Suche
Contact
Symbolbild zu BGH Aufklärungspflichten: Gewerbeimmobilie
28.04.2023 | KPMG Law Insights

EuGH: Generalanwalt lehnt verschuldensunabhängige Haftung für Datenschutzverstöße ab

Zu der umstrittenen Frage der verschuldensunabhängigen Haftung von Unternehmen für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat der Generalanwalt beim EuGH am 27. April 2023 (C-807/21) seine Schlussanträge gestellt. Darin lehnt er eine verschuldensunabhängige Haftung ab.

Bisher wurden Bußgelder unabhängig vom Verschulden verhängt

Gegenüber Unternehmen können Bußgelder regelmäßig nur dann verhängt werden, wenn Führungskräfte fahrlässige oder vorsätzliche Taten begehen, die dem Unternehmen zugerechnet werden können. Das basiert auf „Rechtsträgerprinzip“ gem. § 30 OWiG.

Das LG Berlin hat am 18.02.2021 die Auffassung vertreten, in Bußgeldverfahren nach Art. 83 DSGVO könne eine juristische Person nicht selbst als „Betroffene“, sondern nur als Nebenbeteiligte gelten. Dies folge daraus, dass Ordnungswidrigkeiten nur von natürlichen Personen vorwerfbar begangen werden könnten. Einer juristischen Person könne hingegen lediglich das Handeln ihrer Organmitglieder oder Repräsentanten zugerechnet werden. Denn § 30 Abs. 1 OWiG knüpfe für die Verhängung von Geldbußen stets an ein schuldhaftes Fehlverhalten natürlicher Personen an, für das die juristische Person erst auf der Rechtsfolgenseite einstehen müsse.

Das LG Bonn und die deutschen Datenschutzbehörden hingegen gehen im Rahmen des Art. 83 DSGVO von der Anwendung des aus dem europäischen Kartellrecht bekannten „Funktionsträgerprinzips“ in Verbindung mit einer verschuldensunabhängigen Haftung („strict liability“) aus. Demnach wäre das Unternehmen der unmittelbar materiell haftende Adressat für Sanktionen. Verstöße von Mitarbeitenden (nicht nur Leitungspersonen) würden dann bereits für die Festsetzung eines Bußgeldes ausreichen. Auf ein Verschulden solle es nicht ankommen.

Am 17. Januar 2023 hatte sich die große Kammer des EuGH im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit zwei Vorlagefragen befasst. Gegen eine deutsche Wohnungsgesellschaft war ein Bußgeld von circa 14,5 Mio. EUR verhängt worden. Dem EuGH wurden die Fragen nach der Anwendbarkeit des Funktionsträgerprinzips sowie dem Erfordernis des Nachweises eines schuldhaften Verhaltens zur Prüfung vorgelegt.

Generalanwalt: Verstöße aller Mitarbeitenden zurechenbar, Verschulden ist Voraussetzung

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona spricht sich in seinen Schlussanträgen vom 27. April 2023 gegen eine verschuldensunabhängige Haftung von Unternehmen aus.

Allerdings vertritt er auch die Ansicht, dass eine juristische Person die Folgen von DSGVO-Verstößen nicht nur dann tragen muss, „wenn diese von ihren Vertretern, Leitern oder Geschäftsführern begangen wurden, sondern auch, wenn die Verstöße von natürlichen Personen (Mitarbeitern im weiteren Sinne) begangen wurden, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens und unter der Aufsicht der zuerst genannten Personen handeln.“

Im Ergebnis müssen damit zumindest Aufsichtspflichtverletzungen nachgewiesen werden, damit das schuldhafte Handeln von Mitarbeitenden außerhalb der Führungsebene der juristischen Person zugerechnet werden kann. Ob das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht die DSGVO diesbezüglich hinreichend umsetzt, wird das LG Berlin noch klären müssen.

Darüber hinaus bezieht der Generalanwalt auch Stellung zur Bemessung der Bußgeldhöhe. Demnach „muss als Bezugsgröße für die Festsetzung dieses Betrags nicht die formelle Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft, sondern die „wirtschaftliche Einheit“ “ dienen. Daraus lässt sich ableiten, dass es bei der Bemessung von Bußgeldern auf den Konzernumsatz – und nicht lediglich den Umsatz des Unternehmens – ankommen soll. Das könnte zu einer wesentlichen Erhöhung von Bußgeldern führen.

Praxisrechtliche Bedeutung des Streits

Der Streitstand hat gravierende Auswirkungen auf die Durchführung von Bußgeldverfahren.

Die Datenschutzbehörden fordern, dass sie unabhängig vom Verschuldensprinzip Bußgelder gegen Unternehmen wegen Datenschutzverstößen verhängen dürfen. Das Verschuldensprinzip führe zu einer erheblichen Einschränkung von Bußgeldverfahren gegen Unternehmen. Aus den Erwägungsgründen zur DSGVO ergebe sich, dass der europäische Gesetzgeber das nicht gewollt habe.

Diese Ansicht würde die Verhängung von DSGVO-Bußgeldern für die Datenschutzbehörden erleichtern und damit eine wesentliche Erhöhung des Haftungsrisikos für Unternehmen bedeuten, da diese unabhängig von einem konkreten Verschulden Adressat eines Bußgeldes werden können.

Zwar hat der Generalanwalt eine entsprechende verschuldensunabhängige Haftung abgelehnt und die Kammern des EuGH folgen in ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig den Schlussanträgen des Generalanwalts. Dennoch bleibt ein anderer Ausgang des Verfahrens möglich.

Explore #more

29.08.2025 | Unkategorisiert

Statement von Ulrich Keunecke zum Infrastrursondervermögen in Politico

KPMG Law Finanzexperte Ulrich Keunecke erklärt, wie das Sondervermögen Infrastruktur mit Kapital von Privatanlegern gehebelt werden kann. Sie finden den Beitrag in Politico (PayWall). „Wenn…

25.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät APELOS im Rahmen der Refinanzierung und dem Kauf einer Praxisgruppe mit rund 50 Praxisstandorten.

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die APELOS Therapie GmbH, eine führende Therapiepraxisgruppe in Deutschland, im Rahmen…

15.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die-Stiftung.de zum Thema Stiftungsregister – Der lange Weg zur digitalen Ordnung

Das Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 markiert einen Wendepunkt im deutschen Stiftungswesen. Die Liste der nicht unumstrittenen Änderungen ist lang und soll auch…

14.08.2025 | KPMG Law Insights

Elektromobilität in der Logistik – rechtliche Herausforderungen

Um ihren CO2-Ausstoß zu verringern, setzt die Logistikbranche immer mehr auf Elektromobilität. Nicht nur die ESG-Regulatorik wie die Berichtspflichten sind die Ursache hierfür, auch…

07.08.2025 | KPMG Law Insights

NIS2: So müssen sich Energieversorger vor Cyberangriffen schützen

Im Juli 2025 meldete der Militärische Abschirmdienst Medienberichten zufolge einen deutlichen Anstieg von Ausspähversuchen und Störmaßnahmen durch den russischen Geheimdienst. Dass auch die deutsche Energieinfrastruktur…

06.08.2025 | KPMG Law Insights

Steueroasen: Wenn Geschäftsbeziehungen ein Strafverfahren auslösen

Ein deutsches Tech-Unternehmen zahlte seit Jahren Lizenzgebühren an einen Vertragspartner in Panama, ohne je Probleme gehabt zu haben. Nur wenige wussten jedoch, dass Panama seit

06.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG in Deutschland und KPMG in der Schweiz haben Bureau Veritas bei der Übernahme von Dornier Hinneburg und dessen Schweizer Tochtergesellschaft Hinneburg Swiss beraten

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat gemeinsam mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) und der KPMG AG Switzerland die Bureau Veritas Gruppe (Bureau…

05.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der IGES Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, bei der Akquisition der IGES…

05.08.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law als Top Kanzlei im Vergaberecht aus

Das aktuelle Ranking des Handelsblatt Research Instituts in Kooperation mit der WirtschaftsWoche hat die Top Kanzleien sowie Top-Anwält:innen in den Rechtsgebieten „Vergaberecht“, „Umwelt- und Bauplanungsrecht“…

04.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG beraten NMP Germany bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die NMP Germany GmbH (NMP) bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH (DESMA) rechtlich beraten. KPMG Law…

Kontakt

Francois Heynike, LL.M. (Stellenbosch)

Partner
Leiter Technologierecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49-69-951195770
fheynike@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll