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04.02.2021 | KPMG Law Insights

EuGH: Keine Entscheidung über die Einordnung von entgeltlichen Lehrangeboten öffentlicher Hochschulen als Dienstleistung bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts

EuGH: Keine Entscheidung über die Einordnung von entgeltlichen Lehrangeboten öffentlicher Hochschulen als Dienstleistung bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts


In Kürze

Der EuGH (Urteil vom 04.07.2019 – C-393/17) bestätigte, dass die entgeltliche Erbringung von Leistungen, die der Hochschultätigkeit zugeordnet werden können, dem Dienstleistungsbegriff des Art. 57 AEUV unterfallen, wenn diese von privaten Einrichtungen angeboten werden, die mit Gewinnerzielungsabsicht handeln.

Eine Auseinandersetzung, mit der zuletzt aufgekommenen Frage, ob Lehrangebote öffentlicher Hochschulen für Berufstätige, die entgeltlich und mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden (z.B. Wochenend-Manager-Seminare), als Dienstleistungen im Sinne des Unions- und als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Beihilferechts betrachtet werden müssen, blieb aus.

Hintergrund

Zwei Betreiber einer nicht akkreditierten privaten Hochschule in Belgien begehrten vor einem belgischen Berufungsgericht die Aufhebung der gegen sie verhängten Geldstrafen. Grund für die strafrechtliche Sanktionszahlung war die nach Ansicht der flämischen Strafverfolgungsbehörde vorliegende rechtswidrige Verleihung von akademischen Titeln. In der Strafvorschrift sahen die beiden Betreiber der Hochschule u.a. einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG). Das belgische Gericht legte eine Reihe von Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) vor. Maßgeblich war insbesondere der Dienstleistungsbegriff und dessen Anwendung auf die Angebote der privaten Hochschule.

Der Generalanwalt beim EuGH hatte diesen Fall zum Anlass genommen, die seit der Rechtssache Humbel und Edel (263/68) verwandten „Humbel-Kriterien“ einer aktuellen Betrachtung zu unterziehen. Die Argumentation im Schlussantrag war im Hinblick auf die Frage relevant, ob insbesondere gegen Entgelt erbrachte universitäre Angebote zur Weiterbildung von Berufstätigen als Dienstleistung nach Art. 57 AEUV zu qualifizieren seien. Daran hätte sich die Frage angeschlossen, ob insbesondere in der entgeltlichen Weiterbildung von Berufstätigen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Beihilferechts, liegt, die als solche in der beihilferechtlichen Trennungsrechnung ausgewiesen werden müsste (Art. 107 Abs. 1 AEUV i.V.m. Ziff. 2.1.1. ff. des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 21.05.2014 [2014/C 198/01]).

Die „Humbel-Kriterien“: Nach Art. 57 AEUV ist eine Dienstleistung, eine gegen Entgelt erbrachte Leistung, wobei dies im Sinne einer wirtschaftlichen Gegenleistung für die erbrachte Leistung verstanden werden muss. Trotz der Erhebung eines Schulgelds gilt, dass Bildung grundsätzlich nicht als Dienstleistung zu betrachten ist, da der Staat im Rahmen des nationalen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnimmt, sondern seine sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Pflichten erfüllt. Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung auch für Hochschulen des staatlichen Bildungssystems, soweit diese vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, selbst wenn gelegentlich Gebühren zur Kostendeckung gezahlt werden müssen.

Umgekehrt fallen die Leistungen privater Hochschulen unter den Dienstleistungsbegriff im Sinne von Art. 57 AEUV, wenn die in Frage stehenden Angebote entgeltlich erbracht und die Einrichtungen im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden und einen Gewinn zu erzielen suchen.

Der Schlussantrag des Generalanwalts: Der Generalanwalt hatte diese in den 80er-Jahren entstandene Bewertung in Frage gezogen. Er argumentierte, die scharfe Grenze für staatliche und private Universitäten könne in der heutigen Hochschullandschaft nicht mehr gelten:

„Was ist staatlich in einer Welt, in der (sogar) staatliche Hochschulen Standorte in anderen Mitgliedstaaten errichten oder Joint Ventures mit verschiedenen anderen Einrichtungen schließen und/oder Spin-Off-Gesellschaften für Lehre und Forschung gründen?“ (GA beim EuGH, 15.11.2018 – C-393/17, ECLI:EU:C:2018:918 Rn. 73.)

Das Bild der edlen, ausschließlich auf das Gemeinwohl bedachten staatlichen Hochschule, gegenüber dem kapitalistischen Konstrukt der Privat-Uni, sei überholt, da auch erstere Gebühren für Studiengänge sowie (Wochenend-)Veranstaltungen für Manager erhöben. Eine Parallele bestehe zum Gesundheitswesen, welches, obwohl es teils durch private Anbieter gekennzeichnet ist, als nicht-wirtschaftliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse eingeordnet wird, für die die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung findet. Folglich könne bei privaten Bildungsanbietern nicht von vornherein ein Ausschluss des Allgemeininteresses angenommen werden.

Deshalb schlug der Generalanwalt vor, man könne u.a. nach der einzelnen Tätigkeit (insbesondere jedem Studiengang), nach der Bildungsebene, der Finanzierung und der Größe des Marktes des Angebotes differenzieren, um zu determinieren, ob eine in das Hochschulwesen fallende Leistung unter den Dienstleistungsbegriff zu subsumieren sei (die vorgeschlagenen Kriterien werden hier genauer betrachtet).

Entscheidung

Die damit aufgeworfene Frage der Einordnung eines entgeltlichen Bildungsangebots einer überwiegend oder weit überwiegend öffentlich finanzierten Bildungseinrichtung war nicht notwendigerweise im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Der EuGH nahm die Diskussion des Generalanwalts nicht auf. Vielmehr berief er sich auf die etablierte Rechtsprechung und stellte fest, dass Bildungsangebote, die von privaten Bildungseinrichtungen entgeltlich erbracht werden, unter den Dienstleistungsbegriff fallen, wenn die Einrichtungen im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden und sie einen Gewinn zu erzielen suchen.

Was kann der Leser mitnehmen?

Nach der Entscheidung des EuGHs bleibt die grundsätzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie für überwiegend öffentlich finanzierte Bildungsangebote unverändert.

Der Ausgang der Diskussion, die durch die Argumentation des Generalanwalts im Schlussantrag angestoßen wurde, über die Einordnung von Lehrangeboten öffentlicher Hochschulen, die entgeltlich und mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, als Dienstleistungen im Sinne des Unionsrechts und als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Beihilferechts, bleibt damit offen.

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