv und wirtschaftlich vernünftig sind, dazu veranlassen dürften, sich in Bezug auf einen der Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, stillschweigend in der gleichen Weise zu verhalten.“

Informationen müssen vertraulich und strategisch sein

Ein Informationsaustausch ist – gemessen an Inhalt, Zusammenhang und objektiv verfolgten Zielen – nach bisheriger Rechtsprechung dann schädlich, wenn er sich auf Informationen bezieht, die zu einer Koordinationswahrscheinlichkeit führen. Unerheblich ist dabei, ob die ausgetauschten Informationen sensibel oder vertraulich sind. Ausreichend ist auch, dass die Informationen es ermöglichen, die Ungewissheit über künftiges Marktverhalten der anderen Marktteilnehmer zu beseitigen, indem sie sowohl vertraulicher als auch strategischer Natur seien.

Den Begriff der strategischen Information fasst der EuGH weit. Darunter fallen:

  • Informationen, die – ggf. kombiniert mit bereits bekannten – Aufschluss über eine beabsichtigte Strategie einiger Beteiligter bzgl. eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter geben können,
  • alle nicht bereits bekannten Daten, die die Ungewissheit über künftiges Verhalten bezüglich einzelner Wettbewerbsparameter der anderen Beteiligten verringern können,
  • aktuelle oder Informationen aus der Vergangenheit, wenn ein künftiges Verhalten ableitbar ist sowie
  • Informationen zu einzelnen Parametern (zum Beispiel HR-Ausrichtung), die nicht zwingend gesamtstrategisch relevant sein müssen.

 

Die Häufigkeit des Informationsaustauschs spielt zunächst keine Rolle

Niedrig hängt der EuGH die Messlatte auch bei der Häufigkeit des Informationsaustauschs. Es müsse keine häufige oder regelmäßige Kommunikation zwischen den beteiligten Unternehmen stattgefunden haben, um von einer Wettbewerbsbeschränkung auszugehen. Auch ein einmaliger Austausch könne bereits eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung begründen. Im Rahmen einer etwaigen Bußgeldbemessung wird die Frequenz der Informationswechsel – ebenso wie Dauer, konkrete Auswirkungen oder die Betroffenheit nur einzelner Parameter – hingegen sehr wohl erhöhend oder ermäßigend relevant.

Empfehlungen für die Praxis

Unternehmen sollten äußerst zurückhaltend mit der Weitergabe von nicht öffentlichen Informationen sein. Ein Informationsaustausch kann auch dann eine bußgeldgewährte Wettbewerbsbeschränkung sein, wenn er nicht von der höchsten Management-Ebene ausgeht. Grundsätzlich ist es immer eine Einzelfallbetrachtung. Aber auch ein Austausch auf Networking-Veranstaltungen einzelner Fachabteilungen wie zum Beispiel HR oder Marketing ist bereits kritisch. Denn der Austausch über einen einzelnen strategischen Parameter kann für die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung ausreichen. Nicht erforderlich ist, dass größere Teile der Unternehmensstrategie preisgegeben werden. Vorsichtig sein sollten Unternehmen insbesondere auch im Rahmen von Kooperationen und gemeinsamen Plattformen.

Unter Compliance-Gesichtspunkten sollten Unternehmen ihre Mitarbeiterschulungen anpassen und alle Mitarbeitenden für diese Thematik sensibilisieren.

 

Explore #more

27.03.2026 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur und Beihilferecht: Orientierung für Förderpraxis und Planung

Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) bringt Ländern, Kommunen und Mittelempfängern auch eine erhebliche beihilferechtliche Verantwortung. Wer Programme entwickelt, Mittel weiterleitet oder empfängt, sollte früh

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

06.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in smartlegalmarket: Trends für Rechtsabteilungen 2026 & 2027

KPMG Law befragt seit mehr als zehn Jahren internationale Rechtsabteilungen zu ihren Herausforderungen. Der Report «Recht auf Fortschritt« gilt heute als eine der fundiertesten Quellen…

06.03.2026 | KPMG Law Insights

Carve-out: Die größten Risiken und wie der Legal Workstream sie vermeidet

Ein Carve-out scheitert meistens nicht am Mangel an Ideen. Und nicht an fehlenden Käufern. Und in der Regel scheitern sie auch nicht an einer Einigung…

Kontakt

Jana Flottmann

Senior Associate

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 2114155597251
jflottmann@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll